Treffer
BGH Beschluss

BGH: Dauervorsatz bei Entführung (§236 StGB) nicht erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 601/68
Datum
08.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet die Vorlagefrage, ob §236 StGB voraussetzt, dass der Täter sein Opfer durch Ortsveränderung für einige Dauer in seine Gewalt bringen will. Er verneint dies und stellt fest, dass die Vorschrift in der ersten Alternative keine zusätzliche Absicht des Dauervorhalts verlangt. Wortlaut und Zweck der Norm sowie die Strafrechtsreform 1969 sprechen für diese Auslegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 StGB, erste Alternative) ist es nicht erforderlich, dass der Täter mit der Ortsveränderung beabsichtigt, das Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt zu bringen.

2

Die Wendung ‚zur Unzucht zu bringen‘ bildet das maßgebliche Merkmal der inneren Tatseite; ein darüber hinausgehendes, gesetzlich nicht genanntes Dauerhalte-Element kann dem Tatbestand nicht beigelegt werden.

3

Bei hochbestraften Tatbeständen ist zwar eine enge Auslegung geboten; der Wortlaut der Strafvorschrift und der dem Gesetzgeber vorbehaltene Regelungsbereich schränken die richterliche Ergänzung durch zusätzliche innere Merkmale ein.

4

Kurzfristige Ortsveränderungen, namentlich mit Kraftfahrzeugen, die das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters aussetzen, können den Tatbestand der Entführung erfüllen und sind insoweit strafwürdig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 601/68 in der Strafsache gegen den Transportarbeiter Josef ████ aus █████████, geboren ████████████ 1937 in ███████, Kreis Bcy/CSR, wegen Entführung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Oktober 1968 am 8. Juli 1969

Tenor

Für die Entführung im Sinne des § 236 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will.

Gründe

Der Angeklagte hat ein Mädchen zur Nachtzeit gegen dessen Willen mit seinem Personenkraftwagen an eine einsame Stelle außerhalb des Ortsgebiets gebracht, wo das Opfer seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben war. Ziel des Angeklagten war, die Jugendliche unter Ausnutzung ihrer Schutzlosigkeit zum Geschlechtsverkehr zu bringen, zu dem es dann nicht kam.

Das Landgericht hat – als Berufungsgericht – den Angeklagten u. a. wegen versuchter Entführung gemäß § 236 StGB verurteilt. Dieser hat Revision eingelegt und wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Entführung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf eine Verurteilung wegen vollendeter Entführung gerichtet.

Das Bayerische Oberste Landesgericht geht davon aus, dass der Angeklagte eine vollendete Entführung begangen habe, wenn man der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, nach der es auf die Begründung eines langerdauernden oder auf eine längere Dauer ausgerichteten Beherrschungsverhältnisses nicht ankommt (vgl. hierzu BGHSt 12, 283; 19, 320; 21, 188; 22, 178; vor allem auch BGH, Urteile vom 20. Dezember 1960 – 1 StR 553/60 – und vom 7. Februar 1967 – 1 StR 639/66 –). Von diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs will das vorlegende Gericht abweichen. Das Bayerische Oberste Landesgericht betont, dass es auch nach seiner Auffassung nicht darauf ankommt, wie lange das Opfer tatsächlich dem bestimmenden Einfluss des Täters ausgesetzt ist. Es ist aber der Meinung, § 236 StGB sei nur dann anwendbar, wenn der Täter mit der Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will. Das vorlegende Gericht folgert dies aus dem Wesen der Entführung und dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie aus dem auf Dauer gerichteten Merkmal „zur Ehe zu bringen“ in der zweiten Alternative des § 236 StGB und ferner aus dem Missverhältnis der Strafdrohungen der §§ 236 und 177 StGB.

II.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen vor. Der Senat fasst die vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht ausdrücklich formulierte Vorlegungsfrage wie folgt:

Setzt § 236 StGB (erste Alternative) voraus, dass der Täter mit der Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will?

III.

Der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann der Senat nicht beitreten.

Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in Anbetracht der hohen Strafdrohung des § 236 StGB das Merkmal der Entführung eng auszulegen ist und dass nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den Tatbestand erfüllt (BGHSt 22, 178; BGH, Urteil vom 17. Januar 1969 – 4 StR 490/68 –). Die Fassung dieser Vorschrift lässt aber nicht die Annahme zu, dass die innere Tatseite über die äußere Tatbestandsverwirklichung hinausgeht und den Willen (Absicht) des Täters erfordert, mit der Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt zu bringen. Das Strafgesetzbuch verlangt zwar bei verschiedenen Tatbeständen mit den Worten „Absicht“, „um zu“ oder „zu dem Zwecke“ dabei ein besonderes Merkmal des inneren Tatbestandes. Dabei kann die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe je nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Strafvorschriften verschieden sein (BGHSt 4, 107, 108; 9, 142, 144; 16, 1, 3). Auch § 236 StGB (erste Alternative) verlangt eine besondere Absicht, nämlich das Opfer „zur Unzucht zu bringen“. Ein weiteres zusätzliches Merkmal der inneren Tatseite ist im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen. Insoweit ist die Vorschrift eindeutig und klar. Es ist daher auch kein Raum für die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Auslegung, die den Anwendungsbereich dieser Vorschrift noch mehr einschränkt. Denn der Gesetzesinterpretation des Richters, der dem Gesetz unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG), sind dort Schranken gesetzt, wo der Boden der mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Vorschrift verlassen wird (BGHSt 22, 146, 153 unter Hinw. auf die Rechtsprechung des BVerfG). Nach der grundgesetzlichen Regelung (Art. 20 Abs. 2 GG) kommt eine Änderung dieser Strafvorschrift mit der besonders hohen Strafdrohung allein dem Gesetzgeber zu (BVerfGE 2, 380, 406; 8, 28, 34; BGHSt 22, 146, 153 f.).

Der Gesetzgeber hat zwar im 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 654) den Tatbestand der Entführung wider Willen und seine Strafdrohung eingeschränkt. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts wird aber gerade die „teilweise nur kurzfristige Ortsveränderung mit Hilfe von Kraftfahrzeugen, die das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgibt“, als besonders strafwürdig angesehen (Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094 S. 35). Daher ist die ab 1. September 1969 geltende (Art. 106 des 1. StrRG) Neufassung des § 236 StGB (als § 237 StGB) gezielt auf diese moderne Erscheinungsform der Entführung mit Kraftfahrzeugen abgestellt worden („... entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt ...“); vgl. neuerdings auch Kunert, NJW 1969, 1231.

Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu beantworten:

Für die Entführung wider Willen ist nicht erforderlich, dass der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will.

Diese Entscheidung entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts.

MoslLoesdauPfeiffer
SelbertZipfel

Zitiert (3)