Unzulässige Vorsitzendenvertretung im Schwurgericht führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/52
- Datum
- 02.10.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellte Vorsitzende einer Schwurgerichtstagung voraussichtlich als für die gesamte Tagung ausgefallen, hat der Oberlandesgerichtspräsident einen neuen Vorsitzenden zu bestellen; eine Stellvertreterbestellung durch den Landgerichtspräsidenten ist unstatthaft.
Ist überhaupt kein Vorsitzender vorhanden, kann von diesem auch kein Vertreter bestellt werden; die fehlende ordnungsgemäße Besetzung macht die Entscheidungen des Gerichts fehlerhaft und aufhebungsbedürftig.
Rügen mangelhafter Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht die konkreten Beweismittel bezeichnen, die zur weiteren Aufklärung hätten herangezogen werden sollen.
Bei der rechtlichen Würdigung von Freiheitsentziehungen (§ 239 StGB) sind Festnahme und Festhalten als Einheit zu betrachten; alle die Maßnahmen kennzeichnenden Umstände sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und des subjektiven Tatbestands zu berücksichtigen.
Hindeuten äußere Tatumstände oder Äußerungen auf Tötungsvorsatz, so ist der Tatrichter verpflichtet, die Frage des Vorsatzes (einschließlich jedenfalls dolus eventualis) eingehend zu prüfen und in der Urteilsbegründung darzulegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Arnsberg, 2. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter ████████████████████ ████, geboren am █████████ 1899 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hierchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
Falls der vom Oberlandesgerichtspräsidenten ernannte Vorsitzende eines Schwurgerichts für die ganze Dauer der Tagung voraussichtlich ausfällt, so hat der Oberlandesgerichtspräsident einen neuen Vorsitzenden zu ernennen. Die Bestellung eines Stellvertreters durch den Landgerichtspräsidenten ist unstatthaft.
Aktenzeichen: 4 StR 273/52
Urteil vom 2. Oktober 1952 – SchwG – Arnsberg
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 2. Februar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat in [REDACTED] in Schlesien nach der Kapitulation bis zu seiner Ausweisung im Juli 1946 mit der polnischen Miliz eng zusammengearbeitet. Als „Bluthund von [REDACTED]“ war er von seinen Landsleuten wegen seiner unmenschlichen Misshandlungen gefürchtet. Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge, ferner wegen Beihilfe zum schweren Raub in sechs Fällen, teilweise in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die in zehn Fällen begangen wurde, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in weiteren elf Fällen zu insgesamt acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt; in fünf Fällen hat es das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Die Revision des Oberstaatsanwalts beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist begründet.
Die Revision bemängelt im Rahmen der Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 83 GVG), dass der Landgerichtspräsident am 4. Januar 1952 wegen Erkrankung des ordnungsgemäß zum Schwurgerichtsvorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektors [REDACTED] den Landgerichtsrat Dr. █████████ stellvertretenden Vorsitzenden für die am 28. Januar 1952 beginnende Schwurgerichtstagung ernannt habe. Sie vertritt die Auffassung, dass der Oberlandesgerichtspräsident unter diesen Umständen einen neuen Vorsitzenden hätte ernennen müssen.
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Arnsberg vom 15. Mai 1952 war Landgerichtsdirektor [REDACTED] am 2. oder 4. Januar 1952 so schwer erkrankt, dass er voraussichtlich nicht nur für einzelne Sitzungen der Schwurgerichtstagung ausfiel, sondern seine Tätigkeit als Vorsitzender des Schwurgerichts während der ganzen Tagung nicht ausüben konnte. Da demnach ein Vorsitzender überhaupt nicht mehr vorhanden war, konnte er als solcher auch nicht vertreten werden (RGSt 60, 327). Der Oberlandesgerichtspräsident als das gerichtsverfassungsmäßig zuständige Organ hätte nach § 83 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GVG einen neuen Vorsitzenden bestellen müssen. Da das nicht geschehen ist, war das Urteil schon aus diesem Grunde in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Rügen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts ankommt (vgl. dazu RGSt 71, 204).
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) bei Anwendung der §§ 67, 69 StGB und des § 239 StGB entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO, da sie nicht die Beweismittel bezeichnet, die dem Gericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden haben sollen; sie ist deshalb insoweit unzulässig. Soweit sie die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. ██████████ beanstandet, ist sie unbegründet, weil das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Verlust der Zähne bei dem misshandelten ████████ durch einen altersmäßigen Verfall des Gebisses infolge Parodontose nicht auszuschließen sei; wenn die Anklagebehörde Dr. ██████████ zur Beurteilung des Befundes nicht für sachkundig genug hielt, weil er kein Zahnarzt ist, hätte es ihr freigestanden, die Zuziehung eines weiteren Gutachters während der Hauptverhandlung zu beantragen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
II.
In sachlicher Hinsicht leidet das Urteil an folgenden Mängeln:
1) Das Landgericht hat in keinem der Fälle, in denen der Angeklagte bei der Festnahme seiner Landsleute mitwirkte, die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 oder 2 StGB für vorliegend erachtet, weil ihm seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, er habe die Verhaftungen der Männer für rechtmäßig gehalten, soweit sie Angehörige der Partei und ihrer Gliederungen oder der Polizei oder sonst verdächtig gewesen seien. Diese Annahme beruht jedoch auf einer unvollständigen und deshalb fehlerhaften Würdigung der vom Tatrichter selbst festgestellten Tatsachen, indem das Schwurgericht den Akt der Festnahme von der dadurch begonnenen weiteren Freiheitsentziehung und ihren sonstigen Folgen trennte und so nur ein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand seiner rechtlichen Würdigung machte. Die Frage, ob der Angeklagte an die Rechtmäßigkeit des Vorgehens insoweit geglaubt hat, kann aber nur zutreffend beantwortet werden, wenn dabei Festnahme und Festhalten als eine Einheit angesehen und alle Umstände, die beide Vorgänge kennzeichneten, berücksichtigt werden (vgl. BGH in NJW 1952, 111). Die Festnahmen vollzogen sich unter Plünderungen und wilden Ausschreitungen, und die schon dabei verübten Misshandlungen wurden während der Haft unbarmherzig fortgesetzt. Nicht ein erstrebenswerter Schutzweck regelte Anlass, Dauer und Vollzug der Haft; sie war vielmehr für jeden erkennbar ein Teilstück der Verfolgungswelle gegen die deutsche Bevölkerung und wahrte nicht einmal den Schein der Gesetzmäßigkeit. Sogar die Polen nahmen an dem unmenschlichen Verhalten des Angeklagten wiederholt Anstoß. Warum gleichwohl der Angeklagte diese grausame Art der Festnahme und der Verwahrung für rechtmäßig halten konnte, ist bisher weder dargetan noch ersichtlich, obwohl es von rechtserheblicher Bedeutung bei den Verbrechen, bei denen diese Art und Weise der Freiheitsentziehung länger als eine Woche gedauert hat, und den Vergehen ist, die nach dem 28. Dezember 1945 begangen wurden.
2) Im Fall ███████, in dem der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB überführt ist, lässt das Urteil die Erörterung darüber vermissen, ob der Angeklagte nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Die gesamten Tatumstände, besonders die Verwünschungen des Angeklagten „Du Aas wirst wohl verrecken“ und „Das Schwein soll krepiren“, drängten zur Prüfung dieser Frage.
Auch in den Fällen ████████ (Biemann), Emanuel und Alfred ███████ deutet der äußere Tathergang auf ein Handeln mit Tötungsvorsatz hin. Zwar wurde ████████ von einem Polen in den morastigen Teich geworfen, aus dem er sich nur mit letzter Kraftanstrengung herausarbeiten konnte. Die Annahme, dass der Angeklagte dieses Tun gebilligt und durch sein ganzes Auftreten den Polen darin bestärkt habe, liegt jedoch angesichts seiner besonderen Roheit bei den vorausgegangenen Misshandlungen nahe. Den völlig erschöpften Biemann ███████, der im Dienste Offizier war, wollte er in einen etwa unter einer Brücke fließenden Bach werfen. Auch dieses Vorhaben in Verbindung mit der anschließenden Äußerung „Die Hitleroffiziere werden umgebracht“ nötigte zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte eine etwaige tödliche Verletzung des Biemann durch Aufschlagen im Bachbett oder Ertrinken gewollt hat. Die beiden ███████ stieß der Angeklagte nach schweren Misshandlungen eine Treppe hinunter; auch hier kann er tödliche Folgen durch Aufschlagen in Kauf genommen und gebilligt haben.
3) Die Plünderungen auf dem Hof des ███████ und in der Wohnung des ██████ sind rechtlich nicht gewürdigt, obwohl sie Gegenstand der Urteilsfindung waren. Die Verletzung des ████████, dem bei den Misshandlungen „der linke Fuß über dem Knöchel zerschlagen“ wurde, wäre unter dem erschwerenden Gesichtspunkt des § 224 StGB zu erörtern gewesen. Wenn auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich gerade der Angeklagte an dem damals bettlägerigen Shemann ██ ████ vergriffen hat, so hätte das Schwurgericht im Hinblick auf die führende Rolle des Angeklagten bei den anderen Ausschreitungen doch prüfen müssen, ob er nicht in bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit den allein tätlich gewordenen Polen gehandelt hat (§ 47 StGB).
4) Tateinheit zwischen der Beihilfe des Angeklagten zum schweren Raub durch die bewaffnete polnische Miliz und der gefährlichen Körperverletzung durch den Angeklagten ist nur dann als vorliegend zu erachten, soweit die Schläge dazu dienten, den Zugriff auf fremdes Eigentum zu ermöglichen oder das Wegbringen des Gutes zu sichern. Die Darstellung des Urteils macht – abgesehen von der widersprüchlichen Würdigung des Falles Emanuel ████ – nicht stets deutlich, ob das Schwurgericht von dieser Rechtsauffassung bei Ehemann ████ bei ███████████ und bei seiner zweiten Misshandlung der ████████████ auf dem Hof des ███████ und bei der █████████████ ausgegangen ist.
Einige Männer hat der Angeklagte wiederholt in zeitlichen Abständen von Stunden oder Tagen misshandelt, so ████ ███ ███████████████. Das Schwurgericht hat jeweils eine fortgesetzte Handlung angenommen, diese Rechtsansicht jedoch nicht näher zu begründen. Ein allgemeiner Entschluss des Angeklagten, seine deutschen Landsleute bei sich bietender Gelegenheit zu misshandeln, reicht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH noch nicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes.
Der Senat entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Große | Hierchner | Augustin | |||
| Krumme | Hille |