Treffer
BGH Urteil

Unzulässige Besetzung des Schwurgerichts (§ 83 GVG) – Revision erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 548/52
Datum
19.12.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen angeblich fehlerhafter Besetzung des Vorsitzes. Streitpunkt war, ob der vom Landgerichtspräsidenten bestellte Stellvertreter den Vorsitz erfüllen durfte, obwohl der vom Oberlandesgerichtspräsidenten ernannte Vorsitzende voraussichtlich ausfallen würde. Der BGH hielt die Besetzung für nicht vorschriftsmäßig, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da der OLG‑Präsident einen anderen Vorsitzenden hätte ernennen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 83 GVG verpflichtet den Oberlandesgerichtspräsidenten, einen anderen Vorsitzenden zu ernennen, wenn der von ihm berufene Vorsitzende voraussichtlich für die gesamte Dauer einer Schwurgerichtstagung ausfällt; die Leitung durch einen vom Landgerichtspräsidenten bestellten Stellvertreter ist in diesem Fall unzulässig.

2

Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts begründet eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

3

Bei der Auslegung von Ernennungsverfügungen ist auf deren eindeutigen Wortlaut abzustellen; ein nicht ausdrücklich enthaltener Vorbehalt kann nicht zu Gunsten einer sonst unzulässigen Besetzung konstruiert werden.

4

Wenn eine auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift und eine neue Verhandlung erforderlich macht, bedürfen weitere Rügen in der Regel keiner gesonderten Erörterung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Ravensburg, 8. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Fabrikarbeiter Wladimir D., geboren 1925 in █ (Ukraine),

2.) den Metzger Jan M., geboren 1922 in ██, beide z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat C. in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Ravensburg vom 8. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die von beiden Revisionen auf § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 83 GVG gestützte Verfahrensrüge ist begründet.

Die Vorschrift des § 83 GVG ist von der Rechtsprechung bisher dahin ausgelegt worden, dass der Oberlandesgerichtspräsident, wenn der von ihm ernannte Vorsitzende eines Schwurgerichts voraussichtlich für die ganze Dauer einer Tagung ausfällt, einen neuen Vorsitzenden zu ernennen hat, es also unzulässig ist, wenn der vom Landgerichtspräsidenten bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt (RGSt Bd. 60 S. 327). Der Bundesgerichtshof ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. Oktober 1952 (4 StR 273/52) dieser Rechtsauffassung gefolgt.

Geht man von ihr aus, muss den Revisionen zugegeben werden, dass das Schwurgericht in der Verhandlung vom 8. Mai 1952 nicht ordnungsmäßig besetzt war. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Tübingen vom 12. Dezember 1951 für die im Jahre 1952 vorgesehenen fünf Tagungen des Schwurgerichts in Ravensburg Landgerichtsrat █████ zum Vorsitzenden ernannt, solange für den am 1. November 1951 wegen seiner Ernennung zum Landgerichtspräsidenten in Ellwangen aus seinem Amt beim Landgericht in Ravensburg ausgeschiedenen Landgerichtsdirektor Dr. ██████████ kein Nachfolger ernannt war. Diese Verfügung änderte und ergänzte der Oberlandesgerichtspräsident am 18. Dezember 1951 dahin, dass für die am 29. Januar 1952 beginnende erste Tagung des Schwurgerichts der Landgerichtspräsident des Landgerichts in Ravensburg zum Vorsitzenden ernannt wurde. Nachdem durch Erlass des Justizministeriums vom 4. Januar 1952 der Landgerichtsdirektor M. mit Wirkung vom 1. Februar 1952 an das Landgericht in Ravensburg versetzt und in die mit dem Ausscheiden des Landgerichtsdirektors Dr. ██ ███ freigewordene Planstelle eingewiesen worden war, wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1952 nunmehr für die zweite und die folgenden Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsdirektor M. zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt. Dieser trat jedoch bis zum Beginn der zweiten Schwurgerichtstagung seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg noch nicht an, weil er zunächst zur Abwicklung der politischen Säuberung an das Justizministerium abgeordnet blieb. Allerdings wurde erwartet, dass sich dieser Auftrag spätestens bis zum Beginn der zweiten Schwurgerichtstagung erledigen würde. Landgerichtsdirektor M. hätte auch bis dahin seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg antreten und den Vorsitz bei der zweiten Schwurgerichtstagung übernehmen können, wenn er nicht inzwischen schwer erkrankt wäre. Die Erkrankung machte zunächst einen Urlaub und dann eine längere Heilkur erforderlich. Es war deshalb schon vor Beginn der für Anfang Mai 1952 angesetzten zweiten Schwurgerichtstagung ersichtlich, dass der zum Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor M. entgegen der bei seiner Ernennung gehegten Erwartung an keiner Sitzung dieser Tagung den Vorsitz würde führen können. Bei Berücksichtigung der Auslegung, die § 83 GVG in der Rechtsprechung erfahren hat, hätte deshalb der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 83 Abs. 1 und 3 GVG einen anderen Vorsitzenden für die zweite Tagung des Schwurgerichts ernennen müssen. Das ist nicht geschehen. Stattdessen wurde der mit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 2. April 1952 zum Stellvertreter bestellte Landgerichtsrat ███ als Vorsitzender während der ganzen zweiten Tagung des Schwurgerichts tätig. Das erkennende Gericht war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, so dass die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte unbedingte Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muss.

Die örtliche Staatsanwaltschaft hat in ihrer Gegenerklärung auf die Revisionsbegründungen folgende Auffassung vertreten:

Der Oberlandesgerichtspräsident habe in der Verfügung vom 12. Dezember 1951, mit der er den Landgerichtsrat K. zum Vorsitzenden des Schwurgerichts für alle fünf Tagungen ernannt habe, sich ausdrücklich vorbehalten, dass diese Regelung gelten solle, solange kein Vorsitzender der großen Strafkammer bestellt sei. Die Verfügung vom 24. Januar 1952, mit der er nach der Versetzung des Landgerichtsdirektors K. an das Landgericht in Ravensburg diesen für die zweite und die folgenden Tagungen zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt habe, sei im Hinblick auf den ausdrücklichen Vorbehalt in der Verfügung vom 12. Dezember 1951 dahin auszulegen, dass sie nur unter der Voraussetzung gelten solle, dass Landgerichtsdirektor M. bis zum Beginn der zweiten Tagung seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg antrete. Diese Voraussetzung sei nicht eingetreten. Landgerichtsrat K. sei deshalb nicht als Vertreter für Landgerichtsdirektor M., sondern als der durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 1951 zum Vorsitzenden bestellte Richter während der zweiten Tagung des Schwurgerichts als Vorsitzender tätig gewesen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1952 enthält keinen Vorbehalt und lässt für die von der örtlichen Staatsanwaltschaft vertretene Auslegung keinen Raum. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob eine solche Regelung überhaupt dem § 83 GVG entsprechen würde und also für zulässig zu erachten ware.

Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der Oberlandesgerichtspräsident, wenn er vor dem Beginn der zweiten Tagung für den von ihm bestellten Landgerichtsdirektor M. einen anderen Vorsitzenden ernannt hätte, nicht ebenfalls den Landgerichtsrat K. zum Vorsitzenden ernannt haben würde, wie es schon in seiner Verfügung vom 12. Dezember 1951 geschehen war. Denn entscheidend ist nur, ob die gerichtsverfassungsmäßig vorgesehenen Organe in der in § 83 GVG vorgesehenen Weise den Vorsitzenden des Schwurgerichts und seinen Stellvertreter ernannt haben, nicht aber, wen sie ernannt hätten, wenn sie so, wie es das Gesetz erfordert, tätig geworden wären.

Die übrigen Revisionsrügen sind sämtlich offensichtlich unbegriundet. Sie bedürfen auch mit Rücksicht darauf, dass die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift und aus diesem Grunde eine neue Verhandlung der Sache notwendig ist, keiner besonderen Erörterung.

Peetz Geier Dr. Richter Dr. Jagusch Glanzmann cm ih

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