Treffer
BGH Urteil

BGH: Fehlerhafte Blutalkoholberechnung — Rückverweisung zur Prüfung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 725/86
Datum
27.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurück. Grundlage war eine fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK), die zu niedrig angesetzt wurde. Eine korrekte Berechnung kann zu einem BAK um 3,26 ‰ führen, wodurch die Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit ernstlich naheliegt. Der neue Tatrichter muss BAK-Parameter, individuelle Konstitution und gegebenenfalls eine Strafaussetzung prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration sind die angenommenen Alkoholgehalte der konsumierten Getränke sowie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaurate plausibel zu begründen; zuungunsten des Angeklagten willkürlich niedrige Annahmen sind unzulässig.

2

Ergibt die Berechnung einen Blutalkoholgehalt von etwa 3 ‰ oder mehr, liegt nach medizinischer Erfahrung die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe und erfordert die umfassende Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens sowie der Täterpersönlichkeit.

3

Weichen die tatsächlichen oder nachvollziehbar zu veranschlagenden Voraussetzungen der Blutalkoholberechnung von den Feststellungen des Tatgerichts ab, ist die Feststellung der Schuldfähigkeit nicht tragfähig und bedarf der erneuten tatrichterlichen Prüfung.

4

Bei der Anwendung der Widmark-Formel ist der Reduktionsfaktor unter Berücksichtigung der individuellen Konstitution des Betroffenen zu wählen; ein abweichender Faktor (z. B. 0,8 statt 0,7) kann die rechtliche Beurteilung wesentlich beeinflussen.

5

Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern hat der Tatrichter im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 28. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 725/86 in der Strafsache gegen den Metzger Martin Wendelin ███████ aus Regen, geboren am ███████ 1963 in [REDACTED],

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. August 1986, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Passau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Annahme, der Angeklagte sei – wenn auch vermindert strafrechtlich verantwortlich gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die nicht durch einen Sachverständigen beratenen Jugendkammer geht davon aus, dass beim Angeklagten zu den Tatzeiten eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,8 ‰ vorlag, die im Verein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten gegen einen Vollrausch spreche. Der Berechnung der BAK legt das Landgericht zugrunde: Der zur Tatzeit 78 kg schwere, 1,89 m große Angeklagte habe im Verlauf von 15 Stunden vor den Taten sechs Liter Bier und sieben Glas Schnaps getrunken; sechs Liter Bier enthielten 192 g Alkohol, sieben Glas Schnaps 44,8 g Alkohol. Aus dem insgesamt genossenen Alkohol von 236,8 g errechne sich bei einem Körpergewicht von 78 kg, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ für 15 Stunden der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,8 ‰.

Diese Berechnung begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen handelt es sich bei dem vom Angeklagten getrunkenen Bier um fünf Liter Weißbier und einen Liter „einfachen Bieres“ (UA S. 10). Weißbier weist einen Alkoholgehalt von ca. 38 bis 46 g je Liter (Geipel/Obeid, Blutalkohol 1969, 35, 36, 37; Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, 453; ungenau Langelüddecke/Bresser, 4. Aufl., S. 293) bzw. 37 bis 42 g je Liter (Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976, S. 58) auf. Die Kammer erläutert nicht, weshalb es gleichwohl gerechtfertigt gewesen sein könnte, zu Ungunsten des Angeklagten von nur 32 g Alkohol je Liter Bier auszugehen. Schon nach den in der Rechtsprechung angenommenen Durchschnittswerten von 40 g Alkohol je Liter Bier und 7 g je Glas Schnaps (vgl. BGH, Urt. vom 7. August 1986 – 4 StR 308/86) hat der Angeklagte insgesamt 289 g Alkohol zu sich genommen. Daraus errechnet sich – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – nach der sogenannten Widmark-Formel bei einem Körpergewicht von 78 kg, einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit von 3,26 ‰. Nach medizinischer Erfahrung liegt bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 ‰ Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe. Die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters setzt in einem solchen Fall die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung voraus; in diese Beurteilung ist der Blutalkoholwert einzubeziehen (BGH Strafverteidiger 1986, 148).

Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt, ist aber von unrichtigen Blutalkoholwerten ausgegangen. Die Frage der Schuldfähigkeit bedarf daher der Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird angesichts der festgestellten Konstitution des Angeklagten allerdings auch erwägen müssen, ob anstelle des bisher nicht näher belegten Reduktionsfaktors von 0,7 ein solcher von 0,8 in die Berechnung einzusetzen ist (vgl. hierzu Forster aaO S. 451). Er wird ferner Gelegenheit haben, die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten ist (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juni 1986 – 1 StR 179/86), nochmals zu prüfen.

UlsamerMaulFoth
KuhnGranderath

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