Revision verworfen: Versuch der ungenehmigten Vermittlung von Kriegswaffen (KWKG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 468/88
- Datum
- 17.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Versuch der ungenehmigten Vermittlung eines Kriegswaffenerwerbs gehört mehr als bloßes Sondieren; erforderlich ist das Übermitteln von Angeboten, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten und an ernsthaft interessierte Erwerber gerichtet sind.
Zur Bejahung eines Vermittlungsversuchs können Indizien genügen, dass der Täter als vertrauter Vermittler Kontakte zur Käuferseite hatte und verbindliche Angebotsangaben an diese weitergab, auch wenn der konkrete Empfänger nicht exakt feststellbar ist.
Ein späteres Nachlassen des Interesses auf Käuferseite steht dem Versuch nicht entgegen, wenn zuvor ernsthaftes Interesse bestanden und das Angebot tatsächlich übermittelt worden ist.
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 468/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Abdul J. ██████ aus [REDACTED], geboren am █████ 1941 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten wegen Versuchs der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen verurteilt (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR zu § 16 I 7 KWKG) ist in dem bloßen Sondieren, ob Vertragsbereitschaft besteht, ein unmittelbares Ansetzen zum Vertragsabschluss über den Waffenerwerb noch nicht zu sehen; vielmehr ist erforderlich, dass der Täter im eigenen oder im fremden Namen bindende, alle wesentlichen für einen Vertragsabschluss notwendigen Angaben enthaltende Angebote von Lieferfirmen an Interessenten übermittelt, die ihm gegenüber ein ernsthaftes Interesse am Erwerb der angebotenen Kriegswaffen bekundet haben.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht den rechtlich möglichen Schluss auf ein solches Interesse auf Käuferseite im ██ 1985 und auf das Übermitteln des Angebotes durch den Angeklagten gezogen hat, auch wenn es den Empfänger des Angebotes nicht genau feststellen konnte. Denn es hat festgestellt, dass der Angeklagte wiederholt von hohen ████████ ████████, nämlich dem Chef der ██ Polizei und dem Leiter der Dienststelle des [REDACTED] zur Beschaffung der Polizeiausrüstung, „zu allen ihren Gesprächen und Verhandlungen mit deutschen Behörden und Firmen“ hinzugezogen wurde. Ferner hat es festgestellt, dass die Lieferfirma unter dem ███ 1985 dem Präsidialamt des ██ ██████████████████ zehn Kampfhubschrauber für etwa ██ Millionen Dollar angeboten hatte und dass dann der Angeklagte, ohne dass geklärt werden konnte, auf welchem Wege er vom [REDACTED] eingeschaltet worden war, noch im ███ 1985 durch den Zeugen [REDACTED] die Kontakte zu der Lieferfirma aufnahm. Im Rahmen dieser Kontakte wurde vom Angeklagten eine „Auflistung der Gesamtprozedur en detail“ gewünscht und auch mitgeteilt, „dass beim Kunden eine gewisse Skepsis bestehe“. Dies führte zu den an den Angeklagten geleiteten Fernschreiben der Lieferfirma vom ████ ███ 1985 mit den Einzelangaben über die Abwicklung des Geschäfts und der exakten Beschreibung der Kampfhubschrauber. Aufgrund dieser Tatsachen durfte das Landgericht annehmen, dass der Angeklagte bei der Vermittlung eine entscheidende Rolle spielte, weil er Kontakt „zu der Käuferseite als Vertrauter und Beauftragter ███ Stellen“ hatte. Unerheblich für den Vermittlungsversuch des Angeklagten ist es, dass die ██ █████ Stelle, nachdem jedenfalls zunächst im ███ 1985 ersichtlich ernsthaftes Interesse am Erwerb der Kampfhubschrauber bestand, nach Empfang des Angebotes möglicherweise kein weiteres Interesse mehr hatte.
| Gribbohm | Ruf | Harms | |||
| Gschockelt | Detter |