Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/89
- Datum
- 18.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt sich zwischen der verkündeten Urteilsformel und den Urteilsgründen ein widersprüchlicher Strafmaßangaben, kann der Strafausspruch aufgehoben werden, wenn nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel feststeht, welche Strafe tatsächlich verhängt worden ist.
Ein offenkundiges Fassungsversehen erlaubt nur dann eine Berichtigung der Urteilsurkunde, wenn die Urkunde und sonstige offenkundige Umstände eindeutig und ohne vernünftigen Zweifel auf die beabsichtigte Formulierung hinweisen.
Die in den Urteilsgründen genannten Einzelstrafen berechtigen den Tatrichter nicht zwingend dazu, auf die verkündete Gesamtstrafe zu erkennen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB); die Bemessung der Gesamtstrafe in den Urteilsgründen kann jedoch selbst Gesetzeskonformität aufweisen.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, so ist die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; Feststellungen zu Schuld und Tat können hiervon unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen KC aus BC, den Uhrmacher Utrecht, dort geboren am [REDACTED], 1949, zur Zeit in Haft, wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Juli 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1988 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe gegen den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt worden, nach den Urteilsgründen dagegen nur zu insgesamt acht Jahren und sechs Monaten. Dieser Widerspruch konnte durch den Beschluss vom 15. Februar 1989, wonach in den Urteilsgründen die Einsatzstrafe von acht Jahren auf acht Jahre und sechs Monate sowie die Gesamtstrafe auf neun Jahre und drei Monate berichtigt wurde, nicht ausgeräumt werden. In den Strafzumessungsgründen heißt es nämlich wiederholt, die Strafkammer habe (für den Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) eine Einzelstrafe von acht Jahren (UA S. 32, 33) und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe von fünfzehn Monaten (§ 55 StGB) eine Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt, die „in dieser Höhe schuldangemessen“ sei (UA S. 33).
Die in den Urteilsgründen genannten Einzelstrafen erlaubten es dem Tatrichter zwar nicht, auf die verkündete Gesamtstrafe zu erkennen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dagegen entsprach die Bemessung der Gesamtstrafe in den Urteilsgründen dem Gesetz. Auch hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, über den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1954, 730 zu befinden hatte. Sind, wie hier, in sich tatsächlich folgerichtige und rechtlich einwandfreie Strafzumessungsgründe vorhanden, so wird ihr Widerspruch zur Urteilsformel regelmäßig nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden können, das eine Berichtigung der Urteilsgründe erlaubte. Die Urteilsurkunde und die sonstigen offenkundigen Umstände ergeben hier nicht „ohne jeden vernünftigen Zweifel“ (BGH NJW 1954, 730), welche Strafen verhängt worden sind.
Nur vorsorglich sei bemerkt, dass bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB offenbar ein Versehen unterlaufen ist.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |