Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/82
Datum
24.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fünffacher Urkundenfälschung; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Zentrales Problem war die Beweiswürdigung: Das Landgericht stützte sich ausschließlich auf ein Schriftsachverständigengutachten, das nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil ergab. Da das Urteil nicht darlegt, welche weiteren Anhaltspunkte die verbleibenden Zweifel ausschließen, ist die Überzeugung des Tatrichters nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf Beweismittel, auch Sachverständigengutachten, frei würdigen; seine Schlussfolgerungen müssen jedoch auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen, die der Revision eine Nachprüfung ermöglicht.

2

Ein Schriftsachverständigengutachten, das ausschliesslich ein Wahrscheinlichkeitsurteil (z. B. „mit hoher Wahrscheinlichkeit“) abgibt, vermag für sich allein keine sichere Täterschaft zu begründen; bei der nur wahrscheinlichen Zuschreibung sind zusätzliche Beweisanzeichen erforderlich, um vernünftige Zweifel auszuräumen.

3

Das Urteil muss erkennen lassen, weshalb mögliche sonstige Erklärungen oder alternative Täterschaften ausgeschlossen werden; fehlt eine solche Darlegung bei offenkundig naheliegenden Alternativen, ist die Verurteilung revisionsrechtlich angreifbar.

4

Ergeben sich aus der Beweislage Widersprüche oder unterschiedliche Gutachterergebnisse in verwandten Fällen, ist eine besondere Erörterung erforderlich, damit die Überzeugungsbildung des Gerichts als tragfähig gelten kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 183/82 in der Strafsache gegen Georgios K. aus █, geboren am ███ 1938 in ██ (Griechenland), wegen Urkundenfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und deshalb unzulässig.

2. Die Sachbeschwerde ist begründet.

Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe fünf Schecks der ███████████████ gefälscht, ausschließlich auf das Gutachten des ███████████████████████ ██████ gestützt. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Teil der Eintragungen auf den fünf Schecks „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von dem Angeklagten stamme. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass „aufgrund der Vielzahl der persönlichkeitsspezifischen Merkmale der Handschrift des Angeklagten, die sich auf den Schecks wiederfinden“, auch die Strafkammer der Auffassung sei, dass der Angeklagte die Schecks – jedenfalls teilweise – ausgefüllt sowie mit einer Unterschrift versehen habe.

Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar darf und muss der Tatrichter jedes Beweismittel – auch ein Sachverständigengutachten – frei würdigen; er ist an bestimmte Beweisregeln oder sonstige Richtlinien nicht gebunden (Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 28 m. w. Nachw.). Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen auch nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 10, 208, 209 ff.; 29, 18, 20 f.; BGH NJW 1967, 359, 360; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rdn. 11). Der Richter muss aber die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 35, 264, 265; Gollwitzer, § 261 StPO Rdn. 56 ff.; Hürxthal, § 261 StPO Rdn. 45 ff.). Um dem Revisionsgericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1981, 33 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 14. April 1982 – 2 StR 24/82).

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, worauf es seine sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt. Als Beweismittel hat es nur das Gutachten des Schriftsachverständigen angegeben. Das reicht hier jedoch nicht aus.

Schriftgutachten können zwar zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Schrift mit Sicherheit von einer bestimmten Person stammt, und sie können in solchen Fällen dann auch ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung sein (vgl. Deitigsmann, Grundlagen und Praxis der gerichtlichen Handschriftenvergleichung (1954), S. 207; Pfanne, Handschriftenvergleichung (1971), S. 47, 56). Hier hat der Sachverständige aber gerade nicht bestätigen können, dass der Angeklagte „mit Sicherheit“ derjenige ist, der die Scheckformulare mit seiner Schrift ausgefüllt hat. Vielmehr hat der Sachverständige lediglich ein Wahrscheinlichkeitsurteil abgegeben. Er ist mit der Qualifikation „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ sogar unter dem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad, nämlich „mit erhöhter Wahrscheinlichkeit“ (Deitigsmann S. 209) oder „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ (Pfanne S. 56), geblieben. Ersichtlich reichte dazu die festgestellte Zahl der übereinstimmenden persönlichkeitsspezifischen Schriftmerkmale nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis (vgl. Hürxthal § 261 StPO Rdn. 46) nicht aus. Das Schriftgutachten besagt demnach lediglich, dass der Angeklagte – wenn auch mit hoher Wahrscheinlichkeit – der Täter sein kann. Es besagt aber auch gleichzeitig, dass insoweit noch „vernünftige“ Zweifel bestehen, die nicht „rein theoretisch“ (vgl. BGH NJW 1951, 83) sind, und andere Möglichkeiten offenbleiben, die nicht nur gedanklicher Art sind und als „völlig abseits“ liegend hätten außer Betracht bleiben dürfen und müssen (vgl. Hürxthal, § 261 StPO Rdn. 45 m. w. Nachw.).

Aus welchen Gründen, etwa aufgrund welcher weiterer Beweisanzeichen, das Landgericht die nach dem Gutachten nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass die Eintragungen auf den fünf Schecks nicht vom Angeklagten stammen, als ausgeräumt angesehen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ausführungen dazu waren aber nach der Beweislage in dem vorliegenden Verfahren unverzichtbar, weil nicht einmal dargelegt worden ist, auf welche Art und Weise der Angeklagte sich die Scheckformulare, die den verschiedensten Besitzern gehörten, verschafft haben kann. Das Landgericht hat den Angeklagten auch in neun weiteren Fällen, in denen er ebenfalls wegen Fälschungen von Schecks angeklagt worden war, freigesprochen, nachdem der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Schecks nicht vom Angeklagten ausgefüllt worden sind (UA 13). Danach lag die Möglichkeit, dass auch in den verbliebenen fünf Fällen andere Personen als Täter in Betracht kommen, nicht so fern, dass das Landgericht bei der gegebenen Sachlage über sie ohne nähere Erörterung hinweggehen durfte (vgl. auch BGHSt 12, 311, 316; 25, 365, 367/368; BGH, Urteil vom 30. November 1976 – 1 StR 394/76 – bei Holtz MDR 1977, 284; Hürxthal, § 261 StPO Rdn. 49 m. w. Nachw.).

Dieser Mangel ist ein sachlichrechtlicher Verstoß, der zur Aufhebung des Urteils führt.

SalgerRuppGoydke
HürxthalEngelhardt
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Urkundenfälschung — Themis