Revision verworfen: Unzulässigkeit der Gesamtstrafenbildung aus Jugend- und Erwachsenenstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 444/78
- Datum
- 10.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass Jugend- und Erwachsenenstrafen ihrem Wesen nach verschiedene Strafübel darstellen und das Gesetz keine Umwandlung bzw. Einbeziehung vorsieht.
Eine Einbeziehung der Jugendstrafe in eine Gesamtstrafe würde dem Zweck des § 92 Abs. 2 JGG widersprechen, der die Vollziehung einer Jugendstrafe als Gefängnisstrafe nur in engen Fällen zulässt.
Eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG auf Fälle, in denen eine Tat als Erwachsener vor einer späteren Jugendverurteilung begangen wurde, ist unzulässig.
Bei getrennten Verurteilungen kann der Strafrichter jedoch mildernd berücksichtigen, dass die kumulative Vollstreckung beider unterschiedlichen Strafübel zu einer unverhältnismäßigen Härte führen kann (Abwägung im Rahmen der Strafzumessung).
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 25. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 444/78 in der Strafsache gegen ██ Jochen, geboren am █ 1954 in L[REDACTED], wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Ruß, Dr. ███, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. April 1978 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den am 22. Mai 1954 geborenen Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Angeklagte hat die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, vor seiner letzten tatrichterlichen Verurteilung vom 16. Juni 1976, nämlich in der Zeit vom 7. bis 14. April 1976, begangen. Obgleich damit an sich die zeitlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegeben gewesen wären (BGHSt 15, 66, 69), ist von der Strafkammer eine solche zu Recht nicht gebildet worden, weil der Angeklagte in jenem Verfahren als zur Tatzeit Heranwachsender zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist aber bei getrennter Aburteilung unzulässig (BGHSt 10, 100, 103). Dies ergibt sich daraus, dass diese Strafen ihrem Wesen nach völlig verschiedene Strafübel sind und das Gesetz für den Fall ihres Zusammentreffens keine Umwandlung zugelassen hat. Die Einbeziehung einer Jugendstrafe in eine Gesamtstrafe würde ferner dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 JGG widersprechen, der den Vollzug einer Jugendstrafe als Gefängnisstrafe nur dann zulässt, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Persönlichkeit oder seines Alters nicht für den Jugendstrafvollzug eignet. Aus denselben Überlegungen hat der Senat auch eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG auf Fälle der vorliegenden Art, in denen der Täter zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er als Erwachsener, aber vor seiner früheren rechtskräftigen Verurteilung zu Jugendstrafe begangen hat, für unzulässig gehalten (BGHSt 14, 287, 290).
An sich muss der Strafrichter bei der Strafzumessung in einem solchen Fall mildernd berücksichtigen, dass die unverkürzte Vollziehung der beiden ihrem Wesen nach verschiedenen, in ihrer Wirkung aber einander nahekommenden Strafübel eine durch die Schwere der Straftaten nicht gerechtfertigte Härte bedeutet, die sonst bei Anwendung des § 55 StGB ausgeglichen werden könnte und müsste. Dass die Strafkammer diesem Gedanken bei der Bemessung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat, lassen die Zumessungsgründe nicht erkennen.
Der Senat schließt hier eine Benachteiligung des Angeklagten jedoch aus, weil die vom Landgericht Hagen durch Berufungsurteil vom 16. Juni 1976 verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und ein Widerruf der Bewährung wegen der vor dem 16. Juni 1976 begangenen Straftaten aus Rechtsgründen (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB) ausgeschlossen ist.
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Goydke |