Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 140/58
Datum
12.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen Volltrunkenheit und gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Zentrale Fragen betrafen die Anwendbarkeit des § 330a StGB bei Alkoholüberempfindlichkeit und die Rechtfertigung einer Maßregel nach § 42b StGB. Der BGH bestätigte die Verurteilungen, hob aber mangels tragender Feststellungen die Unterbringungsanordnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Maßgeblich war insbesondere das Fehlen klarer gutachterlicher Stellungnahmen zur Geeignetheit der Maßregel.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Täter aufgrund angeborener oder erworbener Überempfindlichkeit gegenüber Alkohol durch den Alkoholkonsum in einen Rauschzustand und damit in strafunfähigen Zustand gerät.

2

Erweist sich der Täter als in der Lage, die hemmenden Wirkungen des Alkohols zu erkennen und den Konsum zu vermeiden, so kann mindestens die fahrlässige Herbeiführung der Rauschunfähigkeit angenommen werden.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB bedarf tragender Feststellungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßregel im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Täters und die konkrete Gefährlichkeit.

4

Bei der Anordnung von Sicherungsmaßregeln nach den §§ 42a ff. StGB ist zu prüfen, ob mildere, auf Besserung und Behandlung gerichtete Maßnahmen (z. B. § 42c StGB) ausreichend sind; das gerichtliche Urteil muss das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 24. Januar 1958

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 24. Januar 1958 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den 36 Jahre alten und seit 1951 siebenmal vorbestraften Angeklagten wegen Volltrunkenheit in vier Fällen unter Einbeziehung einer am 14. März 1957 wegen gleichen Vergehens erfolgten Verurteilung zu zwei Gesamtstrafen von fünf Monaten und sechs Wochen Gefängnis sowie zu zehn Tagen Haft verurteilt. Außerdem hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

In der Nacht zum 31. Januar 1957 stahl der Angeklagte einen 7,5 kg schweren Kupferkessel und verkaufte ihn für 17,50 DM an einen Schrotthändler, dem er vorspiegelte (§ 263 StGB), der Kessel sei sein Eigentum (Fall I). Am 18. Mai 1957 entwendete er dem Gastwirt ███████ aus einer in dessen Wohnzimmer stehenden Zigarrenkiste 12,80 DM (Fall II). Hinsichtlich beider Diebstähle lagen die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls vor. — Am späten Abend des 11. Juli 1957 fuhr er mit 1,66 ‰ Alkohol im Blut auf seinem Moped durch mehrere Straßen in Neuhaus, wobei er Verkehrszeichen nicht beachtete und sich in Schlangenlinien bewegte (§§ 2, 71 StVZO, Fall III).

In der Nacht zum 9. Oktober 1957 fuhr der Angeklagte wiederum nach erheblichem Alkoholgenuss (Blutalkoholgehalt 2,52 ‰) mit dem Moped durch mehrere Straßen in [REDACTED]. Einen Wachmann, der ihn zum Verlassen eines Hotelgrundstücks aufforderte, beschimpfte er und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Am Abend desselben Tages und nach weiterem Trinken wollte er mit seinem Moped nach Elsen fahren. Er fiel einer Polizeistreife dadurch auf, dass er in Schlangenlinien auf eine Baustelle zufuhr; der Blutalkoholgehalt betrug diesmal 1,84 ‰ (§§ 185, 223 StGB, 2, 71 StVZO, Fall IV).

Alle Taten beging der Angeklagte in einem durch den Genuss geistiger Getränke hervorgerufenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 51 Abs. 1 StGB). Auch ohne Alkoholeinwirkung ist seine Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen infolge einer im Jahre 1949 erlittenen schweren Schädel- und Hirnverletzung erheblich herabgemindert (§ 51 Abs. 2 StGB). Gegen Alkohol ist er wegen dieser Kopfverletzung besonders empfindlich. Bereits der Genuss verhältnismäßig geringer Mengen kann bei ihm stärkere Rauschzustände auftreten lassen. Das wusste der Angeklagte aus eigener Erfahrung genau. Durch frühere Vorfälle vor übermäßigem Trinken gewarnt, war er willensmäßig auch noch in der Lage, den Alkoholgenuss zu meiden. Nach seiner bisherigen Lebensführung und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sehr wahrscheinlich wieder strafällig werden würde, falls er nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werde.

Die Revision beanstandet das Verfahren, ohne die Rüge näher auszuführen oder die Beweismittel anzugeben, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Insoweit ist der Angriff unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge wendet sich gegen die Anwendung der §§ 330a und 42b StGB; sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit ist rechtlich bedenkenfrei. Der § 330a StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Täter wie im vorliegenden Falle auf Grund besonderer Veranlagung gegen den Genuss geistiger Getränke überempfindlich ist. Dabei besteht rechtlich kein Unterschied, ob es sich um eine angeborene oder erst später durch äußere Einflüsse, Lebensweise oder dergleichen erworbene Eigenschaft handelt. In solchem Fall kommt strafrechtlich nur der Rausch als auslösende Ursache für die Zurechnungsunfähigkeit in Betracht (BGHSt 1, 196; 4, 73 mit weiteren Nachweisen; von Winterfeld in NJW 1951, 782).

Auch hier hat allein der Alkoholgenuss des Angeklagten seine volle Schuldunfähigkeit ausgelöst. Denn wenn er nicht getrunken hätte, so wäre er (vermindert) zurechnungsfähig geblieben.

Um die in der Rechtsprechung (RG HRR 1939 Nr. 1561; RGSt 73, 132; BGHSt 1, 198) erwähnten Fälle des Zusammentreffens von Umständen mit dem Trinken handelt es sich hier nicht. Im vorliegenden Fall hatte die im Jahre 1949 erlittene Kopfverletzung beim Angeklagten lediglich eine dauernde Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) und Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten, d. i. eine innere Eigenschaft des Täters, herbeigeführt. Seine im Zeitpunkt der Taten bestehende Zurechnungsunfähigkeit wurde dagegen jeweils nur von außen hinzutretenden Alkohol ausgelöst.

Da der Beschwerdeführer die hemmenden Wirkungen des Alkohols überschaute und willensmäßig auch noch in der Lage war, das Trinken zu meiden, ist die Annahme der Strafkammer, er habe sich zumindest fahrlässig bis zur Zurechnungsunfähigkeit berauscht, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Darlegung des Landgerichts widerspricht insbesondere nicht den zu § 42b StGB gemachten Ausführungen auf S. 15 des angefochtenen Urteils. Danach machte die durch die Hirnverletzung verursachte Willensschwäche und Gleichgültigkeit den Angeklagten haltlos und gab ihm offenbar nicht „die Kraft und Energie“, den Alkohol zu meiden. Das Landgericht meint mit diesen Ausführungen ersichtlich, der Angeklagte bringe nicht die volle Willensstärke auf, sich des Alkoholgenusses zu enthalten; daher sei er eine Gefahr für die Allgemeinheit. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer an dieser Stelle das genaue Gegenteil dessen ausführen wollte, was sie im Rahmen der Schuldfrage (S. 12 UA) dargelegt hatte.

2. Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend gerechtfertigt. Die Einzelangriffe der Verteidigung greifen allerdings nicht durch. Die Entscheidung des Senats vom 3. Februar 1955 (NJW 1955, 837) betraf den besonders liegenden Fall der bloßen Belästigung der Allgemeinheit durch eine äußerlich gekennzeichnete, ungeschickt vorgehende Ladendiebin, die deswegen jeweils auf frischer Tat ertappt werden konnte. Bei dem Angeklagten dagegen handelte es sich, von den Übertretungen (§ 42b Abs. 1 Satz 2 StGB) abgesehen, um erhebliche Rechtsbrüche, die eine nicht unbeträchtliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeiführten und auch für die Zeit nach der Strafverbüßung befürchten lassen. Auch körperlich bedingte, krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit kann die Anwendung des § 42b StGB rechtfertigen (BGHSt 10, 57 ff.; Bruns, JZ 1957, 635).

Es ist jedoch zu bemerken: Der § 42a StGB sieht verschiedene Maßnahmen der Sicherung und Besserung vor. Sie können auch, soweit einzeln zulässig, nebeneinander angeordnet werden (§ 42n StGB). Sicherungsverwahrung kommt hier allerdings nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist (§ 42e StGB).

Im Übrigen ist maßgebend, welche Maßregel nach den Umständen des Einzelfalls und im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten am geeignetsten erscheint (BGHSt 5, 312, 315). Welchen Standpunkt der Sachverständige zur Unterbringungsfrage vertreten hat, lässt das Urteil nicht erkennen.

Der Angeklagte ███ hat bereits früher Straftaten in angetrunkenem Zustand begangen (S. 12 unten UA). Bei den hier zu beurteilenden Vorfällen stand er fast jedesmal unter Alkohol. Diese Umstände legten die Prüfung nahe, ob die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt (§ 42c StGB) in Betracht kam; falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben waren (BGHSt 3, 339 ff.).

Würde eine derartige Unterbringung allerdings nur bewirken, dass der Angeklagte während der gesetzlichen Zweijahresfrist (§ 42f Abs. 2 StGB) rein tatsächlich gehindert wäre, berauschende Getränke zu sich zu nehmen, so würde eine solche Maßregel nicht sinnvoll sein. Denn sie bezweckt, den so Untergebrachten „an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen“ (§ 42f StGB; vgl. auch RG JW 1935, 452 Nr. 14).

Dann bliebe in der Tat wohl keine andere Maßregel übrig als die des § 42b StGB (RG a. a. O.). Anders wäre es allerdings, wenn eine etwa inzwischen bei dem Angeklagten mit seiner Einwilligung vorgenommene Operation dazu führte, die Ursachen seiner Haltlosigkeit und Alkoholüberempfindlichkeit zu beseitigen. Die bisherige bloße Zusage, einen solchen Eingriff durchführen zu lassen, würde die Zulässigkeit einer Sicherungsmaßregel nicht in Frage stellen. Der Sachverständige hat die Erfolgsaussichten einer Operation als „sehr gering“ bezeichnet.

Der Tatrichter wird den Gründen der Neigung des Angeklagten zum Alkoholgenuss, unter Hinzuziehung des Sachverständigen, gegebenenfalls auch eines oder eines anderen Hirnfacharztes, nachgehen und dementsprechend seine Entscheidung treffen müssen (vgl. auch §§ 358 Abs. 2 Satz 1 und 2, 456b Satz 2 StPO). Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen.

RothbergSauerSeibert
KrummeLang-Hinrichsen

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