BGH: Aufhebung wegen Nichtanwendung des § 20a StGB; unzureichende Feststellungen bei Fahrzeugdiebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 441/63
- Datum
- 19.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a StGB ist geboten, wenn die Gesamtpersönlichkeit des Täters einen Hang zur wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten erkennen lässt; für die Anwendung ist es unerheblich, ob dieser Hang angeboren, durch Umwelt oder Übung entstanden ist.
Als Hangtäter ist auch derjenige zu qualifizieren, der aus innerer Willensschwäche wiederholt Straftaten begeht; der Begriff des Gewohnheitsverbrechers umfasst sowohl planmäßig wiederholend Handelnde als auch solche, die der Versuchung beständig erliegen.
Eine Verurteilung wegen Diebstahls setzt hinreichende Feststellungen zur Zueignungsabsicht voraus; bleiben die Umstände der Wegnahme (dauerhafte Aneignungsabsicht vs. vorübergehende Nutzung) unklar, sind die Feststellungen unzureichend und das Urteil aufzuheben.
Revisionsbegründungen des Angeklagten, die vom Urkundsbeamten ungeprüft im Wortlaut übernommen worden sind und bei denen der Beamte erklärt hat, die Verantwortung nicht zu übernehmen, sind insoweit unwirksam; eine zulässige allgemeine Sachrüge bleibt hiervon unberührt und ist zur sachlich-rechtlichen Prüfung heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 20. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ ohne festen Wohnsitz, den früheren Bergmann Hans Vohnsitt, geboren █████████████ ████ in ███ Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ████ ███████████████████, ██████████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 1963 wird mit den Feststellungen aufgehoben, a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafaussprache, b) auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Diebstahls in den Fällen ███ ██ und ██ (Fälle II 2 und 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Mit ihrer auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 20a StGB. Der Angeklagte beanstandet mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet; das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Nichtanwendung des § 20a StGB rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht.
Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer die ungünstigen Umweltbedingungen, insbesondere in seiner Jugend, zu seinen Gunsten berücksichtigt. Sie könnten allenfalls dafür sprechen, dass der Angeklagte nicht schon aus verbrecherischer Anlage einen Hang zu Eigentumsverbrechen hat, schließen aber das Vorhandensein eines solchen Hanges nicht aus. Ob und inwieweit der vorhandene Hang zur Begehung von Verbrechen anlagebedingt ist oder durch Umwelteinflüsse oder durch krankhafte körperliche und seelische Anlagen oder auch durch Übung erworben oder gesteigert wurde, ist für die Anwendung des § 20a StGB gleichgültig (RGSt 68, 149, 155; 69, 129, 130; BGH Urteil vom 8. November 1955 – 1 StR 430/55). Ausschlaggebendes Gewicht legt die Strafkammer dem Umstand bei, dass der Angeklagte in den jetzt abgeurteilten wie auch in früheren Fällen die Diebstähle nicht geplant und die Möglichkeit dazu nicht vorher ausgekundschaftet habe, sondern dass er den sich ihm bietenden günstigen Gelegenheiten nicht den erforderlichen inneren Widerstand habe entgegensetzen können. Ob das für die früheren Taten zutrifft, ist nicht nachprüfbar, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562; BGH Urteil vom 20. September 1960 – 1 StR 341/60) diese Straftaten nicht geschildert hat. Für die jetzt abgeurteilten Fälle steht diese Ansicht kaum im Einklang mit den Feststellungen, denn der Angeklagte hat bei seinen Kletter- und Einsteigdiebstählen erhebliche verbrecherische Energie an den Tag gelegt. In den Fällen des versuchten schweren Diebstahls, in denen es nur deshalb nicht zur Vollendung kam, weil der Angeklagte nichts fand, kann auch davon gesprochen werden, dass er der Versuchung durch eine günstige Gelegenheit erlegen ist. Hangtäter kann im Übrigen auch derjenige sein, der aus Willensschwäche immer wieder Straftaten begeht. Gewohnheitsverbrecher ist nicht nur der Täter, dessen Wille planmäßig und zielbewusst auf wiederholte Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern auch derjenige, der aus innerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann und deshalb immer wieder jeder neuen Versuchung erliegt (RGSt 72, 295, 296; 73, 44, 46; BGH Urteil vom 18. Juni 1955 – 1 StR 677/54).
Die Nichtanwendung des § 20a StGB beruht somit auf Rechtsirrtum. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
II. Die Revision des Angeklagten:
Der Angeklagte hat die Revisionsanträge mit Begründung beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht. Die Niederschrift enthält den Vermerk, trotz der Belehrung durch den Urkundsbeamten, dass er in diesem Falle die Verantwortung für die Niederschrift nicht übernehme, habe der Angeklagte auf wörtliche Wiedergabe der von ihm diktierten Begründung bestanden. Damit entbehrt die Begründung insoweit der Wirksamkeit, als sie die Verfahrensrügen betrifft. Wenn das Gesetz in § 345 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Revisionsanträge des Angeklagten mit Begründung außer durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift nur zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können, so will es damit verhindern, dass das Revisionsgericht mit unzulässigem, zweck- und sinnlosem Vorbringen behelligt wird. Die Vorschrift wirkt aber auch zugunsten des Angeklagten, da seine Rügen auf diese Weise in die richtige Form gebracht werden und nicht von vornherein an Formmängeln scheitern. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat das Vorbringen des Angeklagten selbständig zu prüfen und es in die angemessene Form zu bringen. Er darf daher das Vorbringen nicht einfach ungeprüft übernehmen oder sich gar in die Maschine diktieren lassen. Tut er das trotzdem, so wird er seiner Aufgabe nicht gerecht und die Niederschrift, die nur ungeprüfte, vom Angeklagten diktierte Ausführungen enthielte, würde keine zulässige Revisionsbegründung darstellen (RGSt 27, 211; 52, 277; 64, 63, 65; vgl. auch BVerfGE 10, 274, 282 f.), jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit dieses Verfahrens ausdrücklich belehrt worden ist (RG Recht 1911 Nr. 268).
So liegt es aber hier. Wie übrigens die Durchsicht der erhobenen Verfahrensrügen ergibt, waren sie so, wie sie diktiert und niedergeschrieben wurden, auch ohnedies, soweit sie überhaupt verständlich sind, entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen. Auf die Verfahrensrügen kann hiernach nicht weiter eingegangen werden.
Anders liegt es jedoch hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge, die in der Niederschrift noch enthalten ist. Sie zu erheben, kann keinem Angeklagten verwehrt werden; sie wird im Allgemeinen auch zweckmäßig sein, da sie das Revisionsgericht zur sachlich-rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils im Ganzen zwingt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Urkundsbeamte die Verantwortung auch für sie nicht übernehmen wollte, zumal da er ihr keine wesentlich andere Fassung hätte geben können. Selbst wenn er aber seine Erklärung, dass er die Verantwortung für das diktierte Vorbringen nicht übernehme, auch auf sie hätte erstrecken wollen, könnte dem keine Bedeutung beigemessen werden. Denn einer solchen offensichtlich zulässigen und üblichen Rüge konnte er damit die Wirksamkeit nicht entziehen (vgl. RG JW 1931, 1760 Nr. 7). Die Sachrüge ist somit wirksam erhoben.
Sie ist allerdings offensichtlich unbegründet, soweit sie die Fälle II 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe betrifft. Unbegründet ist die Sachrüge auch zum Fall II 7. Hier hat der Angeklagte aus der Küche des Krankenhauses Brot, zwei gefrorene Hühner, Butterschmalz, Speck, einen Kochtopf und eine Aluminiumschüssel mit Kartoffeln entwendet.
Die Strafkammer meint, es scheide hier schon deshalb aus, weil der Angeklagte außer den Nahrungsmitteln einen Kochtopf und eine Aluminiumschüssel mitgenommen habe. Dagegen wendet sich der Angeklagte vergeblich mit dem Einwand, dass er Schüssel und Topf nur mitgenommen habe, weil sich in ihnen Nahrungsmittel befanden, auf die er es allein abgesehen habe. Denn es ist ersichtlich, dass er Schüssel und Topf nur zu vorübergehendem Gebrauch mitgenommen und dann zurückbringen wollte. Wenn er sie, wie den Urteilsausführungen zu entnehmen ist, mitnahm, um sie für seine Zwecke zu verwenden, so lange er sie brauchte, und dann wegzuwerfen oder irgendwo liegen zu lassen, so hat er sie in Zueignungsabsicht weggenommen. Es handelt sich auch nicht um Behälnisse, deren geringer Wert neben ihrem Inhalt im Rahmen des § 370 Nr. 5 StGB außer Betracht bleiben kann (wie etwa Konservendosen u. dgl.).
Aufzuheben ist dagegen das Urteil in den Fällen II 2 und 5. In diesen Fällen wird die Verurteilung durch die unzureichenden Feststellungen nicht getragen.
Im Fall II 2 ist nur festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Kraftwagen in Richtung Gemünden fuhr, dass er dann an einem Waldrand stecken blieb und den Wagen stehen ließ. Es ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob der Angeklagte den Wagen dauernd für sich behalten und benutzen, also ihn sich zueignen wollte oder ob er ihn nur zu vorübergehendem Gebrauch entwendete. In diesem Falle läge zwar ebenfalls in der Wegnahme ein Diebstahl, wenn der Angeklagte schon bei der Wegnahme beabsichtigte, den Wagen nicht mehr zurückzubringen, sondern ihn nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen, wo er jedermanns Zugriff preisgegeben wäre (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205; 13, 43, 44). Hierüber lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen. Zwar liegt in diesem Falle sicher ein schwerer Diebstahl vor, weil der Angeklagte auch andere Sachen weggenommen hat. Der Schuldumfang des Angeklagten verändert sich aber erheblich, je nachdem, ob der Angeklagte auch den Kraftwagen in Zueignungsabsicht weggenommen hat oder nicht, zumal da es sich bei den übrigen weggenommenen Sachen um geringwertige Gegenstände handelt. Der Schuldumfang darf daher nicht offenbleiben.
Auch im Fall II 5 (Wegnahme des Mercedes-Kraftwagens des Sepp Schmid) fehlt es an den entsprechenden Feststellungen. Das Urteil muss daher in diesen Fällen aufgehoben werden, womit auch die Gesamtstrafe und die auf sie bezügliche Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt. Im Übrigen muss die Revision des Angeklagten verworfen werden.
| Seibert | Willms | Mai | |||
| Dr. Geier | Fischer |