Revision wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§330a StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 465/66
- Datum
- 18.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendbarkeit des § 330a StGB muss ein Rauschzustand zum Tatzeitpunkt nachgewiesen sein; fehlt ein nachweisbarer Alkoholeinfluss, kommt die Vorschrift nicht in Betracht.
§ 330a StGB ist nur als Auffangtatbestand anzusehen, wenn nicht feststellbar ist, ob die Tat im Bereich der verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) oder im Bereich der Volltrunkenheit begangen wurde.
Fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter voraussehen kann, in einen möglicherweise zurechnungsunfähig machenden Rausch zu geraten; bei krankhafter Empfindlichkeit gegen Alkohol muss der Täter diesen Umstand schuldhaft in seine Überlegungen einbeziehen.
Können weder ein Rauschzustand noch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden, ist der Täter freizusprechen; bei unklaren Feststellungen ist die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. August 1966
Rubrum
BESCHLUSS 2 StR 465/66 in der Strafsache gegen den Arbeiter Balthasar ███ aus ██, dort geboren █████████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1966 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, im zweiten Falle auch Verfahrensbeschwerden erhebt, hat Erfolg.
1. Fall: Bei dem für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholgehalt von 2,4 bis 2,6 ‰ hat die Strafkammer es nur deshalb für möglich gehalten, dass der trinkgewohnte Angeklagte den versuchten Einbruchsdiebstahl in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen hat, weil *„der Verdacht der Epilepsie besteht, die zu einer geringeren Alkoholtoleranz führt und daher [...] auch bei Werten, wie sie bei dem Angeklagten festgestellt worden sind, eine psychische Verfassung zur Folge haben kann, die schon im Bereich des Vollrausches liegt.“* Danach ist zwar der äußere Tatbestand eines Vergehens nach § 330a StGB gegeben; denn diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat (BGHSt 9, 390). Nicht dargetan ist jedoch die innere Tatseite. Fahrlässig im Sinne von § 330a StGB handelt nur, wer voraussehen kann, dass er in einen Rausch geraten werde, der ihn möglicherweise zurechnungsunfähig macht. Das setzt aber in einem Fall, in dem wie hier – Alkoholgenuss nur deshalb zu einem solchen Zustand führt, weil infolge krankhafter Veranlagung eine besondere Empfindlichkeit gegen Alkohol besteht, voraus, dass der Täter diesen Umstand schuldhaft nicht in die ihm zuzumutenden Überlegungen einbezogen hat. Hierauf ist die Strafkammer nicht eingegangen. Die im Urteil nur kurz erwähnten Vorstrafen des Angeklagten geben darüber keinen Aufschluss.
2. Fall: Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, weil auch insoweit die Sachrüge durchgreift. Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte den mehrere Tage später ausgeführten Einbruchsdiebstahl möglicherweise ebenfalls in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen. Irgendwelche Feststellungen über Alkoholgenuss hat sie jedoch nicht treffen können, so dass anders als im ersten Fall offen bleibt, ob der Angeklagte überhaupt unter Alkoholeinfluss stand. Bei dieser Sachlage kann er nicht wegen Vergehens nach § 330a StGB bestraft werden. Zwar ist diese Vorschrift nicht nur bei erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters anwendbar. Sie erfasst aber nicht alle Fälle, in denen sich eine auf Trunkenheit beruhende Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließen lässt, sondern trifft nur diejenigen, in denen der Richter nicht feststellen kann, ob die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Absichtstrunkenheit oder der Volltrunkenheit begangen wurde, ob also der Rausch sich noch in den Grenzen des § 51 Abs. 2 StGB gehalten oder sie bereits überschritten hat (vgl. BGHSt 9, 390, 398). Dass § 330a StGB nur für diesen beschränkten Bereich einen Auffangtatbestand darstellt, folgt schon aus seinem Wortlaut, nach dem ein Rauschzustand vorgelegen haben, also erwiesen sein muss. Andernfalls würde es im Übrigen auch an jeder Grundlage für den inneren Tatbestand fehlen; denn dieser ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 16, 187 ausgesprochen hat, nur verwirklicht, wenn sich der Täter in einen so schweren Rausch versetzt, dass der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten ist (vgl. auch BGHSt 17, 333, 334).
Können somit nicht wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden, so muss der Täter, der möglicherweise infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig ist, freigesprochen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall hier in Betracht kommt – bisher fehlen dafür konkrete Anhaltspunkte –, muss die Strafkammer nochmals prüfen.
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