Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung trotz zeitlicher Einwände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/76
- Datum
- 30.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine naheliegende alternative Möglichkeit des Tatgeschehens ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit den Beweisanzeichen nicht weniger gut vereinbar ist als die vom Tatgericht festgestellte Möglichkeit.
Das Revisionsgericht darf spekulative oder auf Mutmaßungen beruhende Zeitberechnungen und Phasenrekonstruktionen nicht zur Grundlage einer Aufhebung der Verurteilung machen.
Offensichtliche oder rein nebensächliche Unstimmigkeiten in Feststellungen rechtfertigen nur dann die Aufhebung, wenn sie die tragenden Feststellungen oder den Schuldspruch in entscheidender Weise in Frage stellen.
Die Prüfung der Frage verminderter Steuerungsfähigkeit oder psychotischer Zustände durch einen Sachverständigen ist eine tatrichterliche Würdigung; bei ordnungsgemäßer Beauftragung und Erörterung ist sie revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 29. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den in Bamberg geborenen ███ den Feinmechaniker Klaus am ███ ████ 1938 in Ra████████████ zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Januar 1976 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die von ihm angenommenen Verstöße gegen das Verfahrensrecht findet der Angeklagte in widersprüchlichen Feststellungen und rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung. Er behauptet also Gesetzesverletzungen, die auf Grund der Sachrüge zu prüfen sind (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 4, 162, 164; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 – 4 StR 209/72 – und vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 –; Willms JR 1975, 52, 54). Die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Behauptung, das Schwurgericht habe sich mit anderen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs nicht auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Naheliegend ist eine Möglichkeit nur, wenn nach der „gegebenen Sachlage“ (vgl. BGH, Urt. vom 22. Juni 1972 – 4 StR 209/72) die Beweisanzeichen mit ihr nicht weniger gut zu vereinbaren sind wie mit dem festgestellten Sachverhalt (vgl. BGHSt 12, 311, 315; 25, 365, 367, 369). Die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien (vgl. insbesondere VI. a bis c der Urteilsgründe) lassen die Täterschaft eines anderen lediglich als eine zwar theoretisch nicht undenkbare, jedoch sehr fernliegende Möglichkeit erscheinen. Zur Auseinandersetzung mit Tatsachen, die lediglich im Einklang mit einer solchen Möglichkeit stehen oder ihr nicht widersprechen, hatte das Schwurgericht keinen Anlass. Lediglich das Gewicht solcher Tatsachen kommt aber dem schädlichen
Mitschließer, dem Offenbleiben der Fensterläden (vgl. S. 2/3 der Revisionsbegründung) und der Unterhaltung zu, die das Opfer kurz vor der Tat mit einer mündlichen Person im Hausflur führte (UA S. 7, 18).
2. Widersprüche, die den Bestand des Urteils in Frage stellen würden, liegen nicht vor.
a) Zwar kann der Tod des Opfers nicht „spätestens nach etwa 12 bis 15 Minuten“ herbeigeführt worden sein (UA S. 21), wenn es nach der ersten Gewalteinwirkung „noch mindestens 12 bis 15 Minuten“ lebte (UA S. 18). Aber nur die Unvereinbarkeit der (auch vom Sachverständigen angegebenen) Mindestzeitspanne (mit deren Ablauf der Tod des Opfers sogleich eingetreten sein kann) mit den übrigen Feststellungen gäbe Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Die Frage nach dem in Betracht kommenden spätesten Zeitpunkt des Todeseintritts ist dagegen ohne wesentliche Bedeutung.
b) Die Mindestzeitspanne von 12 bis 15 Minuten ist mit den Angaben des Tatgerichts über die Zeit des Geschehens durchaus zu vereinbaren: Die Tat wurde frühestens um 17.50 Uhr, spätestens um 18.10 Uhr begonnen (UA S. 8), (spätestens) zwischen 18.10 Uhr und 18.30 Uhr begangen (UA S. 20), also begonnen, ausgeführt und beendet. Der Angeklagte verließ den Tatort gegen 18.30 Uhr (UA S. 10). Nach 18.30 Uhr war er am Kino, zu dem er einen Weg von höchstens fünf Minuten zurückzulegen hatte (UA S. 10). Die zu einem anderen Ergebnis kommenden Berechnungen der Revision beruhen auf einem ihrer Argumentation angepassten Sachverhalt: Sie geht davon aus, dass der Angeklagte den Tatort gegen 18.25 Uhr verließ und um 18.30 Uhr am Kino war, engt die mögliche Tatzeit auf die Zeitspanne zwischen 18.10 Uhr und 18.30 Uhr ein (ohne dass die Gründe, die sie dafür dem angefochtenen Urteil entnimmt, zu einer solchen Eingrenzung zwingen oder sie auch nur nahelegen), verkennt, dass 18.30 Uhr der späteste Zeitpunkt des Abschlusses des Tatgeschehens war (weil die gesamte Tat spatestens zwischen 18.10 und 18.30 Uhr begangen wurde) und stützt sich auf „notwendige Mindestzeiten“ einzelner Handlungsphasen, die den Charakter von Mutmaßungen haben, die für das Revisionsgericht unbeachtlich sind.
3. Die Umstände, aus denen das Tatgericht folgert, dass der Tod des Opfers „wesentlich vor 20.30, spätestens gegen 18.30 Uhr eingetreten sein muss“ (UA S. 16), sind zwar nicht geeignet, diese Folgerung zu stützen. Aber sie kann ohne weiteres entfallen. Für die tragenden Feststellungen ist sie ohne Bedeutung. Das Tatgericht hat aus ihr keine weiteren Schlüsse gezogen. Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf Indizien, die mit der zu beanstandenden Folgerung in keinem notwendigen Zusammenhang stehen.
4. Die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts ist auf der Grundlage seiner Feststellungen (UA S. 8/9, 21/22) nicht zu beanstanden. Was der Angeklagte dagegen vorbringt, beruht auf Erwägungen, die sich vom Sachverhalt, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, entfernen.
5. Die Frage, ob der Angeklagte die Tat in einem psychotischen Dämmerzustand beging, hat das Schwurgericht mit Hilfe eines erfahrenen Psychiaters rechtsfehlerfrei geprüft und verneint (UA S. 23).
6. Auch die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf.
| Möls | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 183/82 · 24.06.1982Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Urkundenfälschung
- BGH · 1 StR 28/80 · 18.03.1980Revision gegen Strafausspruch bei versuchter Vergewaltigung: Strafe aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 433/85 · 20.09.1985Revision 2 StR 433/85: Schuldspruch von Mittäterschaft auf Beihilfe geändert