Revision: Verurteilung wegen versuchten Vermittlung eines Kriegswaffenvertrags aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/93
- Datum
- 19.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG (Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb von Kriegswaffen) findet keine Anwendung, wenn die beabsichtigte Lieferung der Waffe durch Einfuhr aus dem Ausland erfolgen soll; in diesem Fall sind die für die Einfuhr geltenden Genehmigungs- und Strafvorschriften zu prüfen.
Ein Versuch des Vermittelns nach § 53 Abs. 1 Buchst. b WaffG liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich einen potentiellen Käufer zu finden versucht und die Waffe zuvor aus dem Ausland eingeführt werden muss; es fehlt dann am unmittelbaren Ansetzen zum Tatvollendetwerden (§ 22 StGB).
Weist die Einlassung des Beschuldigten auf einen möglichen Tatbestandsirrtum hin, hat das Gericht diese Einlassung substantiiert zu prüfen; besonders dann, wenn entscheidungserhebliche Sachkunde nur einem Verfahrensbeteiligten zuzuschreiben ist.
Vor der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Einziehung ist zu prüfen, ob gemäß § 74b StGB (Überlassung an einen Berechtigten) bzw. § 56 Abs. 4 WaffG eine Anweisung zur Überlassung der Gegenstände statt der Einziehung in Betracht kommt; diese Prüfung ist auch bei gesetzlich vorgeschriebener Einziehung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 14. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 411/93 (5) 466/92
vom 19. August 1993
in der Strafsache gegen Borek ███████████ aus █████, geboren █████████ 1949 in █████, ████, Kreis ██, █████████████████ wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 14. April 1993 im Schuldspruch II 1c und der Urteilsgründe a) in Nr. [REDACTED] dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchten Vermittelns eines Vertrags über den Erwerb einer Kriegswaffe entfällt;
II. 2 der Urteilsgründe aufgehoben b) in Nr. [REDACTED]; doch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zu [REDACTED] sowie zur subjektiven Seite bezüglich des Infrarot-Nachtsicht-(Nachtziel-)geräts (e);
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen Nr. II [REDACTED] und sowie Nr. II 2 der Urteilsgründe;
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe;
im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG (Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb von Kriegswaffen) wird bestraft, wer die dort aufgeführten Handlungen ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 1 oder 2 KWKG vornimmt. Diese Vorschrift ist aber nicht anzuwenden, wenn die Kriegswaffen in Ausführung des Vertrags in das Bundesgebiet eingeführt werden sollen (§ 4a Abs. 3 KWKG). In solchem Fall ist erst die Einfuhr genehmigungspflichtig (§ 3 Abs. 3 KWKG); die Einfuhr ohne Genehmigung ist strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG; vgl. BGH NStZ 1983, 172; BTDrucks. 8/1614 S. 172). Nach den Feststellungen sollte die hier in Frage stehende Maschinenpistole aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik geliefert werden. § 4a KWKG und demzufolge § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG greifen also nicht ein.
Da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, könnte statt dessen eine Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 1, Abs. 2 WaffG i. V. m. § 6 Abs. 3 WaffG in Betracht kommen, weil er versucht habe, den Erwerb oder das Überlassen einer Maschinenpistole zu vermitteln. Doch liegt auch dieser Tatbestand nicht vor. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Entscheidung, ob das Vermitteln des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe und der Versuch dieser Handlungen gemäß § 53 Abs. 1 Buchst. b WaffG und das Vermitteln eines Vertrags über solche Rechtsgeschäfte und der Versuch nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG in gleicher Weise auszulegen oder ob Unterschiede geboten sind (vgl. zu § 22a früher § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG: BGH NStZ 1983, 172; BGHR KWKG § 16 Abs. 7 Versuch 1; Beschlüsse des BGH, vom 12. Februar 1988 – 3 StR 573/87; vom 17. Februar 1989 – 3 StR 468/88; vom 19. Januar 1990 – 2 StR 625/89). Versuchtes Vermitteln des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe nach § 53 Abs. 1 Buchst. b WaffG liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn es zum einen erst darum geht – sei es auch unter Nennung der Preisvorstellung und anderer Modalitäten –, „zunächst einmal einen potentiellen Käufer zu finden“ (UA S. 11), wenn zum anderen, wie hier, die Waffe sich im Ausland befindet und eingeführt werden muss, bevor sie den Besitzer wechseln kann. Davon, der Täter setze „zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar an“ (§ 22 StGB), kann in solchem Fall nicht gesprochen werden. Der vom Angeklagten Angesprochene hatte das ihm angetragene Geschäft übrigens sogleich abgelehnt, weil er kein Interesse hatte.
Der Senat ändert den Schuldspruch und hebt den Einzelstrafausspruch auf. Bestehen bleibt im Hinblick auf die halbautomatische Selbstladepistole 9 mm das durch dieselbe Handlung begangene Vergehen des gewerbsmäßigen Vermittelns des Überlassens einer Schusswaffe nebst Munition gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG.
2. Die Feststellungen zu Nr. II 2 der Urteilsgründe lassen nicht erkennen, wann der Angeklagte die dort aufgeführte Munition erworben hat; wegen des Munitionserwerbs wird er bestraft (§ 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG). Es bleibt ungewiss, ob die Tat in unverjährter Zeit begangen wurde.
Hinsichtlich des Infrarot-Nachtsicht-(Nachtziel-)geräts (Nr. II 2 e der Gründe) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe das Gerät auf einem Flohmarkt erstanden, lediglich für ein beleuchtetes Zielfernrohr gehalten. Mit dieser Einlassung, die auf einen Tatbestandsirrtum hindeuten könnte, hat sich das Landgericht nicht befasst. Hierzu hatte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach den Urteilsgründen der einzige Verfahrensbeteiligte, der das Gerät zutreffend beurteilen konnte, der beisitzende Richter war, der diese Sachkunde während des Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee der DDR erworben hatte. Dass der Angeklagte vergleichbare Kenntnisse hatte, ist nicht ohne Weiteres vorauszusetzen.
Fall II 2 der Urteilsgründe muss aus den genannten Gründen in Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, doch können die Feststellungen zu den sonstigen Gegenständen bestehen bleiben.
3. Die Anordnung der Einziehung leidet daran, dass § 74b StGB außer Betracht blieb und insbesondere nicht erörtert wurde, ob gemäß § 74b Abs. 2 StGB, § 56 Abs. 4 WaffG die Anweisung in Frage kam, die Gegenstände binnen angemessener Frist einem Berechtigten zu überlassen. Auch bei gesetzlich vorgeschriebener Einziehung ist das zu prüfen (vgl. BGH NStZ 1981, 104 Nr. 13).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Gribbohm ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Foth | Maul | Brünning | |||
| Maul | Wahl |