Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung milderer Sexualstrafvorschriften und Zurückverweisung zur Neubemessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 490/73
Datum
22.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter wegen Sexualdelikten führten zur Anpassung der Schuldsprüche aufgrund nachträglich in Kraft getretener, milderer Strafvorschriften. Das Revisionsgericht änderte die Schuldsprüche entsprechend und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuerlichen Strafbemessung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Weitergehende Revision eines Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt nach der Tat und vor der endgültigen Entscheidung eine mildere Strafvorschrift in Kraft, ist diese von dem Revisionsgericht bei der Beurteilung und ggf. Anpassung der Schuldsprüche zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 S. 2 StGB, § 354a StPO).

2

Die Rechtskraft des Schuldspruchs eines Angeklagten steht der Anwendung milderer Vorschriften durch das Revisionsgericht nicht entgegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung gegeben sind.

3

Kann der Angeklagte sich durch die Gesetzesänderung in der Verteidigung nicht anders als bisher aufstellen, kann das Revisionsgericht die Verurteilung von sich aus den neuen Bestimmungen anpassen (§§ 354, 354a StPO).

4

Ändert die Anwendbarkeit des Gesetzes den Strafrahmen, hat der Tatrichter Gelegenheit zur Neubemessung der Strafe zu erhalten; dabei sind insbesondere die Einordnung als minderschwerer oder besonders schwerer Fall zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 490/73 Lai 174

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Ludwig ██ aus F[REDACTED], dort geboren am ███ 1913, den Arbeiter Rudolf ██████████ aus F[REDACTED], dort geboren am 1929, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten zu 1),

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 1973 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind: a) der Angeklagte Ludwig R[REDACTED] des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§§ 176 Abs. 1 n.F., 74 StGB), b) der Angeklagte Rudolf RC[REDACTED] des sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen Kindern in zwei Fällen (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1 n.F., 176 Abs. 1 und 2 n.F., 73, 74 StGB);

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen: aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ludwig R[REDACTED] wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ludwig wegen zweifacher Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten Rudolf RC[REDACTED] wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.), je tateinheitlich begangen mit einem fortgesetzten Vergehen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) sowie mit einem fortgesetzten Verbrechen der versuchten Blutschande (§§ 173 Abs. 1 a.F., 43 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten Ludwig ██████████ hat teilweise, die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Rudolf ██ in vollem Umfang Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltenden Rechts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind auch die von dem Beschwerdeführer Ludwig R[REDACTED] erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.

Dennoch können die Schuldsprüche in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben, weil die angewandten Strafvorschriften durch die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. Nr. 15 und 16 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) im Sinne der Milderung geändert worden sind. Die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ist, soweit sie – wie im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt – die Vornahme sexueller Handlungen des Täters an einem Kind, die Vornahme entsprechender Handlungen des Kindes an dem Täter und die Bestimmung des Kindes zu sexuellen Fremdberührungen betrifft, durch die mit milderer Strafdrohung ausgestatteten Tatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB n.F. ersetzt.

An die Stelle von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist für den Bereich der in § 176 Abs. 1 StGB n.F. umschriebenen sexuellen Handlungen die mildere Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 1 n.F. getreten. Die Strafbarkeit der versuchten Blutschande ist entfallen (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 173 n.F. Anm. 1). Diesen Gesetzesänderungen hat das Revisionsgericht daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO bei beiden Angeklagten Rechnung zu tragen. Die infolge Beschränkung der Revision des Angeklagten Rudolf RC[REDACTED] bei ihm eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs steht nicht entgegen (BGHSt 20, 116, 120; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1969 – 4 StR 352/69; BGH, Beschluss vom 25. November 1969 – 1 StR 279/69).

Bei beiden Angeklagten ist nach Sachlage auszuschließen, dass sie sich gegenüber den auch aus den neuen Straftatbeständen zweifelsfrei hervorgehenden Schuldvorwürfen anders als bisher verteidigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 530/73). Das Revisionsgericht kann daher die auf der Grundlage klarer Feststellungen ergangenen Verurteilungen von sich aus den neuen Bestimmungen anpassen (§§ 354 Abs. 1, 354a StPO).

Die Änderung der Schuldsprüche hat indessen zur notwendigen Folge, dass der Tatrichter Gelegenheit erhalten muss, die Strafen auf der Grundlage des nunmehr anzuwendenden Strafrahmens neu zu bemessen. Ihm wird insbesondere auch die Prüfung obliegen, inwieweit die festgestellten Tathandlungen minderschwere Fälle darstellen (§ 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB n.F.) oder andererseits dem Bereich der besonders schweren Fälle (§ 176 Abs. 3 StGB n.F.; vgl. hierzu Dreher aaO § 176 Anm. 5 C) zuzuordnen sind. Bei dem Angeklagten Rudolf RC[REDACTED] ist außerdem zu berücksichtigen, dass der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf durch Wegfall der Strafbarkeit wegen versuchter Blutschande gemindert worden ist.

Die Revisionen der Angeklagten führen daher – von der Umstellung der Schuldsprüche abgesehen – im Strafausspruch zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten Ludwig ██ ist zu verwerfen.

Pikart Loesdau Pfeiffer Herdegen Zipfel

Revision: Anwendung milderer Sexualstrafvorschriften und Zurückverweisung zur Neubemessung — Themis