Treffer
BGH Urteil

Revision zu Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei schwerer Brandstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/89
Datum
01.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung insbesondere mit Blick auf die Anwendung der §§ 20, 21 StGB und die Berücksichtigung des Alkoholeinflusses sowie die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit und zum Alkoholeinfluss genügen. Zudem ist die tatsächliche Gefährdung bei § 306 Nr. 2 StGB strafschärfend berücksichtigbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal der ‚schweren anderen seelischen Abartigkeit‘ erfasst auch nicht pathologisch bedingte Persönlichkeitsveränderungen und ist nicht mit einem medizinischen Krankheitswert gleichzusetzen.

2

§ 21 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich erkannt hat; in Fällen fehlender Einsicht infolge eines nicht zuzurechnenden Zustands kommt gegebenenfalls § 20 StGB in Betracht.

3

Ungenaue Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration schließen die Bejahung der Schuldfähigkeit nicht aus, wenn Verhalten, Erinnerungsvermögen und Tatverlauf auf erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit schließen lassen.

4

Bei § 306 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt; die tatsächlich eingetretene Gefährdung von Menschen ist kein Tatbestandsmerkmal, kann aber strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 222/89 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Steindorf, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. S. in der Verhandlung, Bundesanwalt W. bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt L. aus Essen als Verteidiger,

Justizangestellte N. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Januar 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig gewesen ist. Der Senat folgt dem nicht. Die Ausführungen der Strafkammer zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB sind zwar nicht frei von Rechtsbedenken. Dies hat sich indes nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.

a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte weder an einer krankhaften seelischen Störung noch an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet. Der Hinweis des Tatrichters, die beim Angeklagten festgestellte „soziopathische Persönlichkeitsstörung“ habe „keinen Krankheitswert“ (UA S. 12), ist zwar nicht unbedenklich. Das in den §§ 20, 21 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, im medizinischen Sinne also keine Krankheit darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9). Nach den Ausführungen des Landgerichts ist jedoch auszuschließen, dass es das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur deshalb verneint hat, weil der Angeklagte nicht im medizinischen Sinne krank ist. Vielmehr hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf den Krankheitswert ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störungen in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen und sie als den krankhaften Störungen nicht gleichgewichtig charakterisieren wollen (BGHSt 34, 22, 25). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Im Ergebnis ist auch die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der vom Angeklagten vor der Tat getrunkene Alkohol nicht zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Insoweit hat der Tatrichter ausgeführt, die „genaue Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols“ habe nicht mehr festgestellt werden können, es sei „möglich, dass er zur Tatzeit eine erhebliche Blutalkoholkonzentration“ gehabt habe (UA S. 12). Diese habe aber nicht zum Ausschluss der „Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ geführt (UA S. 11). Es sei aber möglich, „dass die alkoholische Beeinflussung – im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass dem Angeklagten zur Tatzeit möglicherweise seine ‚ausweglose Situation‘ ins Bewusstsein gekommen sei –, ‚die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit … erheblich vermindert‘ habe“ (UA S. 12).

aa) Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich, soweit das Landgericht auf die seiner Auffassung nach gegebene erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit abstellt. Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3). Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH aaO).

bb) Das Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit wollte das Landgericht jedoch nicht bejahen. Es hat sich die Überzeugung verschafft, dass der „Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig“ gewesen ist (UA S. 11); mit dem Merkmal Schuldfähigkeit hat es ersichtlich Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angesprochen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat berücksichtigt. Dieser hatte etwa vier Stunden vor der Tatbegehung den letzten Alkohol zu sich genommen. Sein Freund hatte zu diesem Zeitpunkt den Eindruck, dass er „zwar angetrunken und in angeheiteter Stimmung, jedoch nicht betrunken“ war (UA S. 6). Etwa eine halbe Stunde nach der überlegt durchgeführten Brandlegung kehrte er zum Tatort zurück, half dort bei der Rettung der Erdgeschossbewohner des brennenden Hauses (UA S. 8) und beobachtete dann die Löscharbeiten der eingetroffenen Feuerwehr. Einem am Tatort anwesenden Zeugen fiel zu diesem Zeitpunkt bei einem kurzen Gespräch „nicht einmal auf, dass der Angeklagte überhaupt Alkohol zu sich genommen hatte“. Die Erinnerung des Angeklagten an die Tat blieb in vollem Umfang erhalten; ihren Hergang vermochte er in fast allen Details genau zu schildern (UA S. 12). Angesichts dieser Umstände durfte das Landgericht auch ohne genaue Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (vgl. BGH NJW 1986, 1555, 1557; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 und 13; Salger DRiZ 1989, 174) die Schuldfähigkeit bejahen und allein von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgehen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Die Auffassung der Verteidigung, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung gegen die Grundsätze des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil sie zu Lasten des Angeklagten die akute Gefahrdung zahlreicher Menschenleben berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Bei § 306 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt. Die tatsächlich eingetretene Gefahrdung von Menschen ist deshalb kein Tatbestandsmerkmal und kann daher straferschwerend gewürdigt werden.

LaufhütteKnoblichSteindorf
SalgerGoydke
Revision zu Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei schwerer Brandstiftung verworfen — Themis