Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen: Verfahrens- und Sachrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 889/53
Datum
25.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Notzucht nach erneuter Hauptverhandlung mit Verfahrens- und Sachrügen. Streitpunkte sind u. a. die Nichtvereidigung eines Zeugen, die Verlesung früherer Vernehmungsniederschriften, Beweisaufklärung und die Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Die formelle Fehlerhaftigkeit der Nichtvereidigung berührt das Beweisergebnis nicht; weitere Rügen sind unbegründet. Ein weiterer Sachverständiger war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

§61 Nr.2 StPO erlaubt nur dann den Verzicht auf Vereidigung, wenn die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Vernehmung nach §52 Abs.1 als Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten gelten; frühere Verlobte fallen nicht hierunter.

2

Die fehlerhafte Nichtvereidigung eines Zeugen führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Beweisergebnis auf diesem Verfahrensmangel beruht oder die Entscheidung ohne die fehlerhafte Verwertung nicht tragfähig wäre.

3

Die Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften neben der richterlichen Vernehmung einer verstorbenen Zeugin ist nach §251 Abs.2 StPO zulässig, wenn sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit geeignet und sachgerecht ist.

4

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nicht stets geboten; genügt ein ausgewiesener und nicht widerlegter Gutachter und hat der Angeklagte nicht einen weiteren Gutachter beantragt, verletzt dies nicht zwingend die Aufklärungspflicht bezüglich der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. August 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ███████████ Heinrich aus [REDACTED], dort geboren am ████,

wegen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. August 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war vom Tatrichter zunächst wegen Beleidigung und, nachdem dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom Revisionsgericht aufgehoben worden war, wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Das zweite Urteil des Landgerichts wurde auf die Revision des Angeklagten vom jetzt erkennenden Senat wegen mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) aufgehoben. Auf Grund der neuen (wiederholten) Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist der Angeklagte wiederum wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Verfahrens- und mit der Sachrüge.

1. Die Verfahrensbeschwerde greift durch, soweit sie Verletzung der Vorschriften der §§ 59, 61 StPO geltend macht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge PC. gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben, weil er der Verlobte der durch die Straftat verletzten Luzie ███████ war. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind. Die ███████ ist jedoch am ████ 1952 verstorben. Das Verlöbnis war demnach zur Zeit der Vernehmung des Zeugen PC. durch den Tod der ███████ beendet. Der Zeuge PC. war also in diesem Augenblick nicht mehr Verlobter der Verletzten.

Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 rechnet zu den Angehörigen des Beschuldigten, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, den Verlobten, nicht aber den früheren Verlobten. Dass der frühere Verlobte vom Gesetz nicht unter die zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Beschuldigten gerechnet wird, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Nr. 1, sondern auch aus dem Vergleich mit der Nr. 2 und 3. Hier wird auch dem früheren Ehegatten und dem früheren Verschwägerten das Zeugnisverweigerungsrecht durch besondere Vorschrift („auch wenn die Ehe nicht mehr besteht“) gewährt. Das Reichsgericht hat deshalb schon in der Entscheidung RGSt 31, 142 ausgesprochen, dass nach Auflösung des Verlöbnisses der ehemalige Verlobte des Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Da § 61 Nr. 2 StPO die Befugnis des Gerichts, von der Vereidigung abzusehen, davon abhängig macht, dass die in Frage stehenden Personen Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind, scheiden frühere Verlobte, sei es des Beschuldigten, sei es des Verletzten, aus. Sie sind vielmehr nach der zwingenden Vorschrift des § 59 StPO zu vereidigen. Demnach ist es ein Verfahrensverstoß, dass das Landgericht den Zeugen ███ nicht vereidigt hat. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Zwar hat das Landgericht die Aussage des Zeugen PC. bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der █████ verwertet. Auf die Angaben, die die ███████ vor der Polizei und in den beiden früheren Hauptverhandlungen gemacht hat und die das Landgericht als glaubhaft ansieht, stützen sich die den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Die Revision macht aber nicht geltend, dass der Zeuge PC., wenn er vereidigt worden wäre, anders ausgesagt hätte. Vielmehr bringt sie vor, PC. habe keineswegs Unglaubwürdiges bekundet – nur in diesem Fall hätte er, wenn § 61 Nr. 2 StPO anwendbar wäre, unvereidigt bleiben dürfen. Seine Aussage hätte im Gegenteil entlastend gewirkt. Sie meint aber, das Landgericht habe der Aussage des Zeugen PC., weil er unvereidigt geblieben sei, nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen. Dafür bietet das Urteil indessen keinen Anhaltspunkt.

Aus dem eigenen Vortrag der Revision ergibt sich im Übrigen, dass die fehlerhafte Nichtvereidigung des Zeugen ███ auf dessen Bekundung ohne Einfluss gewesen ist, so dass das Beweisergebnis auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht. Ihre Rüge bemängelt in Wahrheit nur, dass die Strafkammer aus der trotz unterbliebener Vereidigung auch von ihr als glaubwürdig behandelten Aussage andere als die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen habe. Damit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Nach allem führt der Verfahrensverstoß nicht zur Aufhebung des Urteils.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet.

a) Die Verlesung der Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung der verstorbenen Zeugin Sch[REDACTED] neben der Verlesung der Niederschriften über ihre richterliche Vernehmung ist keineswegs verfahrenswidrig, vielmehr nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig. Sie war zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der späteren vor dem Landgericht gemachten Bekundungen auch zweckmäßig. Das Landgericht hat ferner weder die Aufklärungspflicht noch den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung dadurch verletzt, dass es nicht die Verhörsbeamten als Zeugen darüber gehört hat, ob sie die Bekundungen der Sch[REDACTED] für glaubwürdig gehalten hätten. Was die Revision hierzu vorbringt, ist im Grunde ein Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit jener Bekundungen. Umstände, die ihm zu Zweifeln Anlass geben mussten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen; weitere Beweiserhebungen in dieser Richtung drängten sich nicht auf. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt daher insoweit nicht vor.

b) Die Revision will weiter eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Landgericht sich damit begnügt hat, einen Opel-Kapitän zu besichtigen, und nicht außerdem einen Versuch darüber durchgeführt hat, ob der am Lenkrad sitzende Angeklagte eine Person von der Gestalt und dem Gewicht der Sch[REDACTED] vom rechten Vordersitz über die Rückenlehne in den hinteren Teil des Wagens werfen oder zerren konnte. Es ist zunächst nicht ersichtlich, mit wem ein solcher Versuch hätte durchgeführt werden können. Weiter ist nicht klar, inwiefern das Landgericht durch Besichtigung des Wagens hinreichende Feststellungen zur Aufklärung der Beweisfrage nicht hätte treffen können. Die Revision beanstandet ferner, dass das Landgericht einen Opel-Kapitän 1950 statt des vom Angeklagten bei der Tat gefahrenen Opel-Kapitän 1949 besichtigt habe. Indessen kann auch hierin ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht gefunden werden. Denn nach den Feststellungen unterscheidet sich das Modell 1950 nur unwesentlich vom Modell 1949. Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, während der Beweisaufnahme sich zu der Meinung des Staatsanwalts zu äußern, nach seiner Auffassung sei es nicht möglich, in dem Wagen eine Person vom Vordersitz nach hinten zu heben, wenn sie sich sträube. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht geltend machen, er habe nur mit Rücksicht hierauf einen bestimmten Beweisantrag zu diesem Beweisthema nicht gestellt.

c) Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht keine Ermittlungen über das Vorleben der Sch[REDACTED] angestellt hätte. Drei Männer, die zu ihr in Beziehungen gestanden haben, sind über ihr sittliches Verhalten als Zeugen gehört worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen hätte aufdrängen müssen.

d) Keinen Rückhalt in den Ausführungen des Urteils findet die Annahme der Revision, der Vorsitzende könne gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen sein, weil er schon die zweite Hauptverhandlung, die erstmals zur Verurteilung wegen Notzucht führte, geleitet habe, und er werde aus seiner Befangenheit heraus die übrigen Mitglieder bei der Bildung ihrer Überzeugung betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ beeinflusst haben. Im Übrigen kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung abgelehnt werden (§ 25 StPO).

e) Irrig ist auch die Meinung der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht einen zweiten Sachverständigen zur Frage der Anwendung des § 51 StGB gehört habe. Das sei notwendig gewesen, weil die vom vernommenen Sachverständigen geäußerte Auffassung sehr umstritten sei. Das Landgericht hat den bekannten Professor Dr. Wiethold als Sachverständigen gehört. Dass seine Sachkunde zweifelhaft, dass sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei oder dass es Widersprüche enthalte, behauptet die Revision nicht. Sie gibt auch keine Äußerungen anderer Sachverständiger dafür an, dass Reizüberflutungen geschlechtlicher Art, die durch lange Kriegsgefangenschaft verursacht sind, stets die Zurechnungsfähigkeit ausschließen müssten. Es liegt in der Natur der Sache, dass dies von Fall zu Fall verschieden sein wird und dass deshalb eine allgemeine Aussage hierüber nicht gemacht werden kann. Nachdem der Sachverständige hier den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit verneint hatte und das Landgericht auf Grund dieser gutachtlichen Äußerung zu derselben Überzeugung gelangt war, bestand kein Anlass für die Herbeiziehung eines zweiten Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung selbst nicht die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen beantragt.

f) Die Revision nimmt mehrfach auf frühere Schriftsätze, darunter auf die Begründung der Revision gegen das zweite Urteil, Bezug. Das ist unzulässig (RGSt 20, 42).

3. Sowohl die allgemeine Sachrüge wie die besondere Rüge der Verletzung des § 51 StGB ist unbegründet. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Rotberg zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Martin.

BuschMenges
Maaß
Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen: Verfahrens- und Sachrügen — Themis