Treffer
BGH Urteil

BGH: Totschlag – Bindungswirkung nach Zurückverweisung und Schuldfähigkeit bei Alkohol/Medikamenten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/90
Datum
17.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine erneute Verurteilung wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe nach Zurückverweisung. Streitpunkte waren u.a. eine behauptete unzulässige Bindung des Tatgerichts an frühere Feststellungen (§ 261 StPO) sowie die Beurteilung von Todeszeitpunkt und Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) bei Alkohol- und Medikamenteneinfluss. Der BGH verwarf die Revision, weil das Landgericht zur subjektiven Tatseite eigene Feststellungen getroffen und das Sachverständigengutachten zur Todeszeit kritisch gewürdigt habe. Ein Berechnungsfehler bei der Blutalkohol-Kontrollrechnung wirkte sich nicht aus, da § 21 StGB zugunsten des Angeklagten angewandt wurde; auch die Strafzumessung hielt revisionsrechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung und Zurückverweisung bindet die Aufrechterhaltung von Feststellungen nur im festgelegten Umfang; zur inneren Tatseite hat das neue Tatgericht eigenständig Feststellungen zu treffen und zu würdigen (§ 261 StPO).

2

Eine Verletzung der freien Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn das Tatgericht ein Sachverständigengutachten zur Todeszeit unter Heranziehung weiterer Beweisergebnisse kritisch prüft und nachvollziehbar für überzeugend erachtet.

3

Bei Blutalkoholrückrechnungen ist im Zweifel eine Kontrollberechnung mit mindestgünstigen Parametern vorzunehmen, um eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht wegen als unglaubwürdig angesehener Trinkmengenangaben auszuschließen (in dubio pro reo).

4

Ein Fehler bei der Blutalkoholberechnung bleibt ohne Beruhen, wenn das Tatgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugunsten des Angeklagten ohnehin zugrunde legt und Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) rechtsfehlerfrei ausschließt.

5

Bei alkohol- bzw. medikamentenbedingter Enthemmung darf strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Täter in einer erkennbar konfliktgeladenen Situation bewusst enthemmende Mittel einnimmt und sich dadurch leichtfertig in eine gefahrträchtige Lage bringt (§ 46 Abs. 1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 22. Januar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 305/90

in der Strafsache gegen Wolfgang G. –– aus S., geboren am █ 1938 in S., wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Januar 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 30. November 1987 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an der 84 Jahre alten Frau Monika E., zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat am 10. Mai 1988 dieses Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück; jedoch blieben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Rügen greifen nicht durch.

Die Revision behauptet, hinsichtlich der inneren Tatseite habe sich die Strafkammer zu Unrecht durch das vorausgegangene Urteil des Senats gebunden geglaubt, womit sie gegen § 261 StPO verstoßen habe. Die Beanstandung ist unbegründet.

Zwar mag zweifelhaft sein, ob der Vorsitzende der neu erkennenden Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen hat, „bindend“ für die neue Hauptverhandlung sei „nur“, „dass der Angeklagte ein auf dem Bett liegendes Kissen ergriffen und es Frau E. so lange auf Mund und Nase gedrückt hat, bis diese, wie von ihm gewollt, infolge Sauerstoffmangels erstickte“ (Bd. II Bl. 132 d. A.). Dieser Äußerung kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Wie die Urteilsgründe ausweisen, hält die Strafkammer lediglich die früheren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für bindend (UA S. 2/3, zum subjektiven Tatbestand – insbesondere zum Tötungsvorsatz des Angeklagten – unten).

Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils eigene Feststellungen getroffen. Damit ist es letztlich von einem zutreffenden Bindungsumfang ausgegangen.

2. Weiter macht die Revision geltend, die Strafkammer habe zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tod des Tatopfers verursachte, das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ungeprüft übernommen und damit die sich aus § 261 StPO ergebende Pflicht zur eigenen Entscheidung verletzt. Dazu legt die Revision dar, dass das Landgericht, wäre es von einer Tatzeit zwischen 24 und 2 Uhr und nicht erst zwischen 6 und 7 Uhr des Tattages ausgegangen, den Angeklagten im Hinblick auf den am Abend vor der Tat genossenen Alkohol und die Medikamente als schuldunfähig (§ 20 StGB) angesehen hätte.

Auch diese Rüge, mit der die Revision der Sache nach die Beweiswürdigung beanstandet, ist nicht begründet. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, dass die Strafkammer die im Einzelnen wiedergegebenen Ausführungen, die der gerichtsmedizinische Sachverständige zur Todeszeit gemacht hat, unter Heranziehung anderweitiger Beweisergebnisse kritisch gewürdigt hat und deshalb für überzeugend erachtet. Der von der Revision hervorgehobenen Darstellungsweise lässt sich nicht entnehmen, das Landgericht bringe seine Distanz zu diesem Sachverständigengutachten zum Ausdruck.

Sachbeschwerde

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1. Zum Schuldspruch:

a) Die Strafkammer hat nicht nur aus dem äußeren Tathergang, sondern auch aus der Motivationslage des Angeklagten geschlossen, dass er mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Nach den Feststellungen des Landgerichts trieben ihn einerseits die Wut über das von ihm als ungerecht empfundene Verhalten des Tatopfers, andererseits die Überlegung, einer drohenden Enterbung zuvorzukommen (UA S. 19). Danach war der Beweggrund der Habgier mit vorhanden, wenn die Strafkammer auch nicht festzustellen vermochte, dass dieses Motiv „den maßgeblichen Handlungsantrieb im Bewusstsein des Angeklagten darstellte“ (UA S. 29 bis 32). Was die

bei der Tatausführung verfolgte Absicht des Angeklagten angeht, stützt sich das Landgericht unter anderem darauf, dass er gegenüber einem Mitgefangenen einräumte, dass er Frau ███ „mit dem Kissen erstickt habe“, dass er dann versucht habe, die Tat als Unfall darzustellen (UA S. 22 bis 24). Bei dieser Beweislage, die das Landgericht noch ausreichend dargelegt hat, bedurfte es – entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts – nicht mehr einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob es dem Angeklagten etwa nur darum ging, die möglicherweise laut um Hilfe rufende Geschädigte zum Schweigen zu bringen, und er ihren Tod lediglich fahrlässig verursachte.

b) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht schuldunfähig (§ 20 StGB) war.

aa) Die sachverständig beratene Strafkammer geht davon aus, dass der geistig gesunde Angeklagte infolge einer neurotischen Fehlentwicklung eine Persönlichkeitsstörung aufweist. Sie misst dieser jedoch „keinen Krankheitswert“ im Sinne einer anderen schweren seelischen Abartigkeit bei. Das ist letztlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe verkannt, dass das in § 20 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfasst, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79; BGHR StGB § 21

seelische Abartigkeit 9). Mit dem Hinweis auf den Krankheitswert wollte die Strafkammer ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störung in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen, was zulässig und geboten ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24/25; BGH, Urt. vom 1. Juni 1989 – 4 StR 222/89). Im vorliegenden Fall kommt die rechtsfehlerfrei begründete Auffassung des Landgerichts zum Ausdruck, dass die beim Angeklagten gegebene Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht nicht mit einer seelischen Erkrankung vergleichbar ist.

bb) Auch soweit es sich um die Auswirkungen von Alkoholgenuss und Medikamenteneinnahme handelt, halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer für ausgeschlossen hält, dass der Angeklagte bei Tatbegehung schuldunfähig war, der Nachprüfung stand.

Da dem Angeklagten keine Blutprobe entnommen wurde, geht die sachverständig beratene Strafkammer von den Trinkmengen aus. Dabei nimmt sie rechtsfehlerfrei an, dass der Angeklagte nicht die von ihm behaupteten Mengen an alkoholischen Getränken und Medikamenten zu sich genommen hat. Sie berücksichtigt zutreffend, dass die in Rede stehenden Psychopharmaka mit dem Alkohol synergistisch wirken. In diesem Zusammenhang hebt sie ohne Rechtsirrtum darauf ab, dass der Angeklagte etwa eine Stunde nach Begehung der Tat keine nennenswerten Ausfallserscheinungen zeigte. Wie das Landgericht feststellt, trank er erst später Whisky in erheblicher Menge. Damit scheidet für die Tatzeit eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB aus.

Berechtigt ist allerdings, wie auch der Generalbundesanwalt meint, die Beanstandung der Revision, dass die Strafkammer zum Beweise dafür, dass die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, ihrer Blutalkoholberechnung nur solche Werte zugrunde gelegt hat, die zur Annahme einer höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration führen (UA S. 34). Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18). Insoweit sind ein Resorptionsdefizit von 30 %, ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ anzusetzen (Salger DRiZ 1989, 174, 176). Nach dieser Berechnung hätte sich ein wesentlich geringerer Blutalkoholgehalt ergeben, der wahrscheinlich mit dem festgestellten Gesamtverhalten des Angeklagten vereinbar gewesen wäre.

Der aufgezeigte Mangel hat sich indessen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn die Strafkammer, die ihm zugute hält, er habe am Abend vor der Tat „eine gewisse Menge Whisky und auch eine gewisse Dosis von Psychopharmaka“ zu sich genommen, erachtet die Voraussetzungen des § 21 StGB für „nicht sicher ausschließbar“ und legt sie deshalb zugrunde (UA S. 39). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass das Landgericht bei einer dem Angeklagten günstigeren Blutalkoholkonzentration zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt wäre.

Zum Strafausspruch:

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

Auf Grund einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte verneint die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB. Bei ihrer Entscheidung hat sie nicht verkannt, dass die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens, die sie dem Angeklagten zubilligt, allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB misst sie jedoch angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe, die das Urteil aufführt, kein besonderes Gewicht bei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Allerdings stellt die Strafkammer fest, dass der bislang wegen eines Gewaltdelikts nicht vorbestrafte Angeklagte im allgemeinen keinen Grund zu der Annahme hatte, unter der Wirkung von Alkohol und Medikamenten gewalttätig zu werden (UA S. 44). Sie wirft ihm aber vor, er habe diese Mittel „eingenommen in einer Situation, als er offensichtlich im starken Streit mit seinem späteren Opfer lag“ (UA S. 44). Auch diese Wertung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft:

War die Schuldfähigkeit des Täters alkoholbedingt eingeschränkt, so kann die Strafmilderung zunächst in dem hier nicht gegebenen Fall versagt werden, dass er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten – insbesondere Gewaltdelikte – zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewusst war oder doch bewusst hätte sein können. Die Strafmilderung kann auch dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unverhältnismäßigem Ausmaß zusprach und, wie er wusste oder wissen musste, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluss des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH NJW 1986, 793 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier: Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte alkoholische Getränke und Medikamente, deren Wirkung ihm vertraut war, in einer stark aufgeladenen Krisensituation ein, in der, wie er hätte erkennen können, die Gefahr von Aggressionshandlungen gegenüber dem späteren Tatopfer bestand. Wenn er in einer derart gefahrträchtigen Lage Mittel zu sich nahm, die seine Hemmungsfähigkeit herabsetzten, ist es mit dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB verankerten Schuldgrundsatz vereinbar, zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation brachte (vgl. BGH NJW 1986, 793, 794).

Ob dies auch zur Versagung der nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung ausreichen würde, bedarf keiner Entscheidung, weil das Landgericht eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat.

Schließlich weist die Bemessung der Strafe innerhalb des gemilderten Normalstrafrahmens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Richter am BGH Dr. Maul befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Granderath Kuhn

Richter am BGH Dr. Brünning befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Gerlach

Zitiert (1)

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