Revision: Aufhebung wegen ausbeuterischer Zuhälterei, Bestätigung kupplerischer Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 258/64
- Datum
- 07.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen.
Zur Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei ist eine Gesamtwürdigung der Beziehung zwischen Täter und Dirne erforderlich; die bloße Vorteilslangung reicht hierfür nicht aus.
Ausbeuterische Zuhälterei kann auch bei zugleich vorhandener Zuneigung vorliegen; es ist jedoch abzuwägen, ob die persönlichen Beziehungen die Vorteilsabsicht überwiegen.
§ 181a StGB enthält zwei selbstständige Tatbestände (kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei), die nebeneinander in Tateinheit verwirklicht werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Januar 1964
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkäufer Manfred █, geboren am ██ 1939 in ███, wegen Zuhälterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a StGB) verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die nur die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei betreffende Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO). In der Hauptverhandlung hat er insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt, wie die Sitzungsniederschrift ausweist.
Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil deutlich hervor, dass ████████████ ███ „die Miete und den Lebensunterhalt“ für den Angeklagten allein bezahlt hat, solange beide zusammen bei der Dirne ███████████ im Autohof wohnten. Wenn es in der rechtlichen Beurteilung heißt, der Angeklagte habe seinen Lebensunterhalt teilweise von Marie-Luise █████ bezogen, so kann das nach dem Urteilszusammenhang nur dahin verstanden werden, dass er, wie er sich auch eingelassen hat, von Marie-Luise █████ kein aus deren Unzuchtsgewerbe stammendes Geld für seine übrigen persönlichen Bedürfnisse angenommen, sondern dass er diese Bedürfnisse aus eigenen Mitteln gedeckt hat.
2. Die Sachrüge ist begründet. Die ausbeuterische Zuhälterei sieht das Landgericht darin, dass Marie-Luise █████ „die Miete und den Lebensunterhalt“ für den Angeklagten „mitbezahlt“ hat.
Die bisherigen Feststellungen reichen zur Verurteilung insoweit nicht aus.
Ob ausbeuterische Zuhälterei vorliegt, muss das Gesamtbild der Beziehungen des Mannes zur Dirne ergeben. Die Strafkammer hat sich nicht damit befasst, welchen Einfluss die persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu Marie-Luise █████ im Hinblick auf die Vorteile hatten, die der Angeklagte aus ihrem Unzuchtsgewerbe zog. Es kann sich den Urteilsfeststellungen zufolge um Liebesbeziehungen gehandelt haben. Bald nachdem der Angeklagte Marie-Luise ██████████████████ kennengelernt hatte, hat er sie dem Sachverhalt zufolge überredet, „mit ihm zu gehen“. Damit sollte anscheinend zum Ausdruck gebracht werden, sie möge ihre Eltern verlassen und mit dem Angeklagten zusammenziehen. Nach der Geburt ihrer Zwillinge gab sie den Angeklagten als deren Vater an. Später haben beide geheiratet. Unter diesen Umständen hätte es näherer Prüfung bedurft, welche Bedeutung der Vorteilslangung im Vergleich zu den persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu der Dirne zukam. Ausbeuterische Zuhälterei kann bei Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtsgewerbe zwar auch dann vorliegen, wenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne neben dem eigennützigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen ein im Wesentlichen gleich starkes, von Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zugrunde liegt (BGHSt 15, 37). Jedoch ist in Fällen dieser Art abzuwägen, ob die persönlichen Beziehungen zur Dirne überwogen. Das Landgericht hat aber allein aus der Vorteilslangung den Schluss auf die Erfüllung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei gezogen. Das ist unzutreffend (BGH NJW 1954, 1294 Nr. 19 = LM § 181 a StGB Nr. 5).
3. Auch die kupplerische Zuhälterei setzt ein auf gewisse Dauer berechnetes, für das Wesen der Zuhälterei charakteristisches persönliches Verhältnis zur Dirne voraus (BGH MDR 1955, 307 Nr. 314).
Ein auf längere Dauer gemeintes Verhältnis hat angesichts der inneren Haltung des Angeklagten gegenüber seiner späteren Ehefrau und aufgrund der festgestellten äußeren Gestaltung ihrer Gesamtbeziehungen zweifelsfrei bestanden. Da er seiner späteren Ehefrau bei ihrem unzüchtigen Gewerbe auch Schutz, ebenfalls gegenüber der Polizei, gewährt und damit eine der Erscheinungsformen der zuhälterischen Kuppelei erfüllt hat, bestehen gegen seine Verurteilung insoweit keine rechtlichen Bedenken.
4. Gelangt das Landgericht zur Verurteilung auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei, so wird es zu beachten haben, dass die in § 181 a StGB insgesamt geregelte Zuhälterei keinen einheitlichen Lebensvorgang erfasst, sondern dass in § 181 a StGB zwei getrennte, verschieden gestaltete Tatbestände geregelt sind (§ 181 a Abs. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2), gegen die in Tateinheit verstoßen werden kann (BGH 1 StR 361/61 vom 13. Februar 1962).
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