Treffer
BGH Urteil

BGH: Anwendung allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsenden; Unzulässigkeit der Gesamtstrafenbildung mit Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/78
Datum
21.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes. Er bestätigt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf einen Heranwachsenden, weil dessen Persönlichkeit im Wesentlichen ausgeformt war. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer zuvor rechtskräftigen Jugendstrafe und einer späteren Erwachsenenfreiheitsstrafe bei getrennter Aburteilung ist unzulässig. Zudem erörtert der Senat den Vorsatzserfordernis bei § 250 Abs.1 Nr.3 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Heranwachsender im Wesentlichen ausgeformt, kann das allgemeine Strafrecht statt des Jugendstrafrechts angewandt werden; dies erfordert eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit nach § 1 Abs. 2 JGG.

2

Eine Gesamtstrafe darf nicht gebildet werden aus einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe und einer späteren Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht bei getrennter Aburteilung; § 32 JGG ist auf gleichzeitige Aburteilung beschränkt.

3

Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der Gefahr einer schweren Körperverletzung voraus; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.

4

Bei getrennter Verurteilung sind bei der Strafzumessung mildernde Umstände zu berücksichtigen, wenn die unverzügliche Vollziehung beider verschiedenen Strafübel eine unbillige Härte darstellen würde.

5

Verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses ist bei der Strafzumessung zu prüfen und gegebenenfalls strafmildernd zu berücksichtigen; das Unterlassen kann nur dann zu einem Revisionsrechtfertigungsgrund führen, wenn es das Urteil wesentlich beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 6. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 546/78 URTEIL

in der Strafsache gegen Uwe V ███ aus UO, dort geboren am 30. 1957, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6. Juli 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, §§ 53, 21 StGB).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist in der Revisionsbegründung beschränkt worden auf die Nichtanwendung von Jugendstrafrecht und darauf, dass keine Gesamtstrafe mit einer Jugendstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Ulm vom 28. November 1977 gebildet worden ist.

I. Gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht bestehen keine rechtlichen Bedenken.

1. Der Angeklagte war zur Tatzeit im Falle II 1 der Urteilsgründe zwanzig Jahre und sechs Monate, in den Fällen II 2 und 3 zwanzig Jahre und sieben Monate alt, also Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Die Jugendkammer hat auf ihn das allgemeine Strafrecht angewendet und hat zur Begründung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausgeführt, dass zwar die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten noch nicht völlig ausgereift sei, dass aber gewisse negative Komponenten in seiner Persönlichkeit Züge einer definitiven charakterlichen Prägung darstellten und „weniger pubertale und entwicklungsspezifische Aspekte“ aufwiesen (UA S. 30).

2. Diese Darlegung genügt den rechtlichen Erfordernissen. Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Tatzeit nach § 105 JGG erfordert eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit; dazu gehört die Erforschung und Darstellung seiner Wesensart. Die Frage, ob die Straftaten als Jugendverfehlungen anzusehen sind, ist gleichfalls nach einer umfassenden Würdigung der äußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters zu entscheiden (BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR 403/75). Ist der Täter bereits im Wesentlichen ausgeformt, sind bei ihm die Entwicklungskräfte nicht mehr in größerem Umfang wirksam, ist er der Behandlung nach Jugendrecht zuzuführen (BGHSt 12, 116, 118; 22, 41; BGH, Urteil vom 12. Januar 1971 - 4 StR 565/70).

Da der Angeklagte nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen nicht mehr in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphase stand, ist die Anwendung des allgemeinen Strafrechts bedenkenfrei.

3. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das Jugendschöffengericht Ulm in seinem Urteil vom 28. November 1977 wegen Straftaten, die der Angeklagte in der Zeit von Juni 1977 bis zum 16. September 1977 begangen hat, zur Anwendung von Jugendstrafrecht kam. Denn die hier erkennende Kammer war an diese Beurteilung nicht gebunden; vielmehr urteilt jeder Richter auf Grund des Ergebnisses der vor ihm durchgeführten Hauptverhandlung (BGH NJW 1969, 159, 160).

II. 1. Der Angeklagte hat die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, vor seiner letzten tatrichterlichen Verurteilung vom 28. November 1977 (Berufung verworfen am 13. Februar 1978) begangen. Obgleich damit an sich die zeitlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegeben gewesen wären (BGHSt 15, 66, 69), hat der Tatrichter hier zu Recht eine Gesamtstrafe nicht gebildet, weil der Angeklagte in jenem Verfahren als Heranwachsender zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist aber bei getrennter Aburteilung unzulässig (BGHSt 10, 100, 103). Dies ergibt sich daraus, dass diese Strafen ihrem Wesen nach vollig verschiedene Strafübel sind und das Gesetz für den Fall ihres Zusammentreffens keine Umwandlung zugelassen hat; die Einbeziehung einer Jugendstrafe in eine Gesamtstrafe würde ferner dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 JGG widersprechen, der den Vollzug einer Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene nur dann zulässt, wenn sich der Verurteilte wegen seiner Persönlichkeit oder seines Alters nicht für den Jugendstrafvollzug eignet. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch die entsprechende Anwendung des § 32 JGG auf Fälle abgelehnt, in denen der Täter zu Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verurteilt wird, die er als Erwachsener, aber vor einer rechtskräftigen Verurteilung zu Jugendstrafe wegen einer anderen Straftat begangen hat (BGHSt 14, 287, 290; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78). Nichts anderes kann aus den dargelegten Gründen gelten, wenn der Täter wegen einer Straftat, die er als Heranwachsender vor einer rechtskräftigen Verurteilung zu Jugendstrafe begangen hat, nunmehr nach allgemeinem Strafrecht verurteilt wird; denn die grundsätzliche Verschiedenheit der Strafübel, die eine Verbindung zu einer einheitlichen Strafe verbietet, steht auch in diesem Falle der Bildung einer Gesamtstrafe entgegen. Die Ausnahmevorschrift des § 32 JGG ist nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf die Fälle gleichzeitiger Aburteilung beschränkt.

2. Die Verpflichtung des Tatrichters, bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen, dass die unverzügliche Vollziehung der beiden verschiedenen Strafübel eine nicht begründete Härte bilden würde (BGHSt 14, 287, 290), hat die Jugendkammer hier ausdrücklich erfüllt (UA S. 34).

III. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat der Tatrichter neben dem Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte durch den Schuss mit der Gaspistole das Opfer am Auge verletzt und in die Gefahr gebracht hat, auf einem Auge das Sehvermögen zu verlieren; dies sei eine „wenigstens im Sinne von § 18 StGB fahrlässig verursachte Gefahr einer schweren Körperverletzung“ (UA S. 29). Dabei ist übersehen, dass der Tatbestand des gefährlichen Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass die Gefahr vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt wird (BGH bei Holtz, MDR 1977, 638 unter Hinweis auf BGHSt 26, 176, 182 zu § 113 Abs. 2 StGB).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat zur Nachprüfung dieser Frage kommen kann, weil entweder die Beschränkung der Revision unwirksam wäre (vgl. dazu Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 344 Rdn. 15, § 302 Rdn. 16) oder weil die Rüge der Nichtanwendung von Jugendrecht, die den Strafausspruch betrifft, auch die Nachprüfung des Strafausspruchs nach allgemeinem Strafrecht eröffnete. Denn jedenfalls könnte das Urteil nicht auf dem genannten Rechtsfehler beruhen.

Die Jugendkammer hat im Falle II 1 nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich infolge Alkoholgenusses möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befand (UA S. 33); sie hat gleichwohl trotz des Umstandes, dass der Angeklagte den weit überwiegenden Tatbeitrag leistete und das Tatopfer erhebliche Verletzungen des linken Auges erlitt (UA S. 33, 19), die Mindeststrafe von fünf Jahren nur um ein Jahr überschritten, so dass der Senat ausschließen kann, die möglicherweise irrige Annahme von zwei Qualifikationsmerkmalen des Raubes (der Tatrichter hat bezüglich der Gefahr der schweren Körperverletzung den Vorsatz nicht ausgeschlossen, sondern ausgeführt, der Angeklagte habe die Gefahr „wenigstens fahrlässig“ herbeigeführt) könnte sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

IV. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

MoslLoesdauPikart
MayrKuhn

Zitiert (2)

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