Rechtsmittelverzicht per Brief: Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 70/91
- Datum
- 03.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlich erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel wird mit dem Eingang der Verzichtserklärung beim zuständigen Gericht wirksam.
Ein Widerruf des Rechtsmittelverzichts ist nur möglich, solange der Verzicht noch nicht wirksam geworden ist; nach Wirksamwerden ist ein Widerruf unzulässig.
Wenn Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelverzicht am selben Tag beim Gericht eingehen und sich nicht klären lässt, welche Erklärung zuerst eingegangen ist, ist die Rechtsmitteleinlegung zulässig.
Zur Feststellung des Eingangszeitpunkts können dienstliche Angaben, Eingangsstempel, Begleitumschläge und die Aktenvorlage als zuverlässige Indizien herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 29. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 70/91 in der Strafsache gegen Burhan aus ██████, geboren am ██████ 1958 in [REDACTED] (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die am 3. September 1990 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Der Angeklagte hatte zuvor in einem Brief an das Landgericht vom 30. August 1990 gebeten, ihm die Urteilsbegründung schnellstens zukommen zu lassen, „da er hiergegen kein Rechtsmittel einlege“. Dieser Brief wurde dem Vorsitzenden der Strafkammer am 3. September 1990 vorgelegt und von diesem handschriftlich mit dem Eingangsdatum „3.9.90“ versehen. Am 3. September 1990 widerrief der Angeklagte seinen Rechtsmittelverzicht in einem weiteren Schreiben mit der Begründung, dass er „nach reiflicher Überlegung“ zu dem Entschluss gekommen sei, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Dieses Schreiben ging zusammen mit einem weiteren Brief in einem Begleitumschlag der JVA für abgehende Post noch am 3. September 1990 beim Landgericht ein. Der Inhalt dieses Begleitumschlages wurde am 4. September 1990 vom Berichterstatter der Strafkammer kontrolliert.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei dem Brief vom 30. August 1990 um einen eindeutigen Rechtsmittelverzicht. Dies ergibt sich bereits aus dessen Inhalt sowie dem Umstand, dass der Angeklagte in seinem Widerruf vom 3. September 1990 selbst angibt, „etwas voreilig“ gewesen zu sein und deshalb „zuerst das Urteil vom 29. August 1990 angenommen“ zu haben. Diesen Rechtsmittelverzicht hat der Angeklagte auch nicht rechtzeitig widerrufen.
Der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts ist nur möglich, solange der Verzicht noch nicht wirksam geworden ist. Wirksam wird ein schriftlich erklärter Verzicht mit dessen Eingang bei dem zuständigen Gericht. Danach kann er weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4). Zwar ist eine Revision dann als zulässig anzusehen, wenn Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelverzicht am selben Tage innerhalb der Anfechtungsfrist beim zuständigen Gericht eingegangen sind und unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel nicht geklärt werden kann, welche der beiden Erklärungen eher bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH NJW 1960, 2202; Ruß KK 2. Aufl. § 302 Rdn. 16). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Der Strafkammervorsitzende hat sich dienstlich dahin geäußert, dass das Schreiben vom 30. August 1990 an ihn persönlich adressiert gewesen sein müsse, weil es anderenfalls von der Poststelle mit einem Eingangsstempel versehen worden wäre und ein „Begleitumschlag“ für diesen Brief existiert hätte. Aus dem Umstand, dass er selbst den Eingang am 3. September 1990, einen Montag, vermerkt habe, lasse sich folgern, dass der Brief schon in den Tagen zuvor beim Landgericht eingegangen sei, da ihm die Post frühestens einen Arbeitstag nach Eingang erreiche. Dafür, dass der in der dienstlichen Äußerung mitgeteilte allgemeine Geschäftsablauf auch hier vorgelegen hat, spricht, dass der Widerruf des Angeklagten am 3. September 1990 geschrieben, ausweislich des Begleitumschlages am 3. September 1990 in der JVA zur Post gegeben wurde und noch am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist. Dafür, dass der Berichterstatter als Datum der Kontrolle den 4. September 1990 vermerkt hat, spricht weiter, dass ihm dieser erst an diesem Tage und damit einen Tag nach Eingang vorgelegt wurde. Dafür, dass der Rechtsmittelverzicht, wenn er noch am 30. August 1990 oder einen Tag später vom Angeklagten zur Post gegeben wurde, zögerlicher befördert wurde, ist nichts ersichtlich. Dass der Angeklagte das Schreiben vom 30. August 1990 erst mehrere Tage später oder ebenfalls am 3. September 1990 zur Post gegeben hat, trägt er selbst nicht vor. Schließlich ergibt sich aus dem Inhalt des Widerrufsschreibens, in dem der Angeklagte ausführt, „voreilig“ gehandelt zu haben und nach „reiflicher Überlegung“ nun doch Rechtsmittel einlegen zu wollen, dass zwischen Absenden des Verzichts vom 30. August 1990 und dessen Widerruf am 3. September 1990 eine längere Zeitspanne gelegen hat.
Aus den Gesamtumständen schließt der Senat, dass der Rechtsmittelverzicht vom 30. August 1990 vor dem Schreiben vom 3. September 1990 beim Landgericht eingegangen und deshalb wirksam ist.
Die mit dem Widerruf des Verzichts am 3. September 1990 gleichzeitig eingelegte Revision ist daher unzulässig. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |