Revision verworfen: Gewalt gegen Taxifahrerin als räuberische Erpressung (§255 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/71
- Datum
- 17.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermögensverfügung im Sinne der §§ 253, 255 StGB kann auch in einem erzwungenen Unterlassen der sofortigen Geltendmachung einer Forderung bestehen; ein dauernder zivilrechtlicher Verzicht ist nicht erforderlich.
Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§255 StGB) ist erfüllt, wenn durch Gewaltanwendung gegen die Person des Opfers ein vermögensrechtlich einschlägiges Verhalten erzwungen wird, das die Durchsetzung einer Forderung erschwert oder verhindert.
Bleibt ein zuvor begangener Eingehungsbetrug bestehen, so schließt dies die Anwendung des §255 StGB nicht aus; Gewalt, die den durch Betrug bereits eingetretenen Nachteil weiter verstärkt, verwirklicht die räuberische Erpressung.
Für §316a StGB ist erforderlich, dass der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit mit dem Ziel unternommen wird, einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen; das Abzielen auf eine andere Straftat genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 304/71
in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Erich aus █████, geboren ██ ███ 1944 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ ██ als Verteidiger, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1971 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
§ 316a StGB setzt u. a. voraus, dass der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung unternommen worden ist; das Abzielen auf eine andere Straftat genügt nicht (BGH NJW 1970, 1381 Nr. 17). Hier hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe eine räuberische Erpressung (begangen durch Gewalt gegen die Person der Taxifahrerin) beabsichtigt. Dass ein solcher Zweck des Angriffs hinreichend festgestellt sei, bezweifelt die Revision zu Unrecht.
1. Der Tatbestand des § 255 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter das Opfer zwingt, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine vermögenserhaltende zu unterlassen oder ein sein Vermögen schädigendes Tun eines anderen zu dulden, das über die Wegnahme der Sache hinausgeht oder anderer Art ist als diese (BGHSt 7, 252, 254). Genügend ist eine Handlung mit vermögensrechtlichem Einschlag; eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1964 – 1 StR 312/64; noch offengelassen in BGHSt 19, 342, 344).
Zu diesem Punkt stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe mit seinem Angriff Frau L. die Gelegenheit nehmen, sie daran hindern wollen, ihre Fahrpreisforderung geltend zu machen (UA S. 5, 7). Rechtlich würdigt das Landgericht dieses Verhalten als Nötigung zu einer Vermögensverfügung der Taxifahrerin, „nämlich zu dem Verzicht, ihre Fahrpreisforderung ... geltend zu machen“ (UA S. 9). Der Urteilszusammenhang ergibt, dass damit kein dauernder zivilrechtlicher Verzicht auf die Forderung gemeint ist, sondern ein erzwungenes Unterlassen der sofortigen Beitreibung mit der Folge, dass auch für die Zukunft der Anspruch gegen den unbekannten Fahrgast aus tatsächlichen Gründen schwer oder gar nicht durchzusetzen gewesen wäre. Eine solche Nichtausübung eines Rechts ist Vermögensverfügung auch im Sinne des § 263 StGB (BGH NJW 1955, 508 Nr. 12; Urteile vom 11. Februar 1959 – 2 StR 597/58 – und vom 3. März 1967 – 4 StR 497/66; vgl. auch RGSt 63, 186, 190; 70, 225, 227); sie ist jedenfalls eine Handlung mit vermögensrechtlichem Einschlag und genügt damit den Anforderungen der §§ 253, 255 StGB.
2. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte möglicherweise schon durch den Abschluss des Beförderungsvertrages einen Eingehungsbetrug begangen hatte. Denn der hierdurch eingetretene Schaden (in Form der Vermögensgefährdung) sollte durch den Angriff des Angeklagten noch verstärkt werden. Die ohnehin zweifelhafte Durchsetzung der Fahrpreisforderung wäre, wenn der Angeklagte seinen Plan hätte ausführen können, weiter erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden, weil er die Feststellung seiner Person verhinderte. Der Beschwerdeführer wollte mit anderen Worten durch sein Vorgehen Frau L. einen weiteren Nachteil zufügen, dadurch seine unrechtmäßige Bereicherung sichern und sie damit in ihrem Wert steigern.
3. Auch im Übrigen ist die Annahme, der Angeklagte habe eine räuberische Erpressung beabsichtigt, frei von Rechtsfehlern. Die von ihm ausgeübte Gewalt gegen die Person der Frau L. brauchte keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Opfers zu bewirken (BGHSt 18, 75).
Da auch sonst Schuldspruch und Strafausspruch nicht zu beanstanden sind, war die Revision zu verwerfen.
| Pfeiffer | Loesdau | Zipfel | |||
| Woesner | Strickert |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 597/58 · 03.01.1959Revision wegen Pflichtverteidigung und fehlendem § 265 StPO-Hinweis; Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 312/64 · 13.10.1964Aufhebung wegen fehlerhafter Kammerbesetzung (§ 66 GVG)
- BGH · 4 StR 497/66 · 03.03.1967Revision verworfen: Fortgesetzter Rückfallbetrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung