Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Volltrunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 353/67
Datum
12.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf. Streitpunkt war, ob Alkohol allein volle Zurechnungsunfähigkeit (§51 Abs.1 StGB) oder nur verminderte Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) vorlag und ob §330a StGB als Auffangtatbestand greift. Das Urteil enthielt widersprüchliche Feststellungen; der Senat verweist zur neuerlichen Feststellung, ggf. unter Nachholung der Tatortbegehung, zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB kann als Auffangtatbestand in Erwägung gezogen werden, wenn nicht entschieden werden kann, ob die Wirkungen der Trunkenheit noch unter § 51 Abs. 2 StGB oder bereits unter § 51 Abs. 1 StGB fallen.

2

Die Anwendung des § 330a StGB setzt voraus, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt sind.

3

Für die Annahme vollkommener Zurechnungsunfähigkeit infolge Trunkenheit ist maßgeblich, ob allein durch den Alkoholgenuss die volle Zurechnungsunfähigkeit ausgelöst worden ist; eine besondere Veranlagung schließt dies nicht aus.

4

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es in wesentlichen Punkten widersprüchliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit enthält und deshalb die rechtliche Würdigung nicht tragfähig ist; der Tatrichter hat ggf. ergänzende Feststellungen und Beweiserhebungen (z. B. Tatortbegehung) anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 1. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Arbeiter Franz Xaver ███, geboren am █████ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, ist das Urteil aufzuheben.

Die von der Revision vorgetragenen Gründe vermögen ihr allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nicht maßgebend ist, ob der Alkoholgenuss lediglich eine „graduelle Steigerung der schon vorhandenen verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Folge“ hat. Entscheidend ist, ob allein durch den Alkoholgenuss die volle Zurechnungsunfähigkeit ausgelöst worden ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 1958 – 4 StR 140/58 –). Dabei ist auch gleichgültig, ob diese auf normaler oder pathologischer Reaktion beruht; auch eine besondere Veranlagung schließt die Anwendung des § 330a StGB nicht aus (BGHSt 1, 196, 198; 4, 73).

Aus anderen Erwägungen bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung des § 330a StGB.

Diese Vorschrift trifft zwar auch die Fälle, in denen der Richter einen Straftatbestand festgestellt hat, aber nicht entscheiden kann, ob die Trunkenheit des Täters in ihren Wirkungen noch innerhalb des § 51 Abs. 2 StGB oder bereits innerhalb des § 51 Abs. 1 StGB gezeigt hat. Denn die Bestimmung des § 330a StGB als Auffangtatbestand ermächtigt in solchen Zweifelsfällen, die volle Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit zugrundezulegen (BGHSt 9, 390, 398; 16, 187, 189).

Dies ist aber nur möglich, wenn wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden (BGH, Urteil vom 18. Januar 1967 – 2 StR 465/66 –).

Das Landgericht hat hier lediglich nicht ausschließen können, dass der Angeklagte sich in einem seine Zurechnungsfähigkeit ganz beseitigenden Rauschzustand befunden habe. Es hat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten in allen Fällen als vorliegend unterstellt (UA S. 7).

Die Anführung der Darlegungen des Sachverständigen Dr. Menold in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte an angeborenem Schwachsinn leide und deswegen „grundsätzlich vermindert zurechnungsfähig i. S. des § 51 Abs. 2 StGB sei“, deutet zwar darauf hin, dass der Tatrichter im Hinblick auf den Schwachsinn und den im einzelnen festgestellten jeweiligen Alkoholgenuss vor den strafbaren Handlungen zumindest von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war. Bei der Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42b StGB führt das Landgericht jedoch aus, dass es eine verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge geistiger Erkrankung nicht für eindeutig festgestellt erachtet. Es sagt hierzu, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur zugunsten des Angeklagten „angenommen“ werden konnten und begründet dies auch nur damit, dass der Angeklagte bei den einzelnen Taten „durchaus taktisch geschickt vorzugehen vermag und sogar unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss noch weiß, was er tut“ (UA S. 10).

Das Urteil enthält also in einem wesentlichen Punkt einen Widerspruch. Es ist demnach mit den Feststellungen aufzuheben. Der Tatrichter wird vor allem festzustellen haben, ob wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGHSt 14, 114, 116). Er wird gegebenenfalls nochmals die Frage der Tatortbegehung zu prüfen haben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

HübnerFischerPfeiffer
SeibertLoesdau

Zitiert (2)