Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/91
Datum
25.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Revision wegen eines Widerspruchs zwischen der Urteilsformel (vier Jahre sechs Monate) und den Urteilsgründen (vier Jahre). Der BGH gibt der Sachrüge statt, hält den Berichtigungsbeschluss für unwirksam, weil kein offenkundiges Diktier‑ oder Schreibversehen vorliegt, und hebt den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuerlichen Festsetzung der Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; Strafzumessungsfeststellungen und Einziehung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Urteilsformel genanntes Strafmaß kann nicht bestehen bleiben, wenn die in den Urteilsgründen enthaltenen Strafzumessungsüberlegungen dieses Maß nicht tragen.

2

Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel wegen eines angeblichen Diktier‑ oder Schreibfehlers ist nur zulässig, wenn das Fassungsversehen offenkundig ist; rechtlich einwandfreie Strafzumessungsgründe stehen einer solchen Berichtigung in der Regel entgegen.

3

Bei nicht aufklärbarem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hat der Tatrichter die Strafe neu festzusetzen; das Revisionsgericht darf nur dann selbst herabsetzen, wenn sich eindeutig ergibt, welches Strafmaß gewollt war.

4

Feststellungen zur Strafzumessung und die Anordnung der Einziehung bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, soweit sie nicht durch den Rechtsfehler betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 11. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 631/91 vom 25. Juni 1992

in der Strafsache gegen AC, geboren am ███ 1969 in ████ (Türkei), wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Juni 1991 im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Kokains angeordnet. Die Freiheitsstrafe beträgt nach der Urteilsformel vier Jahre und sechs Monate, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, hat die Strafkammer einen Berichtigungsbeschluss erlassen mit dem Ziel der „Klarstellung“, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sei. In dem Beschluss heißt es, die abweichende Aussage der Urteilsgründe beruhe auf einem Diktier- oder Schreibversehen.

II. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die – für sich betrachtet – rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der in der Regel aus dem Urteil selbst – ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschl. vom 12. November 1991 – 4 StR 474/91).

2. Der Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Diktier- oder Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungsüberlegungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich ware (vgl. Beschl. vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89).

3. Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen gehalten hat. Unter den gegebenen Umständen kommt es für die Entscheidung darüber, ob eine Herabsetzung der in der Urteilsformel genannten Strafe auf vier Jahre durch das Revisionsgericht schon daran scheitern müsste, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

Die Feststellungen zur Strafzumessung und die Anordnung der Einziehung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben deshalb bestehen.

UlsamerGranderathBeyer
GribbohmWahl

Zitiert (2)