Revision verworfen; Hehlereiaufhebung und Änderung der Diebstahlsqualifikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 403/75
- Datum
- 25.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie eine konkrete Beweisbehauptung und die Angabe des bezeichnenden Beweismittels enthält.
Die Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung oder erhebliche psychische Störung des Beschuldigten vorliegen.
Bei Heranwachsenden nach § 105 JGG ist über die Anwendung des Jugendstrafrechts durch eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Entwicklungsstandes sowie der äußeren Tatumstände und Beweggründe zu entscheiden; eine knappe Urteilsbegründung kann durch den Urteilszusammenhang ergänzt werden, wenn die erforderlichen Feststellungen ersichtlich sind.
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO schließt eine Verurteilung in dem insoweit behandelten Tatbestand aus; die Verurteilung ist zu beseitigen.
Die rechtliche Qualifikation einer Tat darf vom Revisionsgericht korrigiert werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine andere gesetzliche Tatbestandsvariante tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 18. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 403/75
in der Strafsache gegen den Installateurlehrling Hans-Jürgen ██████ aus ████, geboren am ███████ 1954 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. Oktober 1974 wird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin geändert,
1. dass die Verurteilung wegen einer Hehlerei im Fall II 5 der Urteilsgründe entfällt; 2. dass der Angeklagte im Fall II 8 der Urteilsgründe wegen Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB statt nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt ist.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Beanstandung, die Strafkammer habe „mindestens Erhebungen in der Vollzugsanstalt ███ über das Verhalten des Angeklagten dort“ vornehmen müssen, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie enthält weder eine klare Beweisbehauptung noch eine Angabe des Beweismittels, dessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen.
2. Der Vernehmung eines Jugendpsychiaters bedurfte es schon deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung des Angeklagten gegeben waren.
II. Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Im Fall II 5 der Urteilsgründe (Hehlerei zum Nachteil ███████) war er zu ändern, weil insoweit das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Im Fall II 8 liegt Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 statt Nr. 2 StGB vor.
2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Der Angeklagte war zur Zeit der Taten Heranwachsender. Die Strafkammer hat auf ihn das allgemeine Strafrecht angewandt und dazu als Begründung ausgeführt:
„Bei ihm konnte die Kammer jedoch keine Retardierung in der Entwicklung feststellen, die es gerechtfertigt hätte, auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden. Auch handelte es sich bei seinen Straftaten nicht um typische Jugendverfehlungen“ (UA S. 34).
Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts genügt diese knappe Darlegung hier den rechtlichen Erfordernissen, weil sie aus dem Urteilszusammenhang ergänzt werden kann. Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Tatzeit nach § 105 JGG erfordert eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört die Erforschung und Darstellung seiner Wesensart. Die Frage, ob die Straftaten als Jugendverfehlungen anzusehen sind, ist gleichfalls nach einer umfassenden Würdigung der äußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters zu entscheiden.
Diesen Erfordernissen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils in ihrer Gesamtheit gerecht. Die Strafkammer hat ersichtlich den Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere seine schwierige Jugend, den frühen Verlust seiner Mutter und seine mehrfachen erheblichen Vorverurteilungen berücksichtigt (UA S. 7, 8, 34). Der Angeklagte beging die Taten in schneller Folge. Trotz ihm zuteilgewordener Hilfe glitt er wieder in ein gemeinschaftswidriges Leben ab. Er bestahl sogar den Leiter eines Heims, dem er einiges zu verdanken hatte. Das Landgericht wertet dieses Verhalten insgesamt als Ausdruck „einer bereits verfestigten kriminellen Veranlagung“ (UA S. 34, 35).
Damit ist klargestellt, dass die Strafkammer den Angeklagten als einen bereits innerlich fertigen, von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllten Menschen ansieht. Die Taten selbst entsprangen nach Ansicht des Tatrichters nicht mangelndem Widerstandswillen gegen Verführung, sondern einer bereits verkehrten, verbrecherischen Neigung. Die Annahme der Strafkammer ist durch die Feststellungen hinreichend belegt und rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Der Senat kann angesichts der Vielzahl und Höhe der verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Fall II 5 sich auf die Gesamtstrafe auswirkt. Die Gesamtfreiheitsstrafe war deshalb zu bestätigen.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |