Revision: Schuldspruchänderung bei Neuregelung des §218 StGB und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/69
- Datum
- 25.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zugunsten des Angeklagten anzupassen, wenn zwischen Tatbegehung und Rechtskraft eine Gesetzesänderung eingetreten ist, die zu einer mildere Bewertung führt; die Rechtskraft des Schuldspruchs steht dem nicht entgegen.
Führt eine Gesetzesänderung zu einer Milderung des Strafrahmens, entzieht dies dem bisherigen Strafausspruch die Grundlage und kann dessen Aufhebung rechtfertigen.
Die Revision kann dahin führen, dass der Schuldspruch in einer rechtlich zutreffenden Tatbestandsqualifikation geändert wird; in diesem Fall ist, soweit der Strafausspruch dadurch seine Grundlage verliert, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 20. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/69 in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Wilhelm █████████████ ██████, geboren am ██████████████████ 1939 in ████, Landkreis [REDACTED], wegen Fremdabtreibung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Februar 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen eines fortgesetzten Vergehens der versuchten Fremdabtreibung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch, der Grundlage des Strafausspruchs ist, muss entsprechend dem seit dem 1. September 1969 geltenden § 218 Abs. 2 StGB i. d. F. des 1. StrRG geändert werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dem steht die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGHSt 20, 116, 120; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1969 – 4 StR 352/69 –).
Dem Strafausspruch, der an sich keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist durch die Milderung des Strafrahmens für die Fremdabtreibung die Grundlage entzogen. Das führt zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.
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