Aufhebung und Zurückverweisung: Prüfung des §221 StGB bei Zurücklassen des Verletzten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/71
- Datum
- 25.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung von §58 StPO kann nach den anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht zur Stützung der Revision geführt werden.
§256 Abs.1 StPO enthält ein Verlesungsverbot nur für Atteste über schwere Körperverletzungen (§224 StGB); ein Attest, das nur leichtere Verletzungen betrifft, schließt die Verlesung und Beweiswürdigung hiernach nicht aus.
Wenn das Gericht feststellt, dass der Angeklagte einen Verletzten in hilfloser Lage zurückgelassen hat, muss es prüfen, ob dies den Tatbestand der Aussetzung (§221 Abs.1,3 StGB) erfüllt; eine derartige Unterlassung kann mit einer vorangegangenen tätigen Einwirkung tatbestandlich zusammentreffen.
Ergibt die Feststellungslage mögliche tatbestandliche Überschneidungen (Tateinheit) zwischen einer Körperverletzung und einer Aussetzung, sind diese rechtlich zu würdigen; das Unterlassen der gebotenen Prüfung stellt einen Rechtsmangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Passau, 25. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 531/71 in der Strafsache gegen █████ aus MC, Kreis VCO, den Bauhelfer Ludwig ███, dort geboren ██████████ 1944, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. ██████, Bundesanwalt, als Vertreter der ███████████████████, ███ ███, Rechtsanwalt, als Vertreter des Nebenklägers, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers Max ████████ wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 25. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des zugelassenen Nebenklägers rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
I. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Schwurgericht bei Vernehmung des Zeugen KC gegen § 58 StPO verstoßen habe. Auf eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann jedoch die Revision nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht gestützt werden (BGH NJW 1962, 260; BGH, Urteil vom 10. Juni 1969 – 1 StR 85/69; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 58 Anm. 4; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 58 Anm. 4).
Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie weiterhin einen Verstoß gegen § 256 StPO behauptet. Der Anwendung dieser Bestimmung steht zwar nicht entgegen, dass das in der Hauptverhandlung verlesene und auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigte ärztliche Attest des Kreiskrankenhauses ███████ (UA S. 16) nicht die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verletzungen des Tatopfers behandelt, sondern die dem Angeklagten zuvor von diesem zugefügte Schussverletzung (vgl. RGSt 35, 162; Kleinknecht aaO § 256 Anm. 4). § 256 Abs. 1 StPO enthält aber ein Verlesungsverbot nur für Atteste über schwere Körperverletzungen (§ 224 StGB).
Ob solche Verletzungen vorliegen, kann hier nur nach den Feststellungen beurteilt werden (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 256 Anm. 4 b). Diese ergeben eindeutig, dass der Angeklagte nur leichte Körperschäden erlitten hat. Dass es sich dabei um die Folgen einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
II. Die Sachbeschwerde erweist sich dagegen als begründet.
Ob das Schwurgericht bei Prüfung der inneren Tatseite ausreichend berücksichtigt hat, dass bedingter Vorsatz auch angenommen werden kann, wenn der Täter einen ihm an sich unerwünschten Erfolg bewusst in Rechnung stellt (BGHSt 7, 363), bedarf hier keiner näheren Erörterung.
Jedenfalls rügt die Revision mit Recht, dass das Schwurgericht dem festgestellten Sachverhalt nur die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) entnommen hat. Dem Angeklagten war unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 212 StGB nicht nur die gewalttätige Einwirkung auf seinen Vater vorgeworfen, sondern auch zur Last gelegt worden, dass er den Schwerverletzten in seinem hilflosen Zustand liegen ließ und sich nicht mehr um ihn kümmerte. Das Urteil stellt ein solches Verhalten auch fest (UA S. 12, 19, 20), enthält aber keine Ausführungen über die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen. Insbesondere ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt für die Prüfung der Anwendung von § 221 Abs. 1 und 3 StGB. Dahingehende Erörterungen waren aber erforderlich, weil Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit einem zu derselben Folge führenden Verbrechen nach § 221 StGB begangen werden kann, wobei es zur Verwirklichung eines solchen rechtlichen Zusammentreffens genügt, wenn das Opfer durch die Aussetzungshandlung (hier: durch Zurücklassen in hilfloser Lage) eine zusätzliche Schädigung erleidet, die den Tod zu einem früheren Zeitpunkt verursacht (BGH, Urteil vom 20.10.1965 – 2 StR 343/65; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 221 Anm. 4).
Das Vorliegen dieser Merkmale kann nach dem festgestellten Gesamtgeschehen auch in subjektiver Hinsicht nicht ausgeschlossen werden. Die für die Anwendung des § 221 StGB vorausgesetzte besondere Schutzpflicht ergab sich objektiv ohne weiteres schon aus dem vorangegangenen Tun des Angeklagten (vgl. BGHSt 4, 22; 23, 327 = NJW 1970, 434 mit Anm. Welp).
Der insoweit zutage tretende Rechtsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.7.1961 – 1 StR 233/61).
Das Schwurgericht wird den Sachverhalt nunmehr unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen haben. Es wird dabei gegebenenfalls auch die Möglichkeit einer Anwendung von § 330c StGB (vgl. BGHSt 14, 282) berücksichtigen müssen.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Mösl | Strickert |