Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls und Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 341/60
Datum
20.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Diebstähle, Betrügereien und versuchten Diebstahls unter Rückfallvoraussetzungen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Gesamtfreiheitsstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Mit der Revision rügte er Verletzungen des sachlichen Strafrechts und die Anwendbarkeit des § 20a StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die tatrichterlichen Feststellungen und die Darstellung früherer Straftaten für ausreichend. Die dauerhafte Fortsetzung strafbaren Verhaltens rechtfertigt die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich auf rechtlich unbeanstandete tatsächliche Feststellungen stützt; rechtliche Rügen gegen bloß festgestellte Tatsachen sind unzulässig.

2

Für die Anwendung von § 20a Abs. 1 StGB sind die äußeren Voraussetzungen darzulegen; eine summarische, aber hinreichliche Darstellung früherer Straftaten genügt, damit sich ein Gesamtbild von der Persönlichkeit und dem Hang des Täters bilden lässt.

3

Frühere Straftaten müssen nicht gleichartig sein, damit sie in die Gesamtwürdigung zur Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eingehen; entscheidend ist das Vorliegen eines einheitlichen Wesenszuges und hartnäckiger Fortsetzung des Fehlverhaltens.

4

Die Feststellung, dass erhebliche Strafen auf den Täter ohne Eindruck geblieben sind und die Hartnäckigkeit fortgesetzten verbrecherischen Treibens, rechtfertigt eine schärfere Strafzumessung und die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 9. Juni 1960

Rubrum

1 StR 341/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Edgar S ███████, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1926 in █, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 9. Juni 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen zweier einfacher Diebstähle, wegen fortgesetzten teils schweren, teils einfachen Diebstahls und wegen fortgesetzten Betrugs, sämtliche Taten unter Rückfallvoraussetzungen begangen, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Der Angeklagte hatte zunächst zur Nachtzeit nach Einsteigen in ein Haus dort Geld zu entwenden versucht. Dann stahl er einen Mercedes-Kraftwagen und ein Ersatzrad. Nunmehr entschloss er sich, mit dem Mercedes nach Süddeutschland zu fahren und sich dabei mit Diebstählen und Betrügereien weiterzuhelfen. Er entwendete Benzin, leerte zweimal Zigarettenautomaten, stahl weiteren Treibstoff und eine Reifendecke. Ferner brach er in eine Waldhütte ein und stahl Werkzeuge von beträchtlichem Wert. Auf der Weiterfahrt gelang es ihm, einen Seesack und Flugtaschen mit jeweils wertvollem Inhalt Passanten abzunehmen, die als „Anhalter“ von ihm mitgenommen worden waren. In der Folgezeit beging er in sechs Fällen Zechprellereien und betrog zwei Tankstelleninhaber. Er reiste während der ganzen Zeit unter falschem Namen auf Grund der Papiere, die er in dem entwendeten Mercedes gefunden hatte.

Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt und unter anderem geltend macht, die Voraussetzungen des § 20a StGB seien nicht erfüllt.

II. Der besondere Angriff der Revision gegen die Verurteilung im Fall II 4 e wegen des Einbruchs in die Waldhütte greift nicht durch. Die Revision wendet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen.

Auch im Übrigen ergeben sich zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

Bezüglich des § 20a Abs. 1 StGB sind die äußeren Voraussetzungen dargetan. Im Übrigen ist zu bemerken: Zur Gesamtwürdigung gehört allerdings auch die kurze Darstellung der hierzu herangezogenen früheren Straftaten, damit sich ein hinreichendes Bild von dem Täter und seinem Hang gewinnen lässt (BGH NJW 1953, 673, 674 Nr. 163; BGH MDR 1957, 562). Es ist dem Generalbundes— anwalt zuzugeben, dass die diesbezüglichen Angaben im Urteil teilweise etwas summarisch sind. Immerhin werden die Straftaten, welche die Grundlage des Hamburger Urteils vom 6. April 1954 und des Gesamtstrafenbeschlusses vom 23. Oktober 1954 (S. 16 UA) gebildet haben, auf Seite 4, 16 und 18 des jetzigen Urteils noch einigermaßen deutlich geschildert. Erst recht gilt dies für die von März bis Juni 1955 begangenen Straftaten, die zu dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1956 geführt haben (S. 16, 19 UA): Schwerer Rückfalldiebstahl in drei Fällen, fünfzehn Rückfalldiebstähle, Rückfallbetrug in sechs Fällen und Unterschlagung. Auch die letzte – vor den jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen begangene Straftat, die am 16. Oktober 1958 zur Verurteilung führte, ist noch ausreichend dargestellt (S. 18 UA). Als der Angeklagte am 26. September 1959 nach Verbüßung der vierjährigen Gefängnisstrafe aus dem Urteil vom 29. Juni 1956 die Strafe aus dem Urteil vom 16. Oktober 1958 antreten sollte, entzog er sich der Aufforderung zum Strafantritt und verübte stattdessen die Taten, derwegen er jetzt verurteilt worden ist. Dabei beging er einen Teil seiner neuen strafbaren Handlungen zusammen mit anderen Tätern, unter anderem mit dem Mitverurteilten Karl Bott, den er im Gefängnis kennen gelernt hatte (S. 6 II Nr. 2 und 6 ff. UA). Dass die Straftaten der Ausdruck ein und desselben Wesenszuges sind, wird im Urteil hinreichend deutlich gemacht. Die Taten selbst brauchen nicht gleichartig zu sein (RGSt 68, 149, 165; BGH 4 StR 440/57 vom 12. Dezember 1957).

Aus der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner vorhergehenden und jetzigen Straftaten konnte der Tatrichter entnehmen, dass selbst erhebliche Strafen auf den Beschwerdeführer ohne Eindruck geblieben sind, dass er vielmehr sein früheres verbrecherisches Treiben mit Hartnäckigkeit fortgesetzt hat und er demnach ein gefährlicher Hangtäter ist.

Auch im Übrigen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

SeibertWillmsFischer
HübnerKirchhof

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