Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen; Schreibversehen im Urteilstenor
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 474/91
- Datum
- 12.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler zutage fördert.
Weicht die im Urteilstenor angegebene Strafhöhe von den in den Urteilsgründen eindeutig dargelegten Erwägungen ab, kann die abweichende Bezifferung als Schreibversehen behandelt und im Lichte der Urteilsgründe berichtigt werden.
Bei Wegfall einer zuvor festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe durch Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist dieser Umstand bei der Bestimmung und Auslegung der verkündeten Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Die in den Urteilsgründen niedergelegten strafzumessungsrechtlichen Erwägungen sind maßgeblich für die Ermittlung der richtigen Gesamtfreiheitsstrafe und können offensichtliche in der Tenorformulierung liegende Fehler korrigieren.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 14. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 474/91 4
in der Strafsache gegen
Ernst Heinrich ███████████ aus Bad ██████████, geboren am ███████████ 1935 in ███████████, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den Urteilsgründen lässt sich hier mit Sicherheit entnehmen, dass die dortige Bezifferung der Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Jahren – statt mit drei Jahren sechs Monaten, wie im Urteilstenor – auf einem Schreibversehen beruht: Die Strafkammer hat mit mehreren rechtsfehlerfreien Erwägungen die Notwendigkeit einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hervorgehoben (UA 9 ff.). Es kommt hinzu, dass die verkündete Gesamtfreiheitsstrafe genau der früher erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vermindert um die damals festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht, die nunmehr durch Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entfallen ist.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Salger | Nehm | Basdorf | |||
| Meyer-Goßner | Maatz |