Verwerfung der Revision nach wirksamer Revisionsrücknahme durch Verteidigerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/96
- Datum
- 19.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Angeklagte dem Verteidiger ausdrücklich die Ermächtigung hierzu erteilt hat (§ 302 Abs. 1 StPO).
Ein Widerruf der Rücknahme wird nur dann wirksam, wenn er dem Gericht vor oder zugleich mit dem Zugang der ursprünglichen Rücknahme zugeht.
Für den Zugang von Schriftsätzen ist auf den tatsächlichen Eingang beim Gericht abzustellen; von der Gerichtspost festgestellte regelmäßige Ablieferungszeiten können maßgeblich für die Feststellung des Zugangszeitpunkts sein.
Fernmündliche oder per Telefax übermittelte Erklärungen sind grundsätzlich wirksam, wenn sie das Gericht rechtzeitig erreichen; sind sie zeitlich später eingegangen, bleibt die zuvor wirksame Erklärung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 1. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 620/96 vom 19. Dezember 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am [REDACTED] auf Antrag des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof [REDACTED] und die Richter [REDACTED] gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. April 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Angeklagte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 28. Oktober 1996 das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen hat. Die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rechtsmittelverzicht 6) lag vor, denn die Verteidigerin hat gegenüber der Richterin am Landgericht L. telefonisch erklärt, der Angeklagte habe den Wunsch ausgesprochen, auf dessen ausdrücklichen Verzicht sei es dann auch gekommen.
Zwar hat sich der Angeklagte einen Tag später, am 29. Oktober 1996, eines anderen besonnen und dafür entschieden, die Revision aufrechtzuerhalten, doch hat der in seinem Auftrag erklärte Widerruf der Revisionsrücknahme das Landgericht also nicht rechtzeitig erreicht.
Die mit Briefpost übermittelte Rücknahme der Revision ging spätestens am 29. Oktober 1996 um 10.30 Uhr beim Landgericht ein. Dies ist zwar mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1996 bestritten. Indes hält dies der Senat auf Grund der Mitteilung der Geschäftsleitung des Landgerichts Stuttgart, nach der die Post bis 10.30 Uhr am Landgericht abgeliefert wird, für erwiesen. Der Widerruf dieser Erklärung wäre nur dann wirksam geworden, wenn er vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wäre (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4; BGH, Beschluss vom 3. Mai 1991 – 3 StR 70/91; BGH NStZ 1960, 2262 f.; Ruff in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 16). Das ist nicht der Fall. Vielmehr hat die Verteidigerin erstmals am 29. Oktober 1996 um 10.58 Uhr der oben genannten Richterin telefonisch mitgeteilt, die Revision solle doch nicht zurückgenommen werden, und man möge den anderslautenden Schriftsatz vom Vortag als gegenstandslos betrachten. Wenige Minuten später um 11.04 Uhr traf ein Telefaxschreiben der Verteidigerin bei Gericht ein, in dem der zunächst fernmündlich erklärte Widerruf der Revisionsrücknahme wiederholt wurde.
Dass beide Schriftsätze – sowohl die Revisionsrücknahme als auch der Widerruf der Revisionsrücknahme – zeitgleich der Richterin am Landgericht L. am Nachmittag des 29. Oktober 1996 vorgelegt wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass der Widerruf zeitlich später als die Revisionsrücknahme bei Gericht einging und somit das Urteil des Landgerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsrücknahme bereits rechtskräftig geworden war.
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