Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 562/76
- Datum
- 23.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine geladene, aber nicht erschienene Zeugin ist von Amts wegen nur dann zu vernehmen, wenn nach der Sachlage ein dringender Anlass hierfür besteht.
Die richterliche Fürsorgepflicht verpflichtet nicht unabhängig von einer Vernehmungsobligation zur Mitteilung über die Entbehrlichkeit eines Zeugen; hält die Verteidigung den Zeugen weiterhin für wesentlich, muss sie dessen Vernehmung beantragen.
Zur Feststellung der Ausbeutung (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) genügt es, wenn erhebliche regelmäßige Entnahmen und daraus folgende wirtschaftliche Enge feststellbar sind; eine detaillierte rechnerische Darlegung ist nicht stets erforderlich.
Dirigierende Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Ausübung der Prostitution maßgeblich bestimmt, etwa durch Drängen zur Berufsausübung, Erteilung von Weisungen, Beschaffung von Quartieren oder Beförderung zu Kunden.
Die revisionsgerichtliche Sachprüfung ersetzt die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht, solange die getroffenen Feststellungen tragfähig und nicht offensichtlich widersprüchlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. April 1976
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███████, den Kaufmann Klaus ███, geboren am ███ ██ 1942 in ███ █████, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts ██ aus ████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der ausbeuterischen Zuhälterei, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der dirigierenden Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Der für den 5. März 1976 geladene Zeuge ████ sei weder an diesem noch an einem der folgenden Verhandlungstage erschienen und vernommen worden. Damit fehle es an der in Aussicht genommenen und gebotenen Aufklärung des Tathergangs. Zwar könne sich im Laufe der Verhandlung ergeben, dass eine zunächst als wichtig angesehene Zeugenaussage die ihr zugeschriebene Bedeutung verliere. Dann gebiete es aber die prozessuale Fürsorgepflicht, den Angeklagten und den Verteidiger von dieser geänderten Betrachtung in Kenntnis zu setzen. Das sei nicht geschehen. Das Urteil beruhe auf dem Verstoß, weil die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ von der Strafkammer möglicherweise anders gewertet worden wäre, wenn der Zeuge ███████ ausgesagt hätte. Das Gericht wäre dann vielleicht auf Grund der Aussage des Zeugen zu der Annahme gekommen, dass der Angeklagte keine Zuhälterei begangen habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Tatsache allein, dass der Zeuge ███████ geladen, aber nicht erschienen war, verpflichtete das Landgericht nicht, ihn unter allen Umständen zu vernehmen (BGH, Urteil vom 13. August 1970 – 4 StR 176/70). Die Strafkammer hatte nur dann von Amts wegen auf der Vernehmung des Zeugen bestehen müssen, wenn dazu nach Sachlage ein dringender Anlass bestanden hätte. Besondere Gründe, die eine Beiziehung des Zeugen nahelegten, vermag die Revision jedoch nicht anzuführen. Aus den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Äußerungen, die der Zeuge im Vorverfahren gemacht hat, ergibt sich vielmehr, dass die von seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erwarteten Angaben zur Entlastung des Angeklagten offenbar ungeeignet gewesen wären. Das gilt insbesondere für die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung, der Angeklagte habe ein florierendes Autogeschäft betrieben, so dass er auf Einkünfte aus Zuhälterei nicht angewiesen war; nach den Feststellungen eröffnete der Angeklagte seinen Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb erst Ende Mai 1975 (UA S. 10), also mit Abschluss des zweiten Tatkomplexes (UA S. 27). Im Übrigen hatte das Landgericht zu dem Beweisthema acht Zeugen gehört, die allesamt nicht imstande waren, zuverlässige Beobachtungen mitzuteilen (UA S. 18–20); dass es bei dem Zeugen ██ anders gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
War die Strafkammer aber nicht dazu verpflichtet, ██ von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, dann konnte auch keine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht darin liegen, dass sie den Angeklagten und seinen Verteidiger nicht noch ausdrücklich auf die Entbehrlichkeit dieses Zeugen hingewiesen hat. Wenn die Verteidigung nach wie vor auf den Zeugen ████████ Wert legte, hätte sie das zum Ausdruck bringen können und müssen.
II. Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand.
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sieht die Strafkammer in den beiden Fällen der Zuhälterei deswegen als erfüllt an, weil die Zeugin ████ ██ durch die erheblichen täglichen Entnahmen des Angeklagten (jeweils 200,- bis 300,- DM) nahezu die Hälfte ihrer Einkünfte einbüßte und infolgedessen wirtschaftlich derart in die Enge getrieben wurde, dass sie ihre Schulden nicht bezahlen konnte (UA S. 9, 10). Diese Begründung ist knapp, aber ausreichend; einer eingehenden rechnerischen Darlegung bedurfte es nach Sachlage nicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1975 – 3 StR 312/74 und vom 11. März 1975 – 1 StR 11/75; Dreher, StGB 36. Aufl. § 181a Rdn. 5). Dass der Zeugin die Möglichkeit verblieb, gerade noch ihre wirtschaftliche Existenz zu wahren, schließt die Annahme der Ausbeutung nicht aus.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird auch der im ersten Fall zusätzlich erhobene Schuldvorwurf der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte sich nicht darauf beschränkte, der Zeugin ████████ die Ausübung der Prostitution zu empfehlen, sondern dass er sie zu dem Entschluss drängte, sich diesem Gewerbe unter Aufgabe ihres bisherigen Berufes zuzuwenden (UA S. 5, 7); dass er ihr für wichtige Einzelheiten der Ausführung Weisungen erteilte (UA S. 6), dass er ihr Quartiere beschaffte und dass er sie zu Kunden beförderte (UA S. 6, 7). Damit hat der Angeklagte wesentliche Umstände der Prostitutionsausübung maßgebend bestimmt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt unterliegt es auch keinem Zweifel, dass der Angeklagte zu der Zeugin ███████ jeweils über den Einzelfall hinausgehende Beziehungen unterhalten hat. Andererseits waren diese Beziehungen nicht von der Art, dass ihnen ausnahmsweise eine rechtlich erhebliche Einwilligung der Zeugin zu der ihr zuteilgewordenen Behandlung (vgl. hierzu BayObLGSt 1974, 41 = NJW 1974, 1573) entnommen werden könnte.
Da auch sonst Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Revision zu verwerfen.
Loesdau Misl Pikart Woesner
RiBGH Kuhn ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
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