Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Betrug, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 266/81
Datum
30.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen den Rechtsfolgenausspruch in einem Betrugsverfahren. Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er beanstandet die unzureichende rechtliche Würdigung von besonders schwerem Fall, Gewerbsmäßigkeit und die mangelhafte Prüfung eines Berufsverbots (§70 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung eines besonders schweren Falls des Betrugs (§263 Abs.3 StGB) ist das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit heranzuziehen; die Abweichung vom Durchschnitt gewöhnlicher Fälle muss die Anwendung des Ausnahme-strafrahmens rechtfertigen.

2

Ein hoher Vermögensschaden allein begründet nicht zwingend einen besonders schweren Fall; Dauer der Tat, Zahl der Einzelakte, Umfang der Verschleierungsmaßnahmen und einschlägige Vorstrafen können jedoch die Anwendung des Regelstrafrahmens als ungeeignet erscheinen lassen.

3

Gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen, wenn die Taten auf die Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle gerichtet sind; dies kann die Einordnung als besonders schwerer Fall begünstigen.

4

Die Verhängung eines Berufsverbots (§70 Abs.1 StGB) erfordert eine sorgfältige Gefährlichkeitsprognose; Erwägungen der Resozialisierung dürfen nicht das erforderliche Gewicht der Gefährlichkeitsprognose ersetzen, wenn die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 30. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 266/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard SC aus AC____ █, geboren am █████████ 1926, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus K____ █ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Juli 1980, soweit es den Angeklagten SC___ betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Gerhard SC___ wegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Revision eingelegt, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind begründet.

Bei der Beurteilung, ob Betrug in einem besonders schweren Fall vorliegt (§ 263 Abs. 3 StGB), kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 10. August 1977 – 3 StR 213/77; Beschluß vom 1. März 1978 – 3 StR 35/78).

Insoweit kann zwar entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden, die Strafkammer habe übersehen, daß der Angeklagte seit 1950 sechsmal wegen Betrugs zu – teilweise erheblichen – Strafen verurteilt worden ist. Insgesamt bestehen jedoch gegen die Verneinung besonders schwerer Fälle des Betrugs deshalb durchgreifende Bedenken, weil das Landgericht die von ihm im Rahmen der gesamten Strafzumessungswürdigung an sich umfassend angeführten und erörterten Tatumstände nicht in jedem Falle rechtsfehlerfrei bewertet hat.

Zwar trifft es zu, daß ein beträchtlicher Schaden – wie hier im Fall Scheckreiterei mit 2,2 Mill. DM eingetreten – allein nicht zur Annahme eines besonders

schweren Falles zwingt. Hier kommen jedoch hinzu die lange Dauer der Taten Scheckreiterei vom 9. März 1977 bis 10. Februar 1978, Fall HC___ █████ vom Juni 1977 bis Februar 1978 –, die zahlreichen Geschädigten und die Vorstrafen des Angeklagten, der seine Tat während einer laufenden Bewährungsfrist begangen hat. Es ist aber anerkannt, daß ein sehr hoher Schaden, die Dauer der Tat, die Zahl der Einzelakte sowie der Umfang der Verschleierungsmaßnahmen geeignet sind, die Anwendung des Regelstrafrahmens als völlig ungeeignet erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. April 1980 – 4 StR 22/80).

Es erscheint daher schon zweifelhaft, ob die dengegenüber vom Landgericht für den Angeklagten angeführten Umstände genügen können, um von einer Bestrafung wegen Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB abzusehen. Jedenfalls bestehen in diesem Zusammenhang durchgreifende Einwände gegen die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht gewerbsmäßig gehandelt; der festgestellte Sachverhalt spricht vielmehr dafür, daß es ihm darum ging, sich durch seine Taten, die sich über fast ein Jahr erstreckten, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, zumal das Scheckkarussell solange in Gang gehalten wurde, bis es zusammenbrach. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die danach gebotene Einordnung der Taten als jeweils gewerbsmäßig begangener Betrug zu einer Wertung als besonders schwerer Fall geführt hätte (vgl. Fleischer NJW ██████).

2. Ebenso bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, daß das Landgericht gegen den Angeklagten kein Berufsverbot verhängt hat.

Insoweit weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, daß im Urteil des Landgerichts nähere Erörterungen dazu fehlen, ob vom Angeklagten bei weiterer Ausübung seines Berufs erneut erhebliche Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art zu befürchten waren. Zu einer eingehenden Prüfung des künftigen Verhaltens des Angeklagten als Kaufmann bestand aber schon deshalb Anlaß, weil ihn auch die bisherigen, zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen sowie das zweimalige, jeweils auf fünf Jahre befristete Berufsverbot als Baustoffgroßhändler nicht von den neuerlichen Straftaten abgehalten haben. Hinzu kommt, daß ersichtlich auch die Strafkammer weitere ähnliche Straftaten des Angeklagten für wahrscheinlich hält. Denn sonst hätte sie nicht als „Alternative zu den bisher zweimal ausgesprochenen Berufsverboten von jeweils fünf Jahren ... nur ein lebenslängliches Berufsverbot“ in Betracht gezogen. Gerade dadurch, daß die Strafkammer die Erteilung eines lebenslänglichen Berufsverbots (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB), das hier im übrigen jedenfalls nicht zwingend geboten gewesen wäre, anspricht, stellt sie eine negative Gefahrlichkeitsprognose für den Angeklagten auf. Wenn sie gleichwohl von der Verhängung des Berufsverbots allein aus Gründen der Resozialisierung des Angeklagten abgesehen hat, läßt das befürchten, daß sie der Gefahr, die vom Angeklagten bei weiterer Ausübung seines Gewerbes noch ausgehen kann, nicht das erforderliche Gewicht beigemessen hat. Zwar hat der Tatrichter abweichend von den sonstigen Grundsätzen des Maßregelstrafrechts bei der Verhängung des Berufsverbots einen Ermessensspielraum, so daß besondere Umstände des Falles berücksichtigt werden können (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 70 Rdn. 9); der Umstand allein, dem Angeklagten weitere Geschäftstätigkeit und damit auch Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen, reicht dazu aber ebensowenig aus wie die Erwägung, der

Angeklagte werde sich in ein Arbeitsverhältnis als Angestellter nicht mehr eingliedern können.

3. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten SC___ ist mit der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch gegenstandslos geworden.

MaulHerdegenSchikora
WoesnerFoth

Zitiert (1)

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