Treffer
BGH Urteil

Entführung i.S.v. §236 StGB: Auslegung, Begriffsirrtum und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/66
Datum
07.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Notzucht, Freiheitsberaubung, fahrlässiger Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Tübingen zurück, weil § 236 StGB vom Tatrichter fehlerhaft ausgelegt wurde. Der Senat stellte klar, dass Entführung bereits durch Verbringen an einen anderen Ort und die damit verbundene Unterwerfung in die Gewalt des Täters gegeben ist, ohne Erfordernis längerer Entfernung oder Dauer; ein diesbezüglicher Begriffsirrtum ist strafrechtlich unerheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Entführung (§ 236 StGB) genügt, dass die Person vom bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen Ort gebracht wird und dadurch in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Täters gelangt, also seinem ungehemmten Einfluß unterworfen ist.

2

Die Entführung setzt nicht voraus, daß die Fortführung über eine gewisse Strecke oder von längerer Dauer erfolgt; der Zweck der Entführung (z. B. zur Unzucht oder Ehe) ist für das Vorliegen des Tatbestands unerheblich.

3

Ein als Vorstellung eines weitergehenden Entführungsbegriffs verstandener Irrtum des Täters stellt keinen strafrechtlich erheblichen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB dar, sondern einen unbeachtlichen Begriffsirrtum; der Vorsatz muß sich lediglich auf die Hervorbringung der Lage erstrecken, in der das Opfer der Gewalt des Täters ausgesetzt ist.

4

Entführung kann sowohl durch List als auch durch Gewalt begangen werden; erfolgt sie durch Gewalt, ist sie ein spezieller Fall der Freiheitsberaubung.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 27. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen █████, geboren am ████████████, Klaus █████ in ███, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Noll, Bundesrichter Bundesrichter Pikart, ███ Bundesrichter als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe die Angestellte Mechthild ██ wider ihren Willen durch List nachts in ███ mit seinem PKW entführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Er habe ferner mit derselben Handlung das Mädchen durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt und sie vorsätzlich körperlich mißhandelt; außerdem habe er fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, fahrlässiger Körperverletzung und Trunkenheit im Straßenverkehr zur Gesamtgefangnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat jedoch den Tatbestand der Entführung nicht für gegeben erachtet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Sachrüge erhoben wird, führt zur Aufhebung des Urteils. Sie macht mit Recht geltend, daß der Tatrichter den § 236 StGB nicht zutreffend ausgelegt hat.

Für den Begriff der Entführung genügt es, daß die Frau durch die Tätigkeit des Entführers von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg an einen anderen Ort gebracht wird und zugleich in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Entführers gelangt, mithin dessen ungehemmtem Einfluß unterworfen ist. Entscheidend ist also, daß die Frau durch die Veränderung ihres Aufenthaltsorts der Gewalt des Täters ausgeliefert wird; durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung muß die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluß des Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt werden (BGHSt 1, 199, 201; BGH GA 1965, 183; BGH Urteil vom 20. Dezember 1960 – 1 StR 553/60 –; Urteil vom 1. Dezember 1965 – 2 StR 464/65 –).

Die Anwendung des § 236 StGB setzt nicht voraus, daß die Frau über eine gewisse Strecke fortgeführt wird oder die Aufenthaltsveränderung von längerer Dauer ist. Die Strafkammer folgert dies irrig aus dem Tatbestandsmerkmal der Absicht des Täters, die Frau zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen. Der Begriff der Entführung ist vielmehr unabhängig von dem mit der Entführung verfolgten Zweck und seiner Verwirklichung, wie sich deutlich aus § 236 Abs. 1 Halbs. 2 StGB ergibt („wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen“). Eine Entführung kann daher auch dann vorliegen, wenn der Entführer – wie hier – die Frau, der er versprochen hat, sie mit dem PKW heimzufahren, gegen ihren Willen zu später Nachtstunde in eine andere, entgegengesetzt und außerhalb des Wohngebiets am Fluß liegende Gegend der Stadt verbringt, so daß sie dort seinem ungehemmten Einfluß unterworfen ist.

Nicht zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, es liege ein Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) vor, wenn der Angeklagte unter „Entführung“ das Verbringen der Frau nach auswärts auf eine längere zeitliche Dauer versteht. Es handelt sich vielmehr um einen strafrechtlich unerheblichen Begriffsirrtum; denn der Vorsatz muß sich insoweit nur darauf erstrecken, daß die Frau in eine Lage gebracht wird, in der sie der Gewalt des Täters preisgegeben ist.

Der Tatrichter wird daher den Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt des § 236 StGB zu würdigen haben. Es könnte Entführung sowohl durch List (BGHSt 1, 199, 201; 18, 29, 43) als auch durch Gewalt (BGH Urteil vom 10. Oktober 1956 – 2 StR 431/56 –) in Betracht kommen. Wird die Entführung mit dem Mittel der Gewalt begangen, so ist sie ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (BGHSt 1, 199, 202; RG JW 1934, 2919).

Wegen der festgestellten Tateinheit ist das Urteil im ganzen aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

HünerFischerPreißler
NollPikart
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