Revision: Aufhebung der Entführungsverurteilung (§236/§235 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/60
- Datum
- 20.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 236 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen; eine vom Täter angenommene Einwilligung muss sich auch auf den Zweck (Unzucht) beziehen.
Zustandekommen von Tateinheit ist nicht bloß durch zeitliches Zusammentreffen bedingt; entscheidend ist, ob sich die Ausführungshandlungen in den wesentlichen Punkten decken.
Für die Anwendung des § 235 StGB (Kindesraub) genügt, dass List oder Gewalt gegen den Minderjährigen selbst oder Dritte angewendet werden; ob ein "Entziehen" i.S.v. § 235 vorliegt, ist überwiegend Tatfrage.
Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen ist nur erforderlich, wenn der Zeuge durch aus dem Altersbild herausragende Merkmale oder Auffälligkeiten gekennzeichnet ist.
Liegt in der rechtlichen Bewertung wesentlicher tatbestandlicher Voraussetzungen ein Rechtsfehler, so führt dies zur Aufhebung der Verurteilung und gegebenenfalls zur Zurückverweisung zur erneuten Sachverhalts- und Rechtswürdigungsentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 1. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Drehermeister Karl ███ aus ██ ████, geboren am ███████ 1929 in ██ ████████████, wegen Entführung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 1. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Entführung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung einer Minderjährigen (§ 237 StGB) und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen (Sperrfrist: Zwei Jahre).
Gegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.
II. Revision der Staatsanwaltschaft:
Mit diesem Rechtsmittel wird „die Verletzung materiellen Rechts gerügt“, aber, wie die Auslegung der Revisionsschrift ergibt, nur bezüglich der Nichtanwendung des § 236 StGB (§ 344 Abs. 1 StPO). Diese Beschränkung ist zulässig; denn die Strafkammer hat zwischen dem (von ihr als Vergehen gegen § 237 StGB gewürdigten) Entführungstatbestand und der tätlichen Beleidigung des Mädchens Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen. Diese Würdigung war zutreffend. Dass die Taten zeitlich teilweise zusammenfielen und die eine das Mittel zur Begehung der anderen darstellte, schuf keine Tateinheit. Die Ausführungshandlungen – und das ist das Entscheidende – deckten sich in keinem Punkt (vgl. BGHSt 3, 289, 295; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB; LK, Anm. VII zu § 236 StGB).
Der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seinem Urteil vom 24. Juli 1958 – 1 StR 256/58 (BGHSt 12, 28) ohne weitere Begründung Tateinheit zwischen Entführung (§ 236 StGB) und Nötigung zur Unzucht angenommen. Wie der Sachverhalt dort gestaltet war, lässt sich jedoch jener Entscheidung nicht entnehmen. Sie hindert jedenfalls nicht, im hier zu beurteilenden Fall die Annahme von Tatmehrheit zu billigen.
In der Sache selbst macht die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend, dass der Tatrichter den § 236 StGB nicht zutreffend ausgelegt hat. Diese Vorschrift bedroht bezüglich der ersten Begehungsform denjenigen mit Strafe, der eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Das Landgericht hält insoweit den inneren Tatbestand nicht für nachweisbar. Dies ist schon deshalb rechtlich nicht einwandfrei, weil die Strafkammer bei ihrer Würdigung S. 8 UA (unten) unberücksichtigt lässt, dass der Angeklagte beim Passieren des Ortsausgangs das von ihm in seinem Wagen mitgeführte Mädchen spöttisch anlachte (S. 3, 4 UA). Außerdem müsste sich die Einwilligung Heidemaries, an die der Angeklagte geglaubt haben will, nicht nur auf die Entführung als solche, sondern auch auf deren Zweck, d. h. die Begehung von Unzuchtshandlungen bezogen haben (BGHSt 1, 199, 201 unten). Es ist jedoch nichts dafür festgestellt, dass der Angeklagte annahm, das Mädchen sei von vornherein auch damit einverstanden, sich in dem von ihm beabsichtigten Ausmaß zu unzüchtigen Zwecken missbrauchen zu lassen.
Das Landgericht wird daher den Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt des § 236 StGB zu würdigen haben. Es könnte Entführung sowohl durch List (BGHSt 1, 199, 201 unten) als auch durch Gewalt (mittels Weiterfahrens unter erhöhter Geschwindigkeit: S. 3/4 UA) in Betracht kommen (vgl. auch BGHSt 10, 28 ff. zum Begriff der Unzucht im Sinne des § 236 StGB). Eine Aufenthaltsveränderung von längerer Dauer setzt die Vorschrift nicht voraus (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. III 1 zu § 236 StGB). Der § 236 StGB schließt den § 227 StGB aus.
Die Anwendbarkeit des § 235 Abs. 1 und 3 StGB (Kindesraub) hat die Strafkammer nicht erörtert. Dies wird nachzuholen sein. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass die List oder Gewalt gerade gegenüber dem (oder den) Erziehungsbe-
rechtigten angewendet werden. Es genügt auch die Anwendung dieser Mittel gegen Dritte oder den Minderjährigen selbst (LK, Anm. II b, S. 281 zu § 235 StGB; vgl. auch RGSt 15, 240, 242). Wann aber von einem „Entziehen im Sinne des § 235 StGB“ gesprochen werden kann, ist im Wesentlichen Tatfrage (RGSt 24, 133, 137/128; RG JW 1935, 3106 Nr. 18). Die Entscheidung BGHSt 10, 376, 378 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt. Wie weit und wie lange der Angeklagte seine Fahrt ausdehnen wollte (auf dem Rückweg will er sich auch noch verfahren haben), ist den bisherigen Feststellungen nicht deutlich zu entnehmen. Auf jeden Fall würde das Landgericht, falls es hier den äußeren Tatbestand der Vorschrift verneinen sollte, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen haben.
Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Entführung betrifft, hat auch die Aufhebung der hierfür festgesetzten Strafe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Somit ist auch über die – an sich nicht zu beanstandende – Maßregel des § 42 m StGB erneut zu befinden.
III. Revision des Angeklagten:
1) Die Mutter und Vormünderin des Mädchens hatte rechtzeitig Strafantrag gestellt (Bl. 43 d. A.).
2) Die Ablehnung des Antrags des Verteidigers auf Anhörung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens (Bl. 157 d. A.) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ihren Beschluss damit begründet: Das Gericht sei, nach der ausgiebigen Vernehmung Heidemaries und der zu ihrer Glaubwürdigkeit gehörten anderen Zeugen, auf Grund seiner Erfahrung und Menschenkenntnis selbst in der Lage, die Persönlichkeit des Mädchens und den Beweiswert seiner Angaben zu beurteilen. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Begutachtung durch einen Fachpsychologen erforderlich machten.
Diese Entscheidung des Tatrichters hält sich im Rahmen des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. auch BGHSt 3, 52, 53).
Die Zuziehung eines Sachverständigen mit besonderen psychologischen Kenntnissen ist auch bei der Beurteilung jugendlicher Zeugen nur dann geboten, wenn der Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild seiner Altersgruppe hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 2, 164 f.; 8, 130, 131). Dergleichen ist hier nicht hervorgetreten. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, das zur Tatzeit 16 Jahre alte Mädchen sei körperlich und geistig durchaus normal entwickelt und zeige in geistiger oder sittlicher Hinsicht keine Auffälligkeiten (S. 7 UA). Dass Heidemarie trotz ihrer guten körperlichen Entwicklung noch einen unbefangenen und kindlichen Eindruck machte (S. 10 unten UA), stand zu den vorstehend angeführten Feststellungen nicht in Widerspruch, war bei einem streng gehaltenen Mädchen aus ländlicher Umgebung kein vom Normalen abweichender Wesenszug und sprach nicht für eine Reifeverzögerung.
Auch durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) brauchte sich die Strafkammer (bei der übrigens als Schöffin eine Hausfrau mitwirkte) zur Anhörung eines psychologischen Fachverständigen nicht gedrängt zu fühlen. Unter den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen befand sich zudem eine Kriminalkommissarin (Bl. 155 R d. A.), die s. Zt. das Mädchen eingehend polizeilich vernommen hatte (Bl. 13 ff d. A.).
3) Der Verteidiger hatte ferner beantragt, eine Freundin von Heidemarie ██ ███ als Zeugin zu vernehmen. Zu dieser sollte Heidemarie ein bis zwei Monate nach den Vorkommnissen des 4. Mai 1960 beim Erblicken des Angeklagten gesagt haben: „Da kommt mein Schwarm.“
Die Revision rügt, dass dieser Beweisantrag abgelehnt worden sei. Die Verteidigung erwähnt jedoch nicht, dass der Antrag durch Wahrunterstellung beschieden worden ist (Bl. 157 d. A.
– oO –
Dies war zulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Revision macht nicht geltend, dass das Gericht sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Andererseits war der Tatrichter nicht gezwungen, die als wahr unterstellte Tatsache so zu würdigen wie der Angeklagte (§ 261 StPO). Auch die Aufklärungspflicht nötigte zur Anhörung der Zeugin nicht.
4) Die übrigen Einzelangriffe der Revision gehen offensichtlich fehl.
Wie schon zur Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt ist, hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 236 StGB in rechtlich nicht einwandfreier Weise abgelehnt. Dieser Rechtsfehler führt auf die Revision des Angeklagten hin gleichfalls zur Aufhebung, soweit er wegen Entführung verurteilt worden ist. Der Gesichtspunkt mangelnder Beschwer greift hier nicht ein. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass das Recht gegen ihn richtig angewendet wird.
Infolgedessen ist auf Grund der das ganze Urteil angreifenden Revision des Angeklagten der gesamte Strafausspruch mit aufzuheben. Die Strafzumessungserwägungen (IV des Urteils) lassen sich nicht voneinander trennen.
6) Die weitergehende Revision des Angeklagten (bezüglich des Schuldspruchs wegen tätlicher Beleidigung) ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Hübner |