Revision gegen Verurteilung wegen Autostraßenraubs und räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 410/73
- Datum
- 30.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der räuberischen Erpressung kann auch dann als vollendet angesehen werden, wenn der Genötigte keine aktive Vermögensverfügung trifft; als Duldung gilt auch die durch Gewalt erzwungene Preisgabe oder Wegnahme eines Vermögensgegenstands.
Die Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Beeinflussung der Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers kann tatbestandlich relevant sein und zur Qualifikation als Autostraßenraub bzw. zur Heranziehung der Vorschriften über räuberische Erpressung führen.
Neu mit der Revisionsbegründung vorgelegte Urkunden, die in der Hauptverhandlung nicht angeboten wurden, können bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
Das Revisionsgericht darf die Tatsachenwürdigung des Tatgerichts nur auf Rechtsfehler hin prüfen; das Tatgericht ist nicht von Amts wegen verpflichtet, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn der Angeklagte hierzu keine konkreten Anträge stellt.
Autostraßenraub und räuberische Erpressung können in Tateinheit zueinander stehen; Gesetzeskonkurrenz ist nicht zwingend anzunehmen, wenn die Handlungen eine natürliche Einheit bilden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld, 7. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 410/73
in der Strafsache gegen den Metallarbeiter Detlef █████ aus ██████████, geboren am █████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bärtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 7. Februar 1973 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit fahrlässigem unbefugtem Führen einer Schusswaffe zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen.
Das Schwurgericht hat festgestellt: Der Angeklagte winkte eines Abends auf der Straße ein Taxi zu sich heran und vereinbarte mit dem Fahrer ████████, dass dieser ihn heimfahren solle. Er hatte aber nur noch ganz wenig Geld bei sich und entschloss sich daher spätestens während der Fahrt, den Taxifahrer zum Verzicht auf die Erstattung des Fahrpreises zu zwingen. Er führte einen kurz zuvor erworbenen Trommelrevolver bei sich, der schon beim Erwerb mit scharfer Munition geladen war, während allerdings der Angeklagte meinte, es handele sich um Platzpatronen. An einer einsamen Straßenstelle ließ der Angeklagte den Taxifahrer anhalten. Er hielt ███████ unter bedrohenden Worten den Trommelrevolver vor, um ihn so zu veranlassen, ihn ohne Zahlung des Fahrpreises und ohne Feststellung seiner Personalien wegkommen zu lassen. ██ ███████████ sich aber nicht einschüchtern und schlug auf den Angeklagten ein, so dass der Revolver herabfiel. Es entspann sich nun ein Handgemenge zwischen beiden, in dessen Verlauf der Angeklagte den Revolver wieder ergreifen und einen Schuss damit abgeben konnte, der über dem Fahrersitz in das Dach des Fahrzeugs einschlug. Darauf konnte der Angeklagte plötzlich die Tür öffnen, aus dem Wagen rutschen und davonlaufen.
Infolge der vorangegangenen Auseinandersetzung konnte ███ nicht schnell genug aus dem Wagen kommen und daher den Angeklagten nicht am Weglaufen hindern. Diesem kam es, wie das Urteil klar ergibt, bis zuletzt darauf an, ohne Zahlung des Fahrpreises und ohne Feststellung seiner Personalien wegzukommen.
Die Revision des Angeklagten erhebt Aufklärungsrügen und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Mit Aufklärungsrügen beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht ohne ausreichende Beweiserhebung dazu gelangt sei, der Angeklagte habe bei Antritt der Taxifahrt nur noch weniger als 10 DM besessen, sei also zur Zahlung des Fahrpreises nicht imstande gewesen und habe sich deswegen dazu entschlossen, den Taxifahrer mittels Drohungen und Gewaltanwendung um den Fahrpreis zu prellen.
Die Rügen können nicht durchgreifen.
Die erst mit der Revisionsbegründungsschrift überreichten Durchschriften einer Bruttolohnabrechnung und eines Kreditvertrages lagen dem Gericht in der Hauptverhandlung nicht vor, waren ihm nicht bekannt und konnten daher bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden. Übrigens hätte auch mit ihnen nicht bewiesen werden können, dass der Angeklagte am Tattag, dem 20. Februar 1972, bei Antritt der Taxifahrt mehr als 10 DM bei sich getragen habe.
Die Überzeugung, dass der Angeklagte am Tag vor der Fahrt seine Geldbörse verloren und nicht wiedergefunden hatte und dass er sich deshalb von seinem Bekannten Friedel Sc[REDACTED] darlehensweise 10 DM hatte geben lassen, hat das Schwurgericht aufgrund der Bekundungen der Zeugen Friedel und Margit ███████ gewonnen. Denkgesetzlich einwandfrei hat das Schwurgericht daraus gefolgert, dass der Angeklagte am Tattag nach einem Kino- und Gaststättenbesuch bei Antritt der Taxifahrt „nur noch wenig Kleingeld in Höhe von wesentlich unter 10 DM bei sich hatte und die Heimfahrt mit dem Taxi nicht bezahlen konnte“ (UA S. 7). Nach der Vernehmung der Zeugen Friedel und Margit ██████████ haben der Angeklagte und sein Verteidiger die Erhebung weiterer Beweise über die – jetzt behauptete – angebliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten nicht beantragt. Von Amts wegen brauchte es sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, Ingrid █████████████ als Zeugin über die Frage des Verlustes der Geldbörse und Brigitte Le[REDACTED] als Zeugin über etwaige Bargeldbestände des Angeklagten zu vernehmen. Welcher anderer Beweismittel sich das Schwurgericht noch hätte bedienen können und sollen, gibt die Revision nicht an.
II. Sachlich-rechtlich deckt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Die Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 13), dass der Angeklagte vorsätzlich zur Begehung einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers ██████ unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen hat (§ 316a StGB), unterliegt den Urteilsfeststellungen zufolge keinen rechtlichen Bedenken.
2. Es kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, dass das Schwurgericht den Angeklagten der vollendeten räuberischen Erpressung schuldig befunden hat. Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 i. V. m. § 253 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter rechtswidrig, sich zu Unrecht zu bereichern, und in der Absicht, einen anderen durch Gewalt gegen die Person oder unte r gegenwärtiger Gefahr für Leib wendung von Drohungen mit geoder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt.
a) Dass der Angeklagte gegenüber ██████ rechtswidrig gehandelt hat, sich zu Unrecht zu bereichern, steht außer Zweifel. Dadurch, dass der Angeklagte das herankommende Taxi heranwinkte und halten ließ und sich als Fahrgast aufnehmen ließ, hat er sich – wenn auch stillschweigend – den üblichen Fahrpreis zu zahlen. Von dieser Verpflichtung wollte er aber gerade loskommen, den Fahrpreis ersparen und sich also um diesen unrechtmäßig bereichern. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte wohl schon durch den Abschluss des Beförderungsvertrages einen Eingehungsbetrug begangen hatte (BGH Urteil vom 17. August 1971 – 1 StR 304/71 –). Denn der hierdurch eingetretene Schaden (in Form der Vermögensgefährdung) sollte durch den dann folgenden Angriff des Angeklagten noch verstärkt werden und ist verstärkt worden. Die ohnehin zweifelhafte Durchsetzung der Fahrpreisforderung wollte der Angeklagte durch seinen Angriff, mit dem er die Feststellung seiner Person verhindern wollte, unmöglich machen. Das ist ihm wenigstens zunächst auch gelungen.
b) Das hat der Angeklagte eben durch seinen Angriff auf ███████ erreicht. Zunächst hat er ███████ durch Vorhalten des Trommelrevolvers, von dem er zwar meinte, er sei nur mit Platzpatronen geladen (UA S. 12), den aber für eine mit scharfen Patronen geladene Waffe halten musste – mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um ihn sich gefügig zu machen. Diese Drohung misslang allerdings, denn ████████ ließ sich nicht einschüchtern. Er wehrte sich, schlug seinerseits auf den Angeklagten ein und packte ihn fest, so dass der Angeklagte den Revolver fallen ließ. Auf diese Abwehrhandlungen █████████ hin, die dieser in berechtigter Notwehr vornahm, hat nun aber der Angeklagte nicht von ihm abgelassen. Er ließ es vielmehr zu einem weiteren Handgemenge mit ██████ kommen, wobei er sogar mit dem Revolver, den er erneut ergreifen konnte, einen Schuss abgab. Durch dieses Handgemenge hat der Angeklagte „Gewalt gegen eine Person“ (§ 255 StGB) angewendet, um sich eben freimachen zu können und unerkannt zu entkommen, so dass er den Fahrpreis nicht zu zahlen brauchte. Das Gesamtverhalten des Angeklagten von der ersten Drohung bis zum Weglaufen muss als in natürlicher Handlungseinheit stehend erachtet werden. Das Tätigwerden des Angeklagten nach dem Misslingen seiner ersten Drohung ist als Anwendung von Gewalt gegen
die Person ██████ anzusehen. Der Angeklagte hat dadurch nicht den Willen ███ gebeugt, ihn festzuhalten, sondern er hat es durch die Gewaltanwendung dem ██ unmöglich gemacht, ihn festzuhalten. Im Schrifttum (vgl. die eingehenden Ausführungen von Lackner in LK 9. Aufl. § 253 Rz 7 mit zahlreichen Hinweisen) wird überwiegend für solche Fälle die Vollendung einer Erpressung, auch einer räuberischen Erpressung, abgelehnt; es fehle an einer Handlung, Duldung oder Unterlassung des Genötigten im Sinne des § 253 StGB, wenn der Genötigte die von ihm abgenötigte – Vermögensverfügung gar nicht vornehmen wolle. Die entgegengesetzte, vom Senat vertretene Auffassung ist von Baldus in LK 9. Aufl. § 253 Rz 13 dargelegt und näher begründet. Danach kann der Tatbestand der Erpressung weit interpretiert werden (was, wie Lackner aaO anerkennt, auch dem Wortlaut des Gesetzes entspricht); eine Vermögensverfügung des Opfers ist nicht als unbedingt notwendiges Merkmal anzusehen. Insbesondere wird als Duldung im Sinne der §§ 253, 255 StGB auch die durch Gewalt erzwungene Duldung der (Wegnahme einer Sache oder) Preisgabe eines Vermögensgegenstandes, einer Forderung, verstanden. Mit dieser Auffassung (die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 342, 344 offenlassen konnte) steht auch die Entscheidung BGHSt 14, 386 im Einklang. Danach begeht der Täter eine räuberische Erpressung, der (ohne Zueignungsabsicht, aber) in rechtswidriger Bereicherungsabsicht einen anderen rechtswidrig dazu nötigt, die (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache oder die) Preisgabe eines Vermögensgegenstandes zu dulden, d. h. tatsächlich hinzunehmen (vgl. auch BGHSt 7, 252, 255; OLG Hamburg HESt 2, 318).
Hiernach hat der Angeklagte durch seine Tätigkeit in einer Weise, die den nach den §§ 253, 255 StGB zu stellenden Voraussetzungen entspricht, sein Ziel erreicht, die oben erwähnte Vermögensschädigung des █████████████████ herbeizuführen. Denn █████████████████, als der Angeklagte plötzlich aus dem Wagen hinausgerutscht war, infolge der vorangegangenen Auseinandersetzung nicht mehr schnell genug aus dem Wagen kommen und den Angeklagten nicht am Entkonmen hindern (UA S. 8). Der Angeklagte hat sich dadurch der vollendeten räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
c) Den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i. V. m. § 250 StGB) hat das Schwurgericht nicht unter dem Gesichtspunkt der Nr. 1, sondern unter dem der Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB bejaht. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
3. Mit Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten auch wegen fahrlässigen unbefugten Führens einer Schusswaffe verurteilt.
4. Die vollendete räuberische Erpressung steht zu dem Autostraßenraub nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern in dem der Tateinheit (BGH NJW 1963, 1413 mit weiteren Hinweisen). Dass das Schwurgericht Tateinheit dieser beiden Taten auch mit dem fahrlässigen unbefugten Führen einer Schusswaffe angenommen hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.
5. Der rechtlichen Nachprüfung halten auch die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts sowie der Ausspruch über die Einziehung stand.
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