Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilungen wegen Abtreibung und Beihilfe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/63
Datum
19.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Ulm, das mehrere Fälle vollendeter und versuchter Abtreibung sowie Beihilfe verurteilt hatte. Der Senat hält die Beweiswürdigung, insbesondere die Verwertung des Sachverständigengutachtens, für tragfähig und weist eine unzulässige Aufklärungsrüge zurück. Lücken in der Urteilsbegründung gefährden das Urteil nicht. Auch Strafzumessung und Versagung der Bewährung werden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge gegen die Unterlassung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist unzulässig, wenn die Revisionsführerin nicht substantiiert darlegt, dass der vernommene Sachverständige entscheidungserhebliche Kenntnisse nicht ersetzen konnte oder besondere Forschungsmittel des weiteren Sachverständigen erforderlich gewesen wären.

2

Eine inhaltliche Lücke in der Urteilsbegründung begründet nicht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, sofern die angewendete Strafvorschrift erkennbar genannt ist und die Lücke den Bestand des Urteils nicht gefährdet (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO).

3

Revisionsangriffe, die im Kern die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters beanstanden, sind für die Revision unergiebig; die Revision kann nicht die Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung an deren Stelle setzen (§ 337 StPO).

4

Die Verabredung zur Durchführung einer Abtreibung ist als Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB zu qualifizieren; die persönliche Rechtslage der betroffenen Frau kann für deren eigene strafrechtliche Bewertung mildernde Wirkung entfalten (§ 218 Abs. 1, § 50 Abs. 2 StGB).

5

Beihilfe kann bereits durch Förderung von Vorbereitungs- oder Unterstützungsmaßnahmen verwirklicht werden; es ist unbeachtlich, ob die Hilfe sich auf Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen des Haupttäters bezog.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 19. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Automechaniker Josef ███████ ████ ███ ██, Kreis ██████████████████, 2. ███ █████████████ Anno R. ████████, geboren █ in ██, wegen Abtreibung u. a. o.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Gaior als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █ bei der ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 19. November 1962 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat – unter Freisprechung im Übrigen – den Angeklagten ███ █████ wegen vollendeter Abtreibung, wegen versuchter Abtreibung in drei Fällen und wegen Verabredung zur Abtreibung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe und die Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in drei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Die Angeklagten haben das Urteil teilweise mit der Revision angefochten. ███ wendet sich mit Verfahrensbeschwerden und sachlich-rechtlichen Angriffen gegen die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung und wegen Verabredung zur Abtreibung sowie die gesamte Strafzumessung; █████████ beanstandet mit der Sachrüge ihre Verurteilung in einem Falle und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███

a) Fall ███

Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben. Die Strafkammer hat einen Sachverständigen gehört; sie hat seine Ausführungen, Frau ██ ███ sei schwanger gewesen und ihre Frucht sei infolge der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Einspritzung einer Seifenlösung abgegangen, als überzeugend angesehen und sich zu eigen gemacht. Daß ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt hätte, die denen des vernommenen überlegen gewesen wären, hat die Revision ebensowenig dargetan wie irgendwelche anderen Tatsachen, die dem Landgericht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen hätten nahelegen müssen.

Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer in diesem Fall im Gegensatz zu allen anderen das Verhalten des Angeklagten im Urteil nicht zusammenhängend rechtlich gewürdigt hat. Deshalb ist jedoch insoweit nicht, wie die Revision meint, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben. Die vorhandenen Entscheidungsgründe weisen nur eine gewisse Lücke auf; sie gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat in der Entscheidung eingehend ausdrücklich erwähnt, daß dem Angeklagten in diesem Falle vollendete Fremdabtreibung, Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB, vorgeworfen werde (UA 5), und in den Strafzumessungsgründen bemerkt, daß sie ihn in diesem Falle wegen einer solchen vollendeten Fremdabtreibung betreffe (UA 66). Damit ist das angewendete Strafgesetz knapp und etwas versteckt, aber in einer § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO noch entsprechenden Weise angeführt.

Was das Rechtsmittel als Verstöße gegen § 261 StPO und als sachlich-rechtliche Fehler, insbesondere als Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ geltend macht, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters; darauf kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

b) Fall ███

Nach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und die frühere Mitangeklagte K. D. übereingekommen, deren Leibesfrucht abzutreiben. Die Verabredung war ernsthaft gemeint; dementsprechend ging der Angeklagte zur vereinbarten Zeit mit seinen Abtreibungsgeräten zu dem Treffpunkt; er gab entgegen den Ausführungen seines Verteidigers vor dem Senat nicht aus freien Stücken die zugesagte Tätigkeit auf; der geplante Eingriff unterblieb vielmehr nur, weil Frau █████ an diesem Tage ihre elterliche Wohnung nicht mehr verlassen durfte und weil sie dann das Abtreibungsvorhaben aufgab. Die abgesprochene Tat war für den Angeklagten ein Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB; daran ändert nichts, daß sie wegen des persönlichen Strafmilderungsgrundes der Schwangerschaft für die beteiligte Frau ein Vergehen gegen § 218 Abs. 1 StGB war (§ 50 Abs. 2 StGB; BGHSt 1, 393, 395; BGHSt 3, 228).

c) Die Bemessung der verhängten Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Geständnis und den gewissen Druck, unter dem der Angeklagte die Taten verübte, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt (UA 61).

II. Die Revision der Angeklagten ██

a) Fall ██

Die Angeklagte verschaffte Frau ███████ die Anschrift des Dr. F. und vermittelte ihr eine Unterkunft und die Unterstützung durch eine Bekannte in Hamburg. Darin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Förderung zunächst nur straffreier Vorbereitungshandlungen zu der von Frau ███████ geplanten Abtreibung gesehen (RGSt 76, 374, 378; BGHSt 4, 17).

Deshalb allein geht die danach nicht mehr tätig gewordene Beschwerdeführerin jedoch nicht, wie die Revision meint, strafrei aus. Das wäre nur der Fall, wenn es nicht mehr zu einer strafbaren Haupttat gekommen wäre.

Frau ██████ hat aber eine versuchte Abtreibung begangen. Sie ließ Dr. ██ ██████ einen Eingriff vornehmen; dabei wußte sie nicht, daß ihre Schwangerschaft „nicht intakt“ war und daß der Arzt ohne Abtreibungswillen handelte; sie nahm vielmehr an, ihre Schwangerschaft sei bisher normal verlaufen und die ärztliche Handlung diene der Beseitigung einer gesunden Leibesfrucht. Dieses Verhalten, das die Strafkammer zutreffend als versuchte Abtreibung der Frau ███████, Vergehen gegen §§ 218 Abs. 1 und 2, 43 StGB, gewertet hat, hat die Beschwerdeführerin, die von denselben Vorstellungen wie Frau ███████ ausging, durch die Unterstützung der Vorbereitungshandlungen gefördert und erleichtert. Das rechtfertigt die Annahme strafbarer Beihilfe; denn dafür ist es gleichgültig, ob der Gehilfe durch sein Tun eine Vorbereitungs- oder eine Ausfühungshandlung des strafbar gewordenen Haupttäters unterstützt hat (RGSt 58, 113 f.; 59, 376, 379; 67, 191, 193; BGH Urteile vom 14. Februar 1955 – 3 StR 459/54; S. –, vom 17. Dezember 1958 – 2 StR 523/58; S. 9 und vom 20. Februar 1959 – 4 StR 5/59; S. 10).

b) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat beachtet, daß die Angeklagte in den letzten Jahren nicht mehr so viele und so schwere Straftaten wie früher vorgenommen hat; sie hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß von der Beschwerdeführerin unter dem Eindruck der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzmäßiges Verhalten zu erwarten ist. Aus Rechtsgründen kann das nicht beanstandet werden, zumal da die Angeklagte nicht eine, sondern drei voneinander unabhängige gleichartige Vorfälle begangen hat. Das allein rechtfertigt schon die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Im Übrigen hat das Landgericht auch mit Recht angenommen, daß hier das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert.

GeierWillmsMai
SeibertDr. Fischer

Zitiert (3)