Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Feststellungslücken bei Vermittlungsversuch nach KWKG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 625/89
Datum
19.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchten Vermittelns von Kriegswaffen ohne Genehmigung (§ 16 Abs.1 Nr.7 KWKG) verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht wesentliche tatsächliche Feststellungen vermissen ließ. Insbesondere fehlte die Konkretisierung, dass Handlungen über bloße Vorbereitung hinausgingen, und die Feststellung, dass die Waffen im Ausland lagen (§ 4a Abs.1 KWKG). Das neue Gericht muss bei Feststellung eines Versuchs auch einen möglichen strafbefreienden Rücktritt prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Versuchs der Vermittlung nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG müssen die Feststellungen ergeben, dass die Handlungen des Täters bereits über bloße Vorbereitungshandlungen hinausgegangen sind.

2

Eine Verurteilung wegen Vermittlungsversuchs setzt, soweit die Vorschrift auf Auslandsbezug abstellt, die Feststellung voraus, dass sich die betreffenden Kriegswaffen im Ausland befanden (§ 4a Abs. 1 KWKG); fehlt diese Feststellung, ist eine Verurteilung nicht tragfähig.

3

Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung des Tatbestands entscheidend sind, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Kommt das Tatgericht nach erneuter Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein Versuch vorliegt, hat es zugleich die Frage eines strafbefreienden Rücktritts zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 30. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 625/89

in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ████ 1937, Horst in ███ wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 4. Januar 1990 ausgeführt hat:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Vermittelns eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen ohne die erforderliche Genehmigung (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 Kriegswaffenkontrollgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß die Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.

Das Landgericht konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob bei dem Zeugen █████ ‚auch nur annähernd konkretisierte Erwerbsabsichten bestanden‘ (UA S. 17). Es hat also nicht festgestellt, daß die Bemühungen des Angeklagten gegenüber diesem Zeugen (UA S. 10) schon über das Stadium der Sondierungen hinausgelangt waren. Schon deshalb ist insoweit eine Verurteilung wegen Versuchs der Vermittlung nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 9. Juni 1988 – 1 StR 225/88 – BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 1).

Auch hinsichtlich der zwei Gruppen von Kaufinteressenten (Feistel, Kagi Blang u.a.) ist zweifelhaft, ob die Handlungen des Angeklagten schon mehr waren als straflose Vorbereitungshandlungen. Jedenfalls scheitert eine Verurteilung wegen Versuchs der Vermittlung daran, daß das Landgericht nicht festgestellt hat, daß sich die Kampfpanzer Leopard II, auf die allein sich die Verhandlungen bezogen, im Ausland befanden (§ 4a Abs. 1 KWKG). Die Frage, ob schon die Zweifel an der Liefermöglichkeit (UA S. 16) einer Verurteilung wegen Versuchs der Vermittlung entgegenstehen, braucht somit hier nicht entschieden zu werden.

Das neu entscheidende Gericht wird, wenn es zur Feststellung eines Versuchs kommt, auch die Frage eines strafbefreienden Rücktritts zu erörtern haben.“

MaierNiemöllerDetter
TheuneGollwitzer
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