BGH: Betrug bei Wohnungsbaukrediten; Nachtragsanklage bei Bestechlichkeit erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/58
- Datum
- 17.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt und später wieder verbunden, begründet dessen Abwesenheit bei Zeugenvernehmungen des fortgesetzten Verfahrens keine Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO, solange die dort gewonnenen Ergebnisse nicht im abgetrennten Verfahren verwertet werden.
Eine Täuschung über das Vorhandensein eigener Mittel bei der Beantragung öffentlicher Förderdarlehen kann einen Betrug begründen, wenn die Bewilligung bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht erfolgt wäre und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil erlangt wird.
Ein Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug kann bereits mit der Bewilligung bzw. Hingabe eines zweckgebundenen Darlehens eintreten; eine hypothekarische Sicherung schließt den Schaden nicht aus, wenn Mittel dadurch dem vorgesehenen Förderzweck entzogen werden.
Betrug und Untreue können in Tateinheit stehen, wenn die treuwidrige Pflichtverletzung in derselben Täuschungshandlung liegt, die den Betrugstatbestand erfüllt.
Ein gegenüber dem Eröffnungsbeschluss neuer geschichtlicher Vorgang darf nicht allein durch einen Hinweis nach § 265 StPO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden; erforderlich ist insoweit eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO, andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ █████████ Dr. Heinz Q, geboren am █ 1911 in ██, 2.) die Ehefrau Christiane Q, geboren am █ in ██, 3.) den Stadtinspektor ████, geboren am █ 1922 in ██,
wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten Dr. Heinz Q und Christiane Q gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom █ Oktober 1957 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird
1. das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit auf Kosten der Staatskasse eingestellt, 2. das Urteil im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Dr. Q ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden. Die Angeklagte Frau Q erhielt wegen der gleichen Straftat unter Einbeziehung einer gegen sie wegen fahrlässiger Tötung erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis eine Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 500 DM. Gegen den Angeklagten ████ ist wegen einfacher passiver Bestechung und wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue auf eine Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM erkannt worden. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten Dr. ██████ und ████ rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; Frau █████ lediglich die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Revision des Angeklagten Dr. Q
1.) Dieser Angeklagte rügt Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO und bringt dazu vor:
Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei er am 9. Oktober und am 11. Oktober 1957 bei der Verhandlung nicht zugegen gewesen. An diesen Tagen seien Zeugen vernommen worden, die wesentliche und auch für ihn entlastende Angaben gemacht hätten. Als er dann wieder an dem Verfahren teilgenommen habe, seien ihm diese Zeugenaussagen nicht vorgehalten und auch sonst nicht mitgeteilt worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich zu ihnen zu äußern.
Dies begründe einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO.
Die Revision übersieht, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift das Verfahren gegen Dr. Q am 9. Oktober 1957 vor der Vernehmung der Zeugen abgetrennt und erst am 16. Oktober 1957 wieder mit der Sache verbunden worden ist. Hiernach ist die Verfahrensrüge unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Ergebnisse aus dem fortgesetzten Verfahren für das abgetrennte und nachher wieder verbundene Verfahren gegen den Angeklagten verwertet worden sind (vgl. BGH NJW 1953, 836). Eine substantiierte Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
Zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wird geltend gemacht, dass für einen Betrug das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens fehle; auch sei das Merkmal der Täuschung nicht gegeben; denn der Angeklagte habe mit der Angabe, das Grundstück stehe in seinem Eigentum, eine objektiv wahre Tatsache mitgeteilt.
Das Urteil sieht jedoch die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er der Stadtverwaltung vorspiegelte, den Kaufpreis für das Grundstück bereits aus eigenem Vermögen bezahlt zu haben. Dass die Finanzierung des Grundstückkaufs mit Darlehen, die aus den Aufbaumitteln zurückgezahlt werden mussten, unzulässig und darüber hinaus nur mittels einer Täuschung der Ämter durchführbar war, wusste der Angeklagte. Auch hat er nach dem Urteil zugestanden, im Falle ███████ die Stadtverwaltung über die Tatsache getäuscht zu haben, dass das von ihm als echte Eigenleistung deklarierte Grundstück aus einem Darlehen bezahlt worden war, das er aus den Aufbaumitteln zurückzahlen und durch überhöhte Rechnungen belegen wollte. Die Feststellungen zu diesem Falle beruhen auf seiner eigenen Einlassung, wie das Urteil ausdrücklich bemerkt.
Die Täuschung erfolgte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Durch die erzielte Irrtumserregung wurde auch das Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen geschädigt oder gefährdet, weil die Bewilligung des Aufbaudarlehens zugesagt wurde. Seinen Vorteil sieht die Strafkammer nicht nur in der Beschaffung eines etwa erhöhten Darlehens, sondern in dem Empfang der Mittel für den sozialen Wohnungsbau überhaupt, auf die der Angeklagte mangels Eigenkapitals keinen Anspruch hatte. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben über das Fehlen jeglicher Eigenmittel hätte er, wie er wusste, keine Mittel des sozialen Wohnungsbaus zum Wiederaufbau erhalten.
Die Vermögensbeschädigung ergibt sich aus diesem Sachverhalt ohne weiteres. Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, dass die Hergabe des Darlehens gegen Bestellung einer „ebenso hoch valutierten Hypothek“ kein Schaden gewesen sei. Denn das Geld sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben werden und stand jetzt nicht mehr für anderen förderungswürdigen sozialen Wohnungsbau zur Verfügung. Bei diesem Sachverhalt kommt es nicht darauf an, dass das Darlehen durch eine Hypothek gesichert war (vgl. dazu RGSt 74, 129 ff.). Bei einem solchen Eingehensbetrug, der schon durch die Bewilligung des Darlehens zu einer Schädigung des Landesvermögens führte, sieht das Urteil ohne Rechtsirrtum in der späteren Zurückzahlung eigener Mittel auf das Baukonto lediglich eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens.
Dem Angeklagten sind also Mittel bewilligt und alsdann auch ausgezahlt worden, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte. Nach allem ist Betrug rechtlich fehlerfrei bejaht (vgl. dazu RGSt 77, 49).
Auch die Angriffe der Revision gegen die in Tateinheit mit dem Betrug verwirklichte Untreue gehen fehl. Die Treupflicht des Angeklagten ist in dem Urteil einwandfrei dargelegt. Deren Verletzung liegt auch in der Täuschungshandlung des Angeklagten, so dass die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Untreue rechtlich zutrifft (vgl. RGSt 73, 8).
II. Revision der Angeklagten Frau Q
Die von ihr erhobene allgemeine Sachrüge mit denselben Einwänden, wie sie die Revision des Angeklagten Dr. Q bringt, ist nach den vorstehenden Darlegungen unbegründet. Die Merkmale der Straftaten, die ihrer Verurteilung zugrunde liegen, sind in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die innere Tatseite. Ihre Einlassung, dass sie die Vorausquittungen nur zur „Vereinfachung der Abrechnung“ eingereicht habe, wird unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von der Strafkammer für widerlegt erachtet. Mithin kann auch ihre Revision keinen Erfolg haben.
III. Revision des Angeklagten ████
1.) Nach Ansicht der Revision erschöpft das angefochtene Urteil den Eröffnungsbeschluss nicht; da in den dort bezeichneten Fällen keine Schuld des Angeklagten festgestellt sei, hätte der Angeklagte ████ freigesprochen werden müssen. Das ist indessen dem Urteilsspruch nach geschehen, der allgemein auf Freispruch „im übrigen“ lautet. Andererseits beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den Angeklagten in zwei Fällen verurteilt habe, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen seien: die ihm zur Last gelegte Bestechung sei darin von dem Mitangeklagten ████████ gefunden worden, dass sich ████████ habe versprechen lassen, beim Aufbau des Hauses ███████ auf Bezahlung der Planungs- und Bauleitungskosten zu verzichten; dies sei aber gegenüber dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ein völlig neuer geschichtlicher Vorgang, der nicht durch einen bloßen Hinweis gemäß § 265 StPO zum Gegenstand des Verfahrens hätte gemacht werden können; vielmehr wäre dazu die Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erforderlich gewesen.
Dasselbe macht die Revision hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Untreue geltend: Sie solle nach dem Urteil darin liegen, dass der Angeklagte die Meldung von Unredlichkeiten unterlassen habe, die ihm spätestens im November 1953 bekannt geworden seien; dieser Vorgang sei aber gegenüber dem Eröffnungsbeschluss völlig neu.
Diese Rüge ist hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit begründet.
Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten Bestechlichkeit in drei, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen vorgeworfen worden. Diese wurde in der Teilnahme an einer von Mitangeklagten finanzierten Vergnügungsfahrt, sowie in der Annahme wiederholter Bewirtungen und der Zahlung von Notariats- und Maklergebühren durch Mitangeklagte gesehen. Dass ████████ zum Nutzen des Angeklagten auf die Bezahlung der Planungs- und Bauleitungskosten verzichtete, ist demgegenüber ein anderes Geschehen und gehört nicht zu demselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO.
Daher war das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit einzustellen, da es an einer formgerechten Nachtragsanklage und dem entsprechenden Zulassungsbeschluss des Gerichts fehlt.
Dagegen ist die Rüge des fehlenden Eröffnungsbeschlusses insoweit unbegründet, als sie sich auch gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue wendet. Das Urteil sieht diese Beihilfe darin, dass der Angeklagte die ihm spätestens im November 1953 bekannt gewordenen Verfehlungen der Mitangeklagten ████████, █████████ und ██████████ pflichtwidrig verschwiegen und damit bewusst und gewollt das strafbare Tun dieser drei Mitangeklagten gefördert hat.
Der Eröffnungsbeschluss erhebt auch unter IV gegen ████ den Vorwurf, denselben Angeklagten zur Begehung eines Betruges in Tateinheit mit Untreue wissentlich Beihilfe geleistet zu haben. Dieser Vorwurf ist nach Ergänzung durch den Inhalt der Anklageschrift (s. BGHSt 10, 137, 138) hinreichend deutlich umgrenzt. Danach wird der Angeklagte nicht nur, wie die Revision meint, insoweit beschuldigt, als er wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit der Darlehensanträge bestätigt habe; vielmehr wird ihm mehrfach ausdrücklich vorgeworfen, trotz seiner Kenntnis von den Täuschungshandlungen die Bewilligung und Auszahlung der Darlehen nicht verhindert zu haben (vgl. S. 18, 22, 23, 26, 29 der Anklageschrift). Somit handelt es sich unverkennbar um denselben historischen Vorgang, so dass das Verfahren, das die Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Gegenstand hat, entgegen dem Antrag der Revision nicht wegen Fehlens eines zureichenden Eröffnungsbeschlusses einzustellen ist.
2.) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte bewusst und gewollt das strafbare Tun der Mitangeklagten ████████, █████████ und ██████████ durch sein pflichtwidriges Verschweigen gefördert und ist dadurch der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue schuldig geworden. Aus welchem Beweggrund er zu seinem Verhalten gekommen ist, kann für die rechtliche Würdigung keine Bedeutung haben, so dass etwaige Unklarheiten in der Darstellung der Motive auf den Schuldspruch ohne Einfluss gewesen sind. Die Urteilsgründe lassen hinsichtlich dieser Verurteilung auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen.
Zum Tatbestand der Beihilfe gehört es nicht, dass das Verhalten des Gehilfen für den Erfolg der Handlung des Haupttäters unmittelbar ursächlich geworden ist. Vielmehr genügt es, dass der Gehilfe die Handlung des Haupttäters fördert und erleichtert (vgl. RGSt 73, 52, 54). Die Beihilfe muss auch nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet werden; die Förderung bloßer Vorbereitungshandlungen des Täters genügt (vgl. RGSt 58, 113, 114). Die abweichenden rechtlichen Ausführungen der Revision gehen fehl.
Daher ist die Verurteilung im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die veränderte Sachlage kann die Strafkammer bestimmen, die Anwendbarkeit des § 27b StGB nunmehr anders zu beurteilen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Krumme | Scharpenseel |