Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Rücktrittsfrage: Beendeter oder nicht beendeter Mordversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/55
Datum
15.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug seiner Mutter mit einem Beil und behauptete, im letzten Augenblick durch ihren Blick den Tötungsvorsatz aufgegeben zu haben. Das Landgericht verurteilte wegen versuchten Mordes; der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. strittig ist, ob nach Tätervorstellung ein beendeter Versuch oder ein freiwilliger Rücktritt (§46 StGB) vorliegt. Für die Entscheidung sind weitere Feststellungen zur inneren Vorstellung und zu möglichen äußeren Eingriffen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen beendigtem und nicht beendigtem Versuch kommt es auf die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt des Rücktritts an; glaubt er dann, alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, liegt ein beendeter Versuch vor.

2

§ 46 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des zur Vollendung gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abwendet; ein bloßer innerer Gesinnungswandel ohne derartige äußere Handlung genügt nicht.

3

Ein freiwilliger Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss die Ausführung aufgibt und dieser Entschluss nicht durch von seinem Willen unabhängige Umstände herbeigeführt wurde.

4

Die Beurteilung, ob der Täter ein einmaliges Zuschlagen für ausreichend hielt oder weitere Tathandlungen beabsichtigte, ist anhand der Einlassung und der äußeren Umstände (Waffe, Führung, Schwung, Handhabung) zu ermitteln.

5

Ein strafbefreiender Rücktritt erstreckt sich nur auf den Versuch; bereits verwirklichte Tatbestände (z. B. gefährliche Körperverletzung) bleiben gegebenenfalls strafbar.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Werner █, geboren am ██ in ███, derzeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter █████, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte durchsuchte am Nachmittag des 22. Januar 1954 in Abwesenheit seines erst später von der Arbeit zurückerwarteten Vaters und seiner, zu einer kurzen Besorgung unterwegs befindlichen Mutter eine im Kleiderschrank des elterlichen Schlafzimmers stehende Holzkassette, die er mit einem bereitliegenden Beil erbrochen hatte, um das darin erhoffte Geld – er dachte an mindestens 200 DM – zu entwenden. Er war entschlossen, wie das Landgericht feststellt, jede Person, die bei der Durchführung seines Vorhabens dazwischenkommen und ihn dabei stören würde, auch seine Mutter, mit deren baldiger Rückkehr er rechnete, zu töten, um die Durchführung des Diebstahls zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hatte er das schon erwähnte Beil in das Schlafzimmer mitgenommen. Den Inhalt der Kassette hatte er noch nicht ganz durchgesehen, als er seine Mutter heimkehren hörte. Er legte rasch die Kassette in den Schrank zurück und schloss diesen; darauf ergriff er das Beil, sprang auf die Tür zu, durch die die Mutter kommen musste, und holte mit dem Beil aus. Gleich darauf, als die Mutter im Begriff war, durch die halb geöffnete Tür einzutreten, versetzte er ihr, hinter der Türkante stehend, mit der Hinterseite des Beiles einen Schlag auf den Kopf, der Frau ███████ etwa auf der Scheitelmitte traf, ihren Pilzhut durchschlug und eine ungefähr 3 cm lange Schnittwunde sowie eine Gehirnerschütterung zur Folge hatte. Die Verletzte taumelte, hatte aber doch noch die Kraft, laut um Hilfe rufend in das Treppenhaus zu fliehen. Ihrer Mutter hatte sie unmittelbar vor oder kurz nach dem Schlag zugerufen: "Werner, bist du wahnsinnig!" Dieser lief, nachdem er das Beil in der an das Schlafzimmer anschließenden Wohnküche weggeworfen hatte, hinter seiner Mutter her aus der Wohnung und davon, stellte sich aber noch am selben Abend der Polizei.

Der Angeklagte hat zu seiner Verteidigung geltend gemacht: Als er den Schlag führte und das Beil sich nur noch weniger als 50 cm von dem Kopf der Mutter entfernt befand, sei er von deren entsetztem Blick getroffen worden. Infolge dieses Blickes habe er plötzlich Hemmungen verspürt, die dazu führten, dass er von diesem Augenblick an seine Mutter nicht mehr habe töten wollen.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig gesprochen und ihn als einen nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Anwendung der Vorschrift des § 106 JGG zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Das Landgericht hat, entsprechend dem Vorbringen des Angeklagten, die Möglichkeit geprüft, ob der Angeklagte von dem ohne Rechtsirrtum bejahten Versuch des Mordes an seiner Mutter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei (§ 46 StGB). Es hat einen "beendigten" Versuch im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB als vorliegend angesehen, da der Angeklagte in dem Augenblick, in welchem er nach seiner unwiderlegten Darstellung den Tötungsvorsatz aufgab, bereits alles getan hatte, was zur Herbeiführung des bis dahin beabsichtigten tödlichen Erfolges seinerseits erforderlich war. Bei der Lage des Beiles kurz über dem Kopf des Opfers und dem Sekundenbruchteil, der bis zum Auftreffen übrigblieb, wirkten nur noch andere Kräfte als die des Angeklagten, nämlich die Schwerkraft des Beiles weiter.

Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil können durch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Für die Abgrenzung des beendigten vom nicht beendigten Versuch kommt es, wie das Landgericht richtig annimmt, auf die Vorstellung des Täters an (BGHSt 4, 180; 4 StR 654/53 vom 27. April 1954) und zwar auf seine Vorstellung in dem Augenblick, als er sich zum Rücktritt von der Tat entschloss. Glaubte er zu diesem Zeitpunkt, alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, so liegt beendigter, im anderen Falle nicht beendigter Versuch vor. Mit Recht beanstandet aber die Revision, dass das Landgericht die Prüfung der Frage unterlassen habe, wie viele Schläge der Angeklagte, bevor er den Entschluss zur Tat aufgab, zu führen gedachte, ob er insbesondere geglaubt hatte, mit einem Schlag auskommen zu können, oder ob er willens war, erforderlichenfalls mehrere Schläge gegen sein Opfer zu führen. Für die Entscheidung dieser Frage werden neben der Einlassung des Angeklagten die äußeren Umstände der Tat heranzuziehen sein, also die Eignung des zur Tat benutzten Handbeils für die Tötung eines Menschen, die Benutzung der scharfen oder der stumpfen Seite, die Führung der Mordwaffe (mit einer oder mit zwei Händen, mit ausholendem Schwung oder ohne diesen, wobei die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind). In dieser Hinsicht fehlt es bisher an Feststellungen des Tatrichters, der sich auf die Betrachtung des äußeren Hergangs beschränkt hat, ohne die innere Vorstellung des Angeklagten hinreichend zu erörtern.

Sollte der Angeklagte angenommen haben, sein Ziel mit einmaligem Zuschlagen zu erreichen, so wäre weiter zu untersuchen, ob der Angeklagte unter dieser Voraussetzung das zur Vollendung der Tat seinerseits Erforderliche getan zu haben glaubte. Wenn das Landgericht sagt, bei der Lage des Beiles kurz über dem Kopf des Opfers und dem Sekundenbruchteil, der bis zum Auftreffen übrig blieb, wirkten nur noch andere Kräfte als die des Angeklagten, nämlich die Schwerkraft des Beiles weiter, so könnte das dahin verstanden werden, dass der Angeklagte die Muskelkraft seines Armes oder seiner Arme nicht mehr auf das herabfallende Beil einwirken ließ; diese Feststellung würde in einem gewissen Widerspruch zu den kurz danach folgenden Ausführungen zu § 46 Nr. 2 StGB stehen.

Jedoch hat der Angeklagte nicht – wie § 46 Ziff. 2 StGB dies voraussetzt – den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet. Zu einer solchen, dem inneren Willensumschwung entsprechenden äußeren Handlung des Angeklagten konnte es in dem von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst dargestellten letzten Stadium des Schlages, bei dem es sich, wie bereits hervorgehoben, um den Bruchteil einer Sekunde handelte, nicht mehr kommen, und es hat sich in der Hauptverhandlung eine solche äußere Einwirkung des Angeklagten auf den Geschehensablauf im allerletzten Augenblick nicht feststellen lassen.

Nach diesen Feststellungen scheint das Landgericht davon auszugehen, dass der Angeklagte seinen Entschluss, die Tat nicht mehr auszuführen, in der Kürze der Zeit bis zum Auftreffen des Beiles nicht mehr zur Auswirkung bringen, also nicht mehr verhindern konnte, dass der Schlag mit dem Beil bis zum Schluss weitergeführt wurde, wie er begonnen war. In diesem Falle hatte er also – unter der Voraussetzung, dass er ein einmaliges Zuschlagen für ausreichend hielt – das zur Vollendung der Tat nach seiner Vorstellung Erforderliche getan und nach dem Bild, das er sich machte, den Mordversuch beendigt. Im ersteren Falle dagegen hatte er den Versuch auch äußerlich noch vor seiner Beendigung aufgegeben.

Nach alledem ist bisher nicht einwandfrei geklärt, ob ein beendigter oder ein nicht beendigter Versuch vorliegt.

Es kann auch nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von seinem Vorhaben Abstand genommen hat, ohne an der Ausführung durch Umstände gehindert worden zu sein, die von seinem Willen unabhängig waren (§ 46 Nr. 1 StGB). Das Landgericht führt aus:

Eine Änderung der Willensrichtung des Angeklagten konnte sich zwar unwiderlegbar auch noch in diesem letzten Augenblick, einen Sekundenbruchteil vor dem Auftreffen des Beiles auf dem Kopf, vollziehen. Auch erfolgte dieser Willensumschwung unter der Einwirkung des von dem Angeklagten aufgefangenen Blickes der Mutter im Sinne des § 46 StGB freiwillig, weil der die plötzlichen Hemmungen auslösende Blick der Mutter als Appell an die guten Regungen des Angeklagten dessen freie Entschließung lediglich anregte.

Unter solchen Voraussetzungen würden keine Bedenken bestehen, die oben wiedergegebenen Merkmale eines "freiwilligen" Rücktritts vom Versuch zu bejahen (vgl. BGH 4 StR 16/55 vom 14. April 1955, zur Veröffentlichung bestimmt).

Besteht sonach die Möglichkeit, dass der Angeklagte von dem Versuch des Mordes an seiner Mutter sowie von den in Tateinheit damit stehenden Versuch eines Raubes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so kann er nicht, wie geschehen, wegen Mordversuchs verurteilt werden. Das Urteil des Landgerichts muss daher aufgehoben werden. Da durch den straflos machenden Rücktritt nur der Versuch "als solcher", nicht dagegen bereits vollendete strafbare Handlungen in Frage kommt – hier gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB –, muss die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

GüdeMantelDr. Augustin
EngelsDr. Hengsberger

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