Treffer
BGH Urteil

Betrug: Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit bei mehreren Kreditbetrugsakten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 492/60
Datum
15.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Betrugs in 13 Fällen und Untreue ein. Der BGH beanstandete die konkurrenzrechtliche Würdigung einzelner Betrugskomplexe und wertete die Fälle A 5/6 sowie A 8/9 als jeweils fortgesetztes Vergehen statt als Tatmehrheit. Der Schuldspruch wurde deshalb auf 11 Betrugsfälle herabgesetzt; der Strafausspruch in den betroffenen Fällen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Verurteilung (einschließlich Untreue) bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme natürlicher Handlungseinheit setzt voraus, dass die Ausführungshandlungen im äußeren Geschehen ganz oder teilweise zusammenfallen; bloße Plan- und Zweckidentität genügt nicht.

2

Werden betrugsbegründende Täuschungshandlungen an verschiedene Kreditinstitute gerichtet und fallen die einzelnen Anträge/Erklärungen im äußeren Geschehen nicht zusammen, liegt regelmäßig keine natürliche Handlungseinheit vor.

3

Mehrere gleichartig begangene Betrugshandlungen können als fortgesetztes Vergehen zu einer Tat zusammenzufassen sein, wenn ein Gesamtvorsatz besteht; der Umstand, dass mehrere Geschädigte betroffen sind, schließt Fortsetzungszusammenhang nicht aus.

4

Bei Kreditbetrug kann eine Vermögensschädigung bzw. -gefährdung trotz nachträglicher Sicherheiten/Teilzahlungen vorliegen, wenn der Rückzahlungsanspruch im Tatzeitpunkt nicht durch ohne Weiteres liquide Sicherheiten abgesichert ist.

5

Eine Schuldspruchänderung zugunsten des Angeklagten kann im Revisionsverfahren ohne weitere tatsächliche Erörterungen erfolgen; § 265 Abs. 1 StPO steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Änderung den Angeklagten nicht beschwert.

Vorinstanzen

Landgericht ███████████, 3. August 1960

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Günther ██████ aus ██████████, geboren am ███ 1920 in ██████ (Schlesien), wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Peetz Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts ███████████ vom 3. August 1960 im Schuldspruch dahin geändert, dass statt „in 13 Fällen“ er wegen Betrugs nur in 11 Fällen und der Mitangeklagte Alfons █████████ wegen statt „in 25 Fällen“ Betrugs nur in 23 Fällen verurteilt ist.

Aufgehoben wird das Urteil gegen diese beiden Angeklagten im Strafaussprach in den Fällen A 5 und 9, sowie zu den Gesamtstrafen, jeweils mit den Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte KC, der allein Revision eingelegt hat, war seit 1957 selbstständiger Vermittler von Finanzierungen und Versicherungen. Die Brüder Alfons und Gustav █████████ betrieben in Illingen eine Druckerei, die Ao & █████ OHG. Ihr Hauptauftraggeber war die Firma ███████ in Rastatt. Als diese ihre Aufträge verringerte, geriet die Fa. ███ in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Die Inhaber, besonders Alfons █████████, waren nachdrücklich bestrebt, zur Abdeckung der dringendsten Verpflichtungen Kredite aufzunehmen. Bei diesen Bemühungen kamen sie im Sommer 1957 mit KC in Verbindung.

KC ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betrugs in dreizehn Fällen und wegen eines Falls der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Gegen die Verurteilung richtet sich seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur geringfügig Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. u. a. BGHSt 11, 213 ff). Im Übrigen ist auf Grund der durch die Sachrüge gebotenen Nachprüfung des Urteils zu bemerken:

II.

Zur Verurteilung wegen Betrugs:

Dass ██████ den ihm zur Last gelegten Betrugsfällen 1) als Täter und nicht lediglich als Gehilfe angesehen worden ist, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. In dem Bestreben, jeweils von seinen Auftraggebern ████████ Provision zu erhalten, wirkte er an deren Machenschaften täterisch mit, um diesen rechtswidrige Vermögensvorteile (d. h. die Darlehensbeträge) zu verschaffen.

2)

Die Betrugsvoraussetzungen sind bei dem Beschwerdeführer in allen Verurteilungsfällen zwar knapp, aber immerhin ausreichend dargetan. Was die vom Generalbundesanwalt zur Erörterung gebrachte Frage der Vermögensbeschädigung (oder einer dieser gleichkommenden Vermögensgefährdung) der Banken (SKB und Kfz-Finanzierung GmbH) betrifft, so heißt es im Urteil (S. 46) zur Strafzumessung bei ███:

> „Das ihm von den Banken entgegengebrachte Vertrauen hat er grob missbraucht und ihnen beträchtliche Schäden zugefügt, deren Wiedergutmachung allenfalls durch die Fa. ██████████ und die einzelnen Kreditnehmer erfolgen wird.“

Andererseits wird vom Landgericht im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung des Komplexes D 3 u. A 16, 20 (S. 22 UA) ausgeführt:

> „Durch eingegangene Teilzahlungen der einzelnen Kreditnehmer und auch der Fa. ██████████ beträgt die der SKB in ███ aus den Finanzierungen gegenwärtig noch offenstehende Gesamtforderung etwa 83.000,— DM. Die SKB ist der Auffassung, dass ihr ein Dauerschaden nicht erwachsen sei, weil sie etwa in dieser Höhe durch die in Ziff. 3 erwähnte Grundschuld des (Vaters) Friedrich █████████ in Höhe von 40.000,— DM und durch eine weitere Grundschuld der Angeklagten Alfons und Gustav █████████ sowie durch sicherungsweise übereignete Maschinen abgesichert sei. Deshalb hat sie mit sämtlichen Kreditnehmern ein Stillhalteabkommen getroffen, um sich zunächst durch Zahlungen der Fa. █████████ zu befriedigen. Der gegenwärtige Schaden der Fa. Kfz-Finanzierung GmbH – jetzt Teilzahlungsbank – in ███ beträgt zwischen 18.000,— und 20.000,— DM. Diese Bank ist nur teilweise abgesichert. Gegen die Darlehensnehmer MC und GC sowie Johannes ████████ geht die Bank vor.“

Einen Widerspruch oder sonstigen Rechtsfehler enthalten diese, vorstehend wiedergegebenen Ausführungen nicht. An der einen Stelle (S. 46 UA) wird die Vermögensschädigung (oder -gefährdung) behandelt und dem die Wiedergutmachung gegenübergestellt, die den Schuldspruch nicht berührte, sondern für die Strafbemessung von Bedeutung sein konnte. Daher wird dies denn auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen angeführt. Die Darlegungen S. 22 UA betreffen ausschließlich die Frage, ob und wie sich die wirtschaftliche Lage der getäuschten Kreditinstitute mit Rücksicht auf nachträgliche Teilzahlungen und im Hinblick auf Sicherheiten endgültig gestalten wird.

Das Landgericht sagt allerdings nicht ausdrücklich, welchen Wert die Sicherheiten im Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensabschlüsse hatten (vgl. dazu RGSt 74, 129 ff). Es ist jedoch zu berücksichtigen: Die Grundschuld des Vaters ████████ und das Sicherungseigentum an fünf Personenkraftwagen wurden im Fall A (S. 5/6 UA) gewährt, bezüglich dessen der Beschwerdeführer nicht verurteilt worden ist (S. 29/30 UA). Die Grundschuld zu finanzieren, war zudem der SKB durch ihre Satzung untersagt (S. 5 UA). Die Maschinen (A 2 und 3; S. 6/7 UA) waren entweder schon anderweit übereignet oder standen nicht bzw. nicht uneingeschränkt im Eigentum der Firma oder des Vaters ████████. Im Übrigen ist KC in diesen beiden Fällen nicht verurteilt worden (S. 30/31 UA).

In den weiteren Fällen A 4, 8 und 9, 5 und 6, 10 und 12, 13, 14 b, 15 b, 16, 19 und 20 (S. 9 bis 22 UA) haben die vorstehend genannten Sicherheiten erkennbar keine Rolle gespielt. Zu dem Vorkommnis 5 und 6 wird zudem im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass eine zusätzliche Haftungserklärung der Fa. ████████ nicht zum Ziel führen konnte, weil ihr Kredit durch die bereits laufenden Finanzierungen erschöpft war.

3)

Es mag nun der sicherlich nicht untätig gebliebenen Bank (SKB) nachträglich gelungen sein, ihren Kredit, außer durch die Grundschuld des Vaters █████████, durch eine weitere, offenbar später ihr von Alfons und Gustav gewährte Grundschuld und durch sicherungsweise übereignete Maschinen abzusichern, d. h. diese Gegenstände ihrem Zugriff zu unterwerfen oder ihre Sicherungsrechte daran zu festigen. Jedoch waren ihre Ansprüche auf Rückgewähr der ihr abgeschwindelten Darlehen in den Fällen A 4, 8 und 9, 5 und 6, 10 und 12, 13, 14 b, 15 b, 16, 19 und 20 zu den damaligen Zeitpunkten nicht durch ohne weiteres liquide Sicherheiten geschützt (RGSt 74, 130/131; BGH 1 StR vom 24. November 1959, S. 6; vgl. auch BGH 4 StR 121/60 vom 3. Juni 1960, S. 7/8). Dem Kredit- und Finanzierungsfachmann KC (S. 11, 34 UA) war dies ersichtlich bekannt, und er rechnete, den Erfolg billigend, mit einer Schädigung der SKB durch die Machenschaften, zu denen er seine Hand bot. Dies ist offensichtlich die Überzeugung des Tatrichters gewesen. Bezüglich der KC-Teilzahlungsbank gelten diese Erwägungen erst recht. Die Revision KCs hat in diesen Richtungen keine besonderen Angriffe erhoben.

4)

Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Würdigung der Fälle A 5 und 6, 8 und 9 (S. 11/12, 9/10, 47 UA) jeweils als selbstständige Handlungen (§ 74 StGB). Natürliche Handlungseinheit (RGSt 58, 113, 116; BGHSt 10, 230, 231) kommt allerdings bei den Vorkommnissen A 5 und 6 nicht in Betracht. Die Anträge wurden zwar von Antoinette Schilling an selben Tag unterzeichnet. Diese wurden jedoch an ganz verschiedene Kreditinstitute (im einen Fall an eine KC-Bank, im anderen an eine K-Bank) gerichtet. Die Anträge und beigefügten Erklärungen fielen im äußeren Geschehen nicht zusammen. Die Einheitlichkeit des Plans und des damit verfolgten Zwecks schuf noch keine Handlungseinheit. Im Fall BGH 4 StR 832/52 vom 27. August 1953 (S. 10/11 jener Entscheidung) handelte es sich um Steuererklärungen gegenüber demselben Adressaten.

Indes liegt hier nach Sachlage die Annahme eines fortgesetzten Vergehens auf der Hand. Die Tatgerichte neigen zwar im Allgemeinen dazu, Fortsetzungszusammenhang auch da anzunehmen, wo er sich rechtlich nicht begründen lässt (BGHSt 1, 313, 315; BGHSt 2, 163, 167). Hier ist aber einmal ausnahmsweise der umgekehrte Fall gegeben. Der Gesamtvorsatz ergibt sich vorliegend aus dem festgestellten Sachverhalt. Dass zwei verschiedene Banken betroffen wurden, hinderte die Annahme einer Fortsetzungstat nicht (RGSt 70, 243, 244; RG JW 1934, 169 Nr. 13). Es lag also in den Fällen A 5 und 6 rechtlich ein Betrug vor.

Bei dem Tatkomplex A 8 und 9 kommt die Annahme natürlicher Handlungseinheit ebenfalls nicht in Betracht. Die Täuschungshandlungen richteten sich zwar gegen ein und dieselbe Bank. Die Erklärungen wurden jedoch nicht zugleich, sondern die eine einen Tag nach der anderen abgegeben. Auch waren zwei Personen (GC und Frau ████████) eingeschaltet. Es lässt sich daher auch hier nicht sagen, dass die Ausführungshandlungen ganz oder teilweise zusammenfielen.

Jedoch sind insoweit gleichfalls die Voraussetzungen einer in sich fortgesetzten Handlung unbedenklich gegeben. Der vorstehenden Auffassung bezüglich der Fälle A 5 und 6, 8 und 9 war auch der Generalbundesanwalt.

Weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf es nicht mehr (§ 354 Abs. 1 StPO; RGSt 76, 305; 309 zu 3, 4). Der § 265 Abs. 1 StPO steht schon deswegen nicht entgegen, weil die Schuldspruchänderung zu Gunsten des Angeklagten geschieht; vgl. im Übrigen V dieses Urteils.

IV.

Die Verurteilung wegen Untreue (S. 40, 48 UA) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Darlegungen des Landgerichts S. 40 UA sind zwar nicht sehr deutlich. Als Treugeber hat es ausdrücklich nur die beiden Schwestern bezeichnet. Den weiteren Ausführungen der Strafkammer ist jedoch zu entnehmen, dass auch im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der durch den geschäftsführenden Gesellschafter Alfons ██████████ vertretenen Firma ████████ ein Treueverhältnis entstanden war. Dieses bestand zudem schon ohnehin, weil KC bereits früher damit betraut worden war, für die notleidende Firma ██████████ Kredite und Geldmittel zu beschaffen. Durch sein Verhalten in diesem speziellen Fall hat er sowohl der Firma ████████ als zumindest auch der Prokuristin ████████ bewusst Nachteile zugefügt. Dies hat das Landgericht dargelegt. Rechtlich ist dies nicht angreifbar. Die Revision hat auch insoweit keine Einzelangriffe erhoben.

Die abweichende rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht zu III 3 führt insofern zu entsprechender Änderung des Schuldspruchs, ferner zur Aufhebung des Strafaussprachs in den Fällen A 5 und 6, 8 und 9 sowie der Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen. Auch bei dem Mitverurteilten Alfons █████████, der keine Revision eingelegt hat, ist vom Landgericht in den vorgenannten Fällen zu Unrecht jeweils Tatmehrheit angenommen worden (S. 46 UA). Gemäß § 357 StPO mussten daher in dem bezeichneten Umfang gegenüber Alfons █████████ gleichfalls der Schuldspruch geändert und der Strafaussprach und die Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben werden. An dem Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen A und 9 ändert sich bei Alfons █████████ nichts dadurch, dass dieser auch noch den Buchhalter ██ und Frau █████ (S. 33 UA) betrogen hat.

Dagegen konnten die übrigen bei KC und Alfons █████████ festgesetzten Strafen bestehen bleiben.

Die weitergehende Revision KCs wird verworfen.

WillmsPeetzFischer
Dr. SeibertHübner

Zitiert (2)