Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung von Vorstrafen und Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 440/57
Datum
12.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen Betrugs zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkte betrafen die Verwertung früherer Vorstrafen, Beweiswürdigung und Verfahrensfragen. Der Senat bestätigte die Verwertbarkeit der Beiakten, die Voraussetzungen der Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und sah keine entscheidenden Verfahrensverstöße.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beiakten und frühere Verurteilungen dürfen vom Tatrichter auch ohne förmliche Verlesung verwertet werden, wenn ihr Inhalt dem Angeklagten vorgehalten wurde und sich dies aus der Verhandlungsniederschrift ergibt.

2

Ein Verfahrensverstoß ist unschädlich, wenn das Urteil nach der Gesamtwürdigung erkennbar zu demselben Ergebnis gekommen wäre, auch wenn einzelne Erwägungen unberücksichtigt blieben.

3

Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt den Nachweis einer inneren, gleichgearteten Beziehung der Straftaten zum Wesen des Täters voraus; die Taten müssen nicht in äußerer Gestalt gleichartig sein.

4

Zur Beurteilung der inneren Einstellung des Täters kann das Gericht auch retrospektiv dessen späteres Verhalten (z. B. Fortzug und Unterlassen der Schuldentilgung) heranziehen, wenn daraus Rückschlüsse auf den Tatvorsatz zulässig sind.

5

Die Strafkammer darf unvereidigte Verletztenzeugen für glaubhaft erachten; formelle Unterschriftsregelungen (z. B. § 275 Abs. 2 StPO) sind gewahrt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Unterbleiben weiterer Unterschriften vermerkt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 22. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Richard █████ ██, auch genannt ████ aus ██ ███, geboren am ███ ██, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt C_____ in der Verhandlung, Staatsanwalt C_____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. März 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem März 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in zwei Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Mitte Dezember 1954 kaufte er in dem Textilgeschäft Braß 2 Kleidungsstücke für 87,45 DM und bei der Firma StC____ Spinnstoffwaren im Werte von 184,55 DM auf Kredit. Anzahlungen leistete er nicht. Obgleich er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos und ohne Einkommen war, auch keine Barmittel besaß, gab er sich in beiden Geschäften als gut verdienender Ablader bei der Bundesbahn aus und sicherte pünktliche Ratenzahlungen zu. In beiden Fällen rechnete er jedoch damit, dass er zur Bezahlung des Kaufpreises außerstande bleiben werde, zumal er für eine kurz zuvor gekaufte Armbanduhr noch 58,– DM entrichten musste, und nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf. Am 18. Januar 1955 verzog er in die sowjetische Besatzungszone, ohne seine Schulden zu bezahlen oder sich mit den Gläubigern darüber zu verständigen.

Der Angeklagte ist seit 1917 wegen zahlreicher Straftaten zum weitaus überwiegenden Teil wegen Diebstahls und anderer gegen Eigentum oder Vermögen gerichteter Verstöße über 20mal vorbestraft. Von 1920 bis 1953 verbrachte er etwa 8 Jahre in Zuchthäusern und Gefängnissen. Unter anderem verurteilte ihn das Landgericht in Wuppertal als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls, Unterschlagung, gewerbsmäßigen Glücksspiels, Schwarzhandels und mehrerer Wirtschaftsvergehen am 14. September 1943 zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und ordnete daneben die Sicherungsverwahrung an. Nachdem er diese Strafe bis Ende 1944 – zu diesem Zeitpunkt gelang es ihm, sich durch Entweichen der weiteren Vollstreckung zu entziehen – teilweise verbüßt hatte, wurde die weitere Vollstreckung der als übermäßig hoch angesehenen Strafe durch Beschluss vom Mai 1946 für unzulässig erklärt; später fiel auch die Sicherungsverwahrung weg. Bereits im folgenden Jahr jedoch (6. November 1947) ordnete das Landgericht in Düsseldorf wegen mehrerer neuer Diebstähle neben der Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust wiederum die Sicherungsverwahrung an. Diese Maßnahme wurde vom 16. Januar 1951 bis zum 28. November 1953 vollzogen. Dann wurde der Angeklagte bedingt entlassen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und von sachlichem Recht; sie ist nicht begründet.

II.

1. Verfahrensrügen

Die Revision erblickt zu Unrecht einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer den Inhalt der im einzelnen aufgeführten Vorstrafakten, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien, im Urteil verwertet hat. Das war zulässig. Das Landgericht durfte die ihm vorliegenden Beiakten auch ohne förmliche Verlesung dem Angeklagten vorhalten und ihren Inhalt auf Grund seiner Erklärungen feststellen. Ein solcher Vorhalt war nicht protokollpflichtig. Dass er stattgefunden hat, ergibt sich gleichwohl aus dem Vermerk in der Sitzungsniederschrift:

„Vorstrafen des Angeklagten wurden mit ihm anhand seiner Strafliste und der beigezogenen Vorstrafakten erörtert und, soweit er sich auch der weitest zurückliegenden Strafen erinnerte, von ihm als richtig anerkannt.“

In Übereinstimmung damit zitiert das angefochtene Urteil (S. 17 UA) die Beiakten auf, die „Gegenstand der Hauptverhandlung“ waren. Allerdings ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Tatrichter die Feststellungen der jenigen Vorstrafen getroffen hat, die der Angeklagte nicht anerkannte. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensverstoß vorliegen sollte, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen. Denn auch bei Nichtberücksichtigung der weitest zurückliegenden Straftaten wäre das Landgericht nach dem Gesamtinhalt des Urteils ersichtlich zu demselben Ergebnis gekommen, zumal der Angeklagte die jetzt abgeurteilten Straftaten nach seiner bedingten Entlassung aus der Sicherungsverwahrung, die mehr als 2 1/2 Jahre gedauert hatte, verübt hat.

Die sich aus den Akten 1 Ca 637/54 des Arbeitsgerichts Solingen und 3 R 22/55 des Landgerichts Wuppertal ergebenden, von der Strafkammer verwerteten Vorgänge sind ersichtlich durch die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Arbeitgebers und der Ehefrau des Angeklagten zur Kenntnis des Gerichts gelangt. Es ist daher nicht zutreffend, dass die Strafkammer entgegen § 261 StPO Beweismittel verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden (BGHSt 6, 41, 143).

Dass das Landgericht die Zeugen Eheleute █████ ███ als Verletzte unvereidigt vernommen hat, lässt einen Ermessensmissbrauch nicht erkennen. Es war auch verfahrensrechtlich nicht gehindert, diesen Zeugen ohne ihre Vereidigung Glauben zu schenken.

Ebenso geht die Rüge fehl, das Urteil sei nur von einem Richter unterschrieben. Nach § 275 Abs. 2 StPO wird, wenn ein Richter verhindert ist, das Urteil zu unterschreiben, dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Diese Voraussetzungen sind, wie das angefochtene Urteil ergibt, auch im vorliegenden Fall erfüllt. Da sowohl der Vorsitzende der Strafkammer als auch einer der Beisitzer an der Unterschriftsleistung verhindert waren, genügte es, dass der andere beisitzende Richter unterschrieb. Auf die Behauptung, die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe wichen von der mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden ab, kann die Revision nicht gestützt werden.

2. Sachrügen

Die Auffassung der Revision, das Landgericht hätte das Urteil vom 14. September 1943 – 4 Kis 9/43 LG Wuppertal – nicht für die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, heranziehen dürfen, ist unzutreffend. Der Beschluss vom 4. Mai 1946 beseitigte diese Verurteilung nicht. Lediglich die weitere Vollstreckung der drei Jahre sechs Monate betragenden Zuchthausstrafe, die der Angeklagte vom 8. März 1943 bis Ende 1944 teilweise verbüßt hatte, wurde für unzulässig erklärt. Das Landgericht konnte auch mit Recht davon ausgehen, dass die angemessene Strafe für die verschiedenen, nicht unerheblichen Straftaten jedenfalls über sechs Monaten Gefängnis gelegen haben würde (§ 20a Abs. 1 Satz 2 StGB), besonders da der Angeklagte im Jahre 1943 bereits 18mal, darunter auch mit Zuchthaus, vorbestraft war.

Die übrigen, sehr sorgfältigen Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfrage lassen keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher verlangt den Nachweis einer den Straftaten zugrunde liegenden, gleichgearteten inneren Beziehung zum Wesen des Täters, also den Ausfluss ein und desselben Wesenszuges (RGSt 68, 49, 156; RG DR 1940 Nr. 34). Diese Voraussetzungen sind hier ausreichend dargetan. Darauf, und nicht lediglich auf den Erfahrungssatz, dass Gewohnheitsdiebe häufig in fortgeschrittenem Alter zu anderen Straftaten mit geringerem körperlichem Einsatz, insbesondere zu Betrügereien, überwechseln, gründet sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Dagegen wird nicht erfordert, dass die Taten selbst gleichartig sind, derselben Gattung angehören oder dieselbe Richtung aufweisen (RGSt 69, 196).

Der Hinweis des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe sich ein Strafverfahren im Jahre 1940, in dem er freigesprochen worden ist, nicht als nachhaltige Warnung dienen lassen, war zulässig. Diese Erwägung sollte nur darlegen, dem Angeklagten sei schon im Laufe eines gegen ihn gerichteten Verfahrens aus dem Jahre 1940, insbesondere durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Solingen-Ohligs in der Hauptverhandlung vom 7. November 1940, eindringlich zum Bewusstsein gebracht worden, er werde aller Voraussicht nach – falls er der ihm zur Last gelegten Tat überführt werde – als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden und habe als solcher mit erheblich strengerer Strafe zu rechnen. Er habe sich allerdings von dieser Erkenntnis offenbar nicht beeinflussen lassen; denn er habe 1943 mehrere Straftaten verübt und sei deshalb, nunmehr als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, verurteilt worden. Der günstige Ausgang des früheren Verfahrens steht dieser Erwägung nicht entgegen. Für die Feststellung der Gefährlichkeit konnte das Gericht das gesamte Vorleben des Täters heranziehen (RG DR 1939 Nr. 1270).

Es bedeutet keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer zum Beweis für die innere Einstellung des Angeklagten bei Begehung seiner Taten rückschauend auch sein späteres Verhalten bei seinem Fortzug in die Ostzone zur Beurteilung herangezogen hat, besonders die Tatsache, dass er seine Gläubiger nicht vorher benachrichtigt und auch nicht für die Regelung seiner Schulden gesorgt hat.

Die Umstände, aus denen das Landgericht den Betrugsvorsatz herleitet, sind auch nicht widersprüchlich oder denkgesetzwidrig gewürdigt. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete bereits am 30. November 1954, einen Tag bevor er sich krank meldete. Als er die Taten beging, waren bereits mehr als 2 Wochen darüber hinweggegangen. In dieser Zeit hatte der Angeklagte ausreichend Gelegenheit – auch wenn er krankgeschrieben war –, sich nach einer neuen Stelle, etwa ab 15. Dezember, umzusehen, sofern er das nur ernstlich wollte. Wenn er bis zum 17. Dezember gleichwohl keine neue Beschäftigung angenommen hatte, dann rechtfertigt dies auch den Schluss, er habe selbst mit der Möglichkeit gerechnet, weiterhin stellungslos und ohne Verdienst zu bleiben, gerade weil es ihm seine zahlreichen Vorstrafen mehr als anderen Beschäftigungslosen erschwerten, eine Arbeitsstelle zu finden. Soweit die Revision eine andere Auffassung vertritt, greift sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an (§ 337 StPO).

Das Landgericht hat in den Strafzumessungsgründen mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich zwar nicht übermäßig bereichert, erschwerend, dass er aber doch einen beträchtlichen Schaden angerichtet hat. Das ist kein Denkfehler. Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Nach allem ist die Verurteilung zu Recht erfolgt. Das Rechtsmittel musste daher verworfen werden.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
HoepnerKrummeFlitner

Zitiert von (1)