Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch ärztliches Unterlassen bei Ausschabung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/61
Datum
10.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Arzt wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem bei einer Ausschabung die Gebärmutter perforiert und die Patientin an Bauchfellentzündung verstarb. Die Revision rügte Verfahrensfehler und Sachrüge; der BGH verwirft sie. Er bestätigt die haftungsbegründende Kausalität des pflichtwidrigen Unterlassens und hält die Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung für tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinwegdenkbar ist, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non).

2

Der ursächliche Zusammenhang wird nur dann durch ein späteres Ereignis unterbrochen, wenn dieses die frühere Bedingung völlig beseitigt und den Erfolg allein herbeiführt.

3

Nach § 60 Nr. 3 StPO kann der Tatrichter einen Zeugen unvereidigt lassen, wenn der Verdacht besteht, dass er durch seine Aussage bereits eine Begünstigungshandlung begangen hat; eine Aufhebung des Urteils wegen Nichtvereidigung kommt nur in Betracht, wenn das Urteil auf dieser Aussage beruht.

4

Ob eine Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, entscheidet der Tatrichter; die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich auf offensichtliche Verletzungen von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen.

5

Zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs genügt dem Gericht die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; bloß denkbare Alternativerklärungen schließen den Nachweis nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 21. März 1961

Rubrum

1 StR 361/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Arthur ████ aus ███, geboren ██████████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ██████████████, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dart, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. März 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte nahm an der Ehefrau Herta ███████ aus ██████ eine Ausschabung der Gebärmutter vor und durchschnitt nach den Feststellungen hierbei die hintere Gebärmutterwand. Hieraus entwickelte sich eine Bauchfellentzündung, an deren Folgen die Patientin am 26. Juli 1960 verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Strafkammer hat den Zeugen Gustav ███████ nach § 60 Nr. 3 StPO deshalb unvereidigt gelassen, weil der Verdacht bestehe, dass er den Angeklagten durch seine Aussage in der Hauptverhandlung mindestens insoweit begünstigt habe, als er ausgesagt habe, der Zeuge ███████ aus ███ habe das Befinden seiner Ehefrau am Sonntag, den 24. Juli 1960, als gut bezeichnet.

Dies beanstandet die Revision, weil im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nur eine Begünstigung in Betracht komme, die vor der Aussage des Zeugen „in der Hauptverhandlung“ begangen worden sei. Sie beruft sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die durch die Aussage selbst begangene Begünstigungshandlung nicht genügt, um den Zeugen unvereidigt zu lassen (BGHSt 1, 360; vgl. auch BGH NJW 1953, 192 Nr. 19).

Gegen diese Rechtsprechung lassen sich allerdings gewichtige Einwände erheben. Der Richter ist danach genötigt, ein nach seiner Meinung falsches Zeugnis mit dem Eid bekräftigen zu lassen. Die Aufhebung eines Urteils wegen Nichtvereidigung eines Zeugen hat auch kaum einen Sinn, wenn die Vereidigung doch nicht mehr nachgeholt werden kann, sondern, weil ja nun eine frühere Begünstigungshandlung in Frage steht, bei weiterhin bestehendem Verdacht in der neuen Hauptverhandlung von der Vereidigung abgesehen werden muss.

Ob trotz solcher Bedenken an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten wäre, kann jedoch für die vorliegende Entscheidung dahinstehen. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Strafkammer den Verdacht hatte, dass der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung eine vorherige Absprache und damit möglicherweise eine vorausgehende Begünstigungshandlung zugrunde liegt, was in solchen Fällen regelmäßig naheliegen wird (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3). Denn auf der Nichtvereidigung des Zeugen kann das Urteil nicht beruhen.

Die Revision meint zwar, die Aussage des Zeugen ███ sei von großer Bedeutung gewesen; denn bei Zugrundelegung seiner Aussage ergebe sich, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Handeln des angeklagten Arztes und dem Tod der Patientin unterbrochen worden sei. Damit verkennt die Revision den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs. Nach der herrschenden strafrechtlichen Rechtsprechung ist eine Handlung dann Ursache, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit auch der Erfolg entfiele; eine pflichtwidrige Unterlassung ist dann Ursache, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (RGSt 75, 50).

Unterbrochen wird der ursächliche Zusammenhang zwischen einer gesetzten Bedingung und dem schließlichen Erfolg nur dann, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der zunächst gesetzten Bedingung völlig beseitigt und durch Eröffnung einer neuen Ursachenkette den Erfolg nun allein herbeiführt (BGHSt 4, 360, 362). Davon könnte hier keine Rede sein. Die Ursache des Todes der Herta ████████ sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte sie pflichtwidrig nicht sofort, nachdem er am 20. Juli 1960 die Perforation der Gebärmutter festgestellt hatte, in eine Klinik zur Vornahme einer Operation hat einweisen lassen. Die Unterlassung des Angeklagten hat ihre Wirkung nicht dadurch verloren, dass etwa der Ehemann ███████ am 24. Juli 1960 über den Gesundheitszustand seiner Frau eine unrichtige Auskunft gegeben hat.

Dieser Umstand würde nicht einmal die Schuld des Angeklagten mindern. Denn die Strafkammer macht ihm ja mit Recht gerade auch daraus einen Vorwurf, dass er sich von Laien über den Zustand der lebensgefährlich erkrankten Frau berichten ließ, ohne persönlich ihren Zustand zu überwachen, wie es seine ärztliche Pflicht gewesen wäre. Hätte ihm also der Ehemann █████ am 24. Juli eine falsche Auskunft gegeben und hätte sich der Angeklagte darauf verlassen und deshalb von der Einweisung der Frau in eine Klinik abgesehen, so dass ihre damals noch mögliche Rettung versäumt worden wäre, so wäre auch dies auf das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Im Übrigen ist die rein hypothetische Möglichkeit, dass der Angeklagte, wenn er von dem schlechten Zustand der Patientin am 24. Juli Kenntnis erlangt hätte, sie noch an diesem Tage in die Klinik hätte bringen lassen und dass sie dann vielleicht noch hätte gerettet werden können, gegenüber dem wirklichen Geschehensablauf bedeutungslos.

2. Auch die weitere Verfahrensrüge geht fehl.

Die Strafkammer hat den vom Verteidiger gestellten Antrag, die Zeugin Anni ███████, die sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Amerika aufhielt, zu dem gleichen Beweisthema wie den Zeugen ████████ zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung und der Beweisantrag offensichtlich in Verschleppungsabsicht gestellt worden sei.

Ob die zuletzt genannte Begründung zu Recht besteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hält der weiter angegebene Ablehnungsgrund, dass die Beweistatsache bedeutungslos sei, den Revisionsangriffen stand.

Ob eine Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ ist, entscheidet der Tatrichter, dem allein die Beweiswürdigung zusteht (RGSt 39, 258, 259; 62, 329, 330; BGH 1 StR 567/59 vom 24. November 1959). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt auch diese Art der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie mit anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen in Widerspruch steht. Das ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil ergeben die obigen Darlegungen unter I 1, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nicht geeignet war, die Entscheidung irgendwie zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen.

II. Die Sachrüge

Den Ausführungen der Strafkammer ist ihre Überzeugung zu entnehmen, dass Frau ████████ bei sofortiger Operation in einer Klinik nicht gestorben wäre. Der Tatrichter hat sich zwar dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen, in denen dargelegt wird, dass der Tod der Patientin mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ oder „mit aller Wahrscheinlichkeit“ vermieden worden wäre. Andererseits betont aber die Strafkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den Tod der Frau verursacht habe (S. 15 UA). Damit gibt sie zu erkennen, dass sie die Möglichkeit, Frau ██████████ wäre auch bei rechtzeitiger Einlieferung in eine Klinik gestorben, für so gering hält, dass sie für die rechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben kann.

Ein Rechtsirrtum ist hierin nicht zu erkennen.

Der Ursachenzusammenhang wird durch die bloß gedankliche Möglichkeit, dass der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre, nicht ausgeschlossen. Der Richter muss sich für seine Überzeugungsbildung regelmäßig mit der „an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ begnügen (BGHSt 11, 1, 4; RGSt 61, 202, 206; 75, 49, 52). Diese Überzeugung hat ersichtlich auch die Strafkammer hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs gewonnen, wenn sie auch die genannte übliche Wendung nicht gebraucht hat.

Richtig ist zwar, dass sich der Ehemann █████████ wohl zu seiner eigenen Verteidigung dahin eingelassen hat, er habe von der Überführung seiner Frau in ein Krankenhaus abgesehen, weil sie zu Dr. ███ gewollt und von Anfang an eine Überführung in ein Krankenhaus abgelehnt habe (S. 11 UA). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber die Überzeugung der Strafkammer, dass Frau █████ sich gefügt hätte, wenn der Angeklagte – wozu er verpflichtet war (BGH 3 StR 576/54 vom 10. Januar 1955) – sie auf ihren lebensgefährlichen Zustand hingewiesen und ihr die Notwendigkeit der Überführung in eine Klinik zwecks Operation eindringlich dargelegt hätte.

Die Strafkammer stellt insbesondere fest, dass der Ehemann ████████, als bei seiner Frau Blutungen auftraten, sich von dem Angeklagten zunächst eine Überweisung in ein Krankenhaus habe ausstellen lassen wollen, der Angeklagte diese aber abgelehnt und die Behandlung selbst übernommen habe (S. 8 UA), dass er ferner alles daran gesetzt habe, ihre Einweisung in ein Krankenhaus zu verhindern (S. 14 UA).

Da auch die Ausführungen der Strafkammer zum Verschulden des Angeklagten ausreichen, um seine Fahrlässigkeit zu bejahen, hat sie den Tatbestand des § 222 StGB mit Recht als erfüllt angesehen.

Die Ausführungen der Urteilsgründe zur Strafzumessung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Früheres pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer berücksichtigen, auch wenn es nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

HübnerGeierFischer
SeibertSanders

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Zitiert von (1)