Revision wegen unvereidigter Zeugenaussage in Unzuchtverfahren aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 80/51
- Datum
- 03.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Von der Vereidigung eines Zeugen nach §61 Nr.3 StPO darf nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine andere Aussage zu erwarten ist.
Wird die Aussage eines unvereidigten Zeugen in der Urteilsfindung verwertet, verletzt dies die Vorschrift des §59 StPO und kann das Urteil gemäß §337 StPO aufheben.
Bei Verfahren, in denen die Glaubwürdigkeit eines Kindes und die sittliche Führung des Umfelds entscheidend sind, ist die Einbeziehung relevanter Zeugenaussagen geboten; bei Bedarf sind sachverständige (z.B. jugendpsychologische) Gutachten heranzuziehen.
Erhebliche Verfahrensverstöße in der Beweisaufnahme rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und zur erneuten Prüfung der Verteidigungsbeweisanträge.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Paul ███ aus ████, geboren am ███ 1918 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Lantel, Landesrichter, Bundesrichter, Trumme, Dr. Häderchner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. November 1950 mit den ausführenden Feststellungsgründen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des materiellen Rechts. Sie muss Erfolg haben.
Mit Recht erhebt die Revision mit der Verfahrensrüge den Vorwurf, dass der Zeuge ███ nicht vereidigt worden ist.
Für die Frage, ob den Angaben der am ██████ 1943 geborenen Sivglinde ██████ Glauben zu schenken sei, war die Umwelt, in der sich das Kind bewegt, der Einfluss und demgemäß auch die sittliche Führung ihrer Eltern von erheblicher Bedeutung, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat. Für den Lebenswandel der Mutter sollte der auf Antrag der Verteidigung geladene Straßenbahnschaffner ███ als Zeuge dienen. Er blieb nach der Sitzungsniederschrift gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt, weil „seine Aussage ohne Bedeutung“ sei. Abgesehen davon, dass nach der erwähnten Bestimmung von der Vereidigung eines Zeugen nur dann abgesehen werden darf, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine andere Aussage zu erwarten ist, hat das Landgericht entgegen seiner Auffassung, aus der heraus es von der Beeidigung des Zeugen █████ abgesehen hat, seine Aussage bei der Urteilsfindung
verwertet; denn es hat auf Grund seiner Angaben nicht als nachgewiesen erachtet, dass Frau ████████ einen unsittlichen Lebenswandel führt oder geführt hat. Das Gericht hat also der Zeugenaussage eine für die Entscheidung wesentliche Bedeutung beigemessen, ohne dass der Zeuge vereidigt worden war, wie dies § 59 StPO vorschreibt. Auf dem hiernach mit Recht gerügten Verstoß gegen die §§ 61 Nr. 3, 59 StPO kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Es muss daher samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen, erübrigt sich angesichts dieser Entscheidung. Der Tatrichter wird jedoch nicht umhin können, den Beweisanträgen der Verteidigung in der Revisionsschrift vom 13. Januar 1951 Rechnung zu tragen. Er wird ferner schon mit Rücksicht auf die erneute Vernehmung des Straßenbahnschaffners ██████ als Zeugen und die vorerwähnten Beweisanträge, die darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit des Kindes ███ und seiner Mutter zu erschüttern,
prüfen müssen, ob es sich nicht empfiehlt, einen erfahrenen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuzuziehen (vgl. RGSt 77, 199 und 76, 349; BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951 sowie RG in HRR 1939, 476).
| Justizobersekretär | Dr. Peetz | Dr. | Trumme | ||||
| Lantel | Groß | Dr. Häderchner |