Treffer
BGH Urteil

Eingehungsbetrug: fehlender Rückzahlungswille trotz Sicherungsübereignung unter Besitzbelassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 121/60
Datum
03.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil einer Bank an, die ihm einen Kontokorrentkredit gegen Genossenschaftsanteil und Sicherungsübereignung eines Pkw gewährt hatte. Streitpunkt war, ob trotz wertmäßig ausreichender Sicherheiten ein Vermögensschaden vorliegt, wenn der Schuldner von Anfang an nicht rückzahlungswillig ist. Der BGH bestätigte den Schuldspruch: Schon bei Kreditzusage/-gewährung liegt ein Eingehungsbetrug vor, weil die Bank über den Rückzahlungswillen getäuscht wurde und der Rückzahlungsanspruch wegen der Abhängigkeit der Sicherheiten von der Mitwirkung des Schuldners wirtschaftlich entwertet ist. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eingehungsbetrug setzt voraus, dass bereits bei Vertragsschluss durch Täuschung eine Vermögensverfügung herbeigeführt wird; spätere Verhaltensweisen ersetzen die anfängliche Täuschung nicht.

2

Wer ein Darlehen annimmt, obwohl er von vornherein nicht zur Rückzahlung bereit ist, täuscht konkludent über seine Zahlungswilligkeit als gegenwärtige innere Tatsache.

3

Eine Vermögensschädigung beim Darlehensgeber liegt bereits bei Kreditgewährung vor, wenn der Rückzahlungsanspruch wegen fehlenden Zahlungswillens des Schuldners wirtschaftlich gefährdet und dadurch im Wert gemindert ist (Gefährdungsschaden).

4

Wertmäßig ausreichende Sicherheiten schließen den Vermögensschaden nicht aus, wenn ihre Verwertung vom guten Willen bzw. der Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners abhängt, insbesondere bei Sicherungsübereignung unter Besitzbelassung.

5

Die Beweiswürdigung zur anfänglichen Rückzahlungsunwilligkeit kann auf Indizien aus dem späteren Verhalten gestützt werden, sofern keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8. Januar 1960

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 263

Der über den guten Willen seines Schuldners auf Rückzahlung Getäuschte ist trotz wertmäßiger ausreichender Sicherung seiner Darlehensforderung geschädigt, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners abhängt (hier, weil die sicherungsübereignete Sache in Besitz des Schuldners verblieb).

BGH, Urt. v. 3. Juni 1960 – 4 StR 121/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ vertraten durch den Handels█████ ██ ███████ █████, geboren am [REDACTED], in Strafhaft, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Roberts als Vorsitzender, Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Januar 1960 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die vom 5. Januar 1960 an erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus sowie zu 100 DM Geldstrafe, ersatzweise fünfzig Tagen Zuchthaus, verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, soweit er zum Nachteil der Volksbank ██████ des Betrugs im Rückfall schuldig befunden ist.

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Ende September 1958 hatte der Angeklagte kein Geld mehr. Da er nichts verdiente, bat er die Volksbank █████ in ██████, ihm 1500 DM Kontokorrentkredit als Überbrückungsdarlehen bis zum 31. Dezember 1958 zu gewähren. Er erklärte ihr gegenüber, dass er den Kredit benötige, bis er Einnahmen aus seiner demnächst anlaufenden Tätigkeit bei der Firma ███ & ██ habe. Über seine derzeitigen Einnahmen, seine Verschuldung und seine sonstigen Vermögensverhältnisse gab er in seinem Kreditantrag nichts an. Er wurde danach auch nicht gefragt, weil er dem Direktor S. der Bank durch einen Steuerberater als vertrauenswürdiger Kreditnehmer geschildert worden war und die Bank die vorgesehene Sicherung durch Übereignung des dem Angeklagten gehörigen Kraftwagens für ausreichend hielt. Sie verstand seinen Kreditantrag, wie der Angeklagte es auch wollte, dahin, dass er nach Kräften bemüht sein werde, die Bankschulden zurückzuzahlen. Der Angeklagte war aber nicht gewillt, den Kredit zurückzuzahlen, sondern hatte vor, es der Bank zu überlassen, Schritte zur Rückzahlung des Darlehens zu tun. Ihm kam es, wie ihm bei Stellung des Kreditantrags bewusst war, nur darauf an, Geld für seinen Lebensunterhalt zu bekommen. 1000 DM erhielt er bar, 500 DM wurden als Genossenschaftseinlage verbucht.

Am 1. Dezember 1958 bat der Angeklagte unter Hinweis darauf, dass er eine andere Vertretung mit Aussichten auf ein zwischen 2000 und 2500 DM liegendes Monatseinkommen übernommen habe, um Verlängerung des Kredits. Aufforderungen der Bank, das Darlehen zurückzuzahlen, beantwortete er im Januar 1959 nicht. Ende März 1959 gab er seine Tätigkeit bei ██ auf und verließ █████ ohne sich abzumelden. Der bei seiner Festnahme in Konstanz noch in seinem Besitz befindliche Kraftwagen wurde von der Bank sichergestellt und verwertet.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs begründet die Strafkammer wie folgt: Wenn die Volksbank █████ auch durch Rückgriff auf den Genossenschaftsanteil des Angeklagten und durch die Verwertung des Kraftwagens den von ihr bewilligten Kredit wieder hereinbekommen und damit im Enderfolg keinen Schaden erlitten habe, so sei ihr Vermögen doch insoweit geschädigt, als der Kredit und seine Sicherheit durch das Verhalten des Angeklagten, der sich ohne Abmeldung von █████ entfernt und dabei den sicherungsübereigneten Wagen mit sich genommen hatte, so dass die Bank erst nach dem ihr gehörigen Kraftwagen Nachforschungen anstellen lassen musste, erheblich gefährdet worden ist.

Die Verurteilung des Angeklagten ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Ob dem Angeklagten mit Recht der Vorwurf eines vollendeten Betruges gemacht werden kann, hängt, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, bei der hier gegebenen Sachlage davon ab, ob die Gläubigerin trotz guterer Deckung ihrer Darlehensforderung durch Verwertung der dafür gegebenen Sicherheiten infolge eines täuschenden Verhaltens ihres jetzt angeklagten Schuldners geschädigt worden ist. Da die Bank in ihrem Verhältnis zum Angeklagten nur durch Darlehenszusage und -gewährung, also nur zu Beginn ihrer Rechtsbeziehungen, eine Vermögensverfügung getroffen hat und diese, wenn sie auf einer Irrtumserregung beruhen soll, durch eine vorangegangene Täuschung herbeigeführt worden sein muss, kommt als Form eines möglichen Betrugs nur der sog. Eingehungsbetrug in Betracht. Ein Betrug dieser Art ist aber nur dann gegeben, wenn bereits ein anfängliches irreführendes Verhalten des Angeklagten zu einer schädigenden Vermögensverfügung geführt hat.

Aus diesem Grunde scheiden die spätere Entfernung des Angeklagten aus █████ ohne Abmeldung und die Mitnahme des dem Angeklagten zur weiteren Benutzung seitens der Bank belassenen Kraftwagens entgegen der Meinung des Landgerichts als schadensursächliche Täuschungshandlungen des Angeklagten aus.

2. Es kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte bei Stellung seines Kreditantrags der Volksbank seine monatlichen Einkommen und Vermögensverhältnisse und seine Zweifel an der pünktlichen Rückzahlung hätte darlegen müssen (vgl. dazu die Anmerkung zu BGHSt 6, 198 in LM Nr. 33 zu § 263 StGB).

Eine mögliche anfängliche Täuschungshandlung ist nämlich in der von der Strafkammer festgestellten Tatsache zu finden, dass der Angeklagte von vornherein nicht willens war, das Darlehen durch eigene Bemühung zurückzuzahlen, dass er aber durch Annahme des Darlehensbetrages seine Zahlungsbereitschaft, also eine falsche Tatsache, vorgespiegelt hat.

Die Revision greift diese Feststellung zwar an. Sie meint, die Sicherheiten, die der Angeklagte der Bank gegeben habe, indem er sich 500 DM für den Genossenschaftsanteil abziehen ließ und seinen Kraftwagen zur Sicherung übereignete, sprächen gegen die Feststellung der Strafkammer, dass dem Angeklagten der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe.

Damit würdigt die Revision die Beweisaufnahme nicht. Das aber ist unzulässig. Die Folgerung, dass der Angeklagte das Darlehen nicht zurückzahlen wollte, obwohl er die Darlehensforderung der Bank gesichert hatte, widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungsregeln. Es kommt durchaus vor, dass Personen, denen es zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts an Bargeld fehlt, sich durch Irrtumserregung anderes Geld beschaffen, indem sie sich zur Rückzahlung verpflichten und den gegen sie bestehenden Anspruch sichern, aber dennoch rückzahlungsunwillig sind. Daher konnte die Strafkammer auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten zur Rückzahlung schon beim Zustandekommen des Vertrags schließen, weil dieser Bargeld unbedingt benötigte und die Höhe seines zukünftigen Verdienstes nicht übersehen konnte. Sie vermochte insoweit Folgerungen aus dem späteren Verhalten des Angeklagten zu ziehen, insbesondere daraus, dass er seinen Wohnort ohne Abmeldung und unter Mitnahme des zur Sicherung übereigneten Kraftwagens verließ. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist demnach fehlerfrei, und das Revisionsgericht ist an die vom Beschwerdeführer angefochtenen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.

4. Die Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungswilligkeit stellt sich als tatbestandsmäßige Täuschungshandlung auch dann dar, wenn die Darlehensforderung, wie hier, wertmäßig durch Sicherungsübereignung unter Besitzbelassung beim Schuldner und durch Erwerb eines Genossenschaftsanteils ausreichend gesichert ist. Ob eine Ausnahme dann zu machen wäre, wenn die Verwertung der Sicherheiten, wie etwa bei einem Faustpfand oder bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, ohne Mitwirkung des Schuldners möglich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

5. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hätte die Bank dem Angeklagten – wie diesem bewusst – den von diesem beantragten Kredit nicht zugesagt, wenn ihr dessen mangelnde Zahlungswilligkeit bekannt gewesen wäre. Da sie es dennoch tat, verfügte sie infolge der Täuschung des Angeklagten über ihr Vermögen.

6. Dies führte dazu, dass sich im Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Bank, nämlich bei ihrer Kreditzusage an den Angeklagten, spätestens bei der Kreditgewährung, deren Vermögenslage ungünstiger gestaltete, als sie zuvor war (vgl. RGSt 74, 129). Ihrer Verbindlichkeit und ihrer Leistung stand die Verpflichtung des nicht nur in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden, sondern auch zahlungsunwilligen Angeklagten zur Rückzahlung gegenüber. Mithin war ihr Anspruch auf Rückzahlung von vornherein gefährdet. Das jedoch stellt bereits eine Vermögensschädigung i. S. von § 263 StGB dar.

Der Beschwerdeführer meint, eine Gefährdung des Vermögens der Bank sei nicht eingetreten, weil ihre Rückzahlungsforderung ausreichend gesichert gewesen sei.

Dem kann der Senat nicht beitreten.

Wie schon vorstehend bei der Erörterung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen hervorgehoben, hat der Darlehensgläubiger regelmäßig ein durch das Wesen des Darlehensgeschäfts begründetes Interesse daran, dass er nicht über den Mangel des Rückzahlungswillens irregeführt wird. Wo der Zahlungswille des Schuldners fehlt, ist die Darlehensforderung gewöhnlich gefährdet, weil der rechtzeitige und vollständige Eingang der Darlehenssumme fast immer durch den schlechten Willen des Schuldners beeinträchtigt wird. Deshalb entsteht dem Gläubiger ein Nachteil, wenn der Rückzahlungswille von vornherein fehlt. Die durch eine solche Einstellung des Schuldners hervorgerufene Unsicherheit hinsichtlich des künftigen vertragsgemäßen Eingangs der Darlehenssumme mindert den Wert des Rückzahlungsanspruchs und bedeutet eine gegenwärtige Vermögensschädigung. Das gilt trotz wertmäßig ausreichender Sicherung auch dann, wenn der Gläubiger sich aus diesen Sicherheiten nicht ohne weiteres unabhängig von der Mitwirkung des Schuldners und dadurch von seinem guten Willen befriedigen kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der zur Sicherung des Darlehens übereignete Kraftwagen ist von der Bank dem Angeklagten zur weiteren Benutzung überlassen worden; er stand also zur Verwertung der Gläubigerin nur zur Verfügung, wenn der Angeklagte ihn für den Zugriff der Bank bereit hielt und nicht, wie er es tat, an einen der Gläubigerin unbekannten Ort mitnahm. Sicherheiten, die nicht, wie etwa das schon erwähnte Faustpfand, in den ausschließlichen Verfügungsbereich des Gläubigers überführt werden, sondern in der Hand des zahlungsunwilligen Darlehensschuldners verbleiben, machen die wegen des mangelnden Zahlungswillens des Schuldners an sich minderwertige Darlehensforderung nicht vollwertig und stehen deshalb der Feststellung einer Schädigung selbst dann nicht entgegen, wenn ihr Wert zur vollen Deckung der Forderung ausreichen würde. Diese Beurteilung berührt sich mit den Grundsätzen, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 74, 129 dahin aufgestellt hat, dass nur Sicherheiten, die den unmittelbaren und erfolgreichen Zugriff des Gläubigers ermöglichen, wie z. B. ein vollwertiges Faustpfand oder die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Zahlungsfähigen, die aus anderen Gründen in ihrem Wert geminderte Darlehensforderung für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem hingegebenen Darlehensbetrag gleichwertig machen, während dies auch bei ausreichendem Wert der Sicherheiten nicht der Fall sei, wenn der Gläubiger erst einen Rechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden müsse, um zu seinem Geld zu gelangen.

Da, wie keiner näheren Erörterung bedarf, es dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch nicht an der Vorstellung gefehlt hat, auf die erstrebte Bereicherung kein Recht zu besitzen, tragen die Feststellungen den angefochtenen Schuldspruch im Ergebnis, ohne dass der Unrechtsgehalt der Tat und der Umfang der Schuld des Angeklagten geringer zu bewerten wären, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.

8. Auch die Darlegungen des Landgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

JustizangestellterSauerBörtzler
MartinRotbergFlitner
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