Treffer
BGH Urteil

Revision: Auslegung des Tatbegriffs (§264 StPO) bei Diebstahl und nachfolgendem Verkauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 223/58
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt Freisprüche und eine Hehlerei-Verurteilung nach Diebstählen. Der BGH hebt Teile des Urteils auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück: Verkauf nach Diebstahl gehört zum selben geschichtlichen Vorgang und kann im eröffneten Verfahren beurteilt werden. Die Verurteilung wegen Hehlerei entfällt mangels Nachweis eines einverständlichen Zusammenwirkens. Zudem ändert der Senat den Kostenausspruch zugunsten des Angeklagten S.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "Tat" im Sinne des § 264 StPO umfasst auch solche Handlungen, die demselben geschichtlichen Vorgang zugrunde liegen, sodass zusammenhängende Folgehandlungen im eröffneten Verfahren beurteilt werden können.

2

Der Verbrauch der Strafklage (Art. 103 Abs. 3 GG) gebietet eine weite Auslegung des Tatbegriffs nach § 264 StPO, um eine erneute Verfolgung desselben geschichtlichen Vorgangs zu verhindern.

3

Sachhehlerei (§ 259 StGB) setzt ein einverständliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vortäter voraus; fehlt der Nachweis dieses Zusammenwirkens, ist eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht möglich.

4

Bei Freispruch sind dem Angeklagten notwendige Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zuzuweisen, es sei denn, er hat die Kosten durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet; das Rechtsmittelgericht kann den Kostenausspruch gemäß § 354 StPO berichtigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ █████ J, ohne festen Wohnsitz, █████ in KC VC, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am █████████████, aus ██ geboren,

2. ███ █████████████ Emil S., ████ in [REDACTED], am [REDACTED],

wegen Sachhehlerei,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts ███████████████ vom 30. Oktober ███ hinsichtlich des Angeklagten █ den Feststellungen ███████████, soweit er

1) im Falle ██ █████ freigesprochen ist, 2) im Falle ██████████ wegen Sachhehlerei verurteilt ist,

im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Hinsichtlich des █████████████████████ wird das genannte Urteil auf die Revision der ██████████████████ im Kostenpunkt dahin geändert, dass die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse entfällt.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Dem Angeklagten ███ lagen drei schwere Diebstähle im Rückfall zur Last. Er ist in den Fällen ███ und ██ ████████ Beweises freigesprochen, im Falle █████ wegen Sachhehlerei zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch im Falle ████████████ und gegen die Nichtannahme von Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit im Falle R. Sie führt in beiden Fällen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gegen F.

1) Im Falle H. war das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden unter der Anschuldigung, er habe am 4. Februar 1957 aus dem Schaufenster des Uhrengeschäfts H. in Nürnberg nach Einschlagen der Scheibe Schmucksachen im Werte von etwa 6.000,— DM entwendet und diesen Schmuck zwei Tage später, am 6. Februar 1957, auf einer gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten N. unternommenen Fahrt nach München verkauft (vgl. Eröffnungsbeschluss S. 4 Bl. 186 r und Urteilsausfertigung S. 9 zu b) bb)).

Die Revision beanstandet es mit Recht als einen Verstoß gegen § 264 StPO, dass das Landgericht, nachdem es dem Angeklagten weder den Diebstahl noch die Gleichheit der bei H. gestohlenen und der in München verkauften Sachen hatte nachweisen können, in vollem Umfange zum Freispruch kam mit der Begründung (UA 16):

"Soweit im Verkauf der Ringe in München oder in der Entgegennahme dieser Ringe in Nürnberg eine strafbare Handlung liegt, kann sie nicht abgeurteilt werden, weil die Tat insoweit nicht vom Eröffnungsbeschluss umfasst ist, § 264 StPO."

Die Übereinstimmung der "Tat" im Sinne des Eröffnungsbeschlusses wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt und im Sinne des Urteils ist gewahrt, solange beiden derselbe geschichtliche Vorgang zugrunde liegt (BGH 1 StR 710/52 vom 13. Oktober 1953 bei Dallinger MDR 1954, 17). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Diebstahl bei H. und der nachfolgende Verkauf der gestohlenen Sachen in München bilden einen geschichtlichen Vorgang. Die Strafkammer konnte und musste daher, wenn sie glaubte, dem Angeklagten den Diebstahl nicht nachweisen zu können, den Verkauf der Sachen zum Gegenstand ihrer Urteilsfindung machen. Ein neues Verfahren wegen dieses Verkaufs wäre nicht zulässig gewesen, vielmehr erstreckte sich der Freispruch im angefochtenen Urteil auch darauf, ob die verkauften Sachen aus dem Diebstahl bei H. stammten oder nicht. Die Wechselbeziehung zwischen dem Begriff der "Tat" im Sinne des § 264 StPO und dem Verbrauch der Strafklage (Art. 103 Abs. 3 GG) zwingt zu der hier vertretenen weiten Auslegung des § 264 StPO (vgl. auch BGH 3 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953 bei Dallinger MDR 1954, 17).

2) Im Falle ██ ████████ führt die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit auch zugunsten des Angeklagten aus sachlichen Gründen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei. § 259 StGB setzt ein einverständliches Zusammenwirken des Hehlers und des Diebes (oder sonstigen Vortäters) voraus (BGHSt 7, 134, 157). Die Strafkammer vermochte aber dem Angeklagten nicht nur den Diebstahl, sondern auch ein solches Zusammenwirken mit dem Dieb nicht nachzuweisen, denn sie lässt (UA 18) die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, wie er behauptet, die aus dem Diebstahl stammenden Wertsachen in einem Trümmergrundstück versteckt gefunden habe. Dann würde es also an dem Merkmal des vom Vortäter abgeleiteten Besitzes fehlen und nur eine Verurteilung wegen Diebstahls (vgl. RGSt 53, 175) oder Unterschlagung in Frage kommen.

Das Urteil gegen █████████████████ bedarf danach hinsichtlich des Freispruchs im Falle H. sowie hinsichtlich der Verurteilung im Falle ██ ███ der Aufhebung und in diesem Umfange der Zurückverweisung an das Landgericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Strafkammer bei der Verurteilung wegen Hehlerei den Begriff der Gewohnheits- und Gewerbsmäßigkeit verkannt hat.

II. Der Angeklagte S. war in das Verfahren dadurch hereingezogen worden, dass er im Besitz einer aus dem Diebstahl bei H. stammenden Damenarmbanduhr betroffen worden war und diese bei seiner Festnahme heimlich weggeworfen hatte. Er war sich nach der Feststellung des Landgerichts über die strafbare Herkunft der Uhr im klaren gewesen, hatte aber bei seiner Festnahme grundfalsch gesagt, er habe sie im Abfallkorb einer Straßenbahn gefunden; erst im Laufe der Hauptverhandlung hatte er auf wiederholten Vorhalt, dass sein bisheriges Vorbringen unglaubwürdig sei, zugegeben, die Uhr von ██ für ein Darlehen von 20,— DM zum Pfand genommen zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, da er nicht nachweislich seines Vorteils wegen gehandelt habe, und hat die Kosten des Verfahrens gegen ihn einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, da ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr bestehe (§ 467 Abs. 2 StPO, vgl. UA 40).

Die Revision beanstandet die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse mit Recht. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft übersehen, wonach die Auferlegung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen dann ausgeschlossen ist, wenn er die Kosten "durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat".

So liegt es hier, wie der obige Sachverhalt ergibt und keiner näheren Begründung bedarf. Nach § 354 StPO ist der Senat in der Lage, den Kostenausspruch selbst zu ändern in dem Sinne, dass die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten S. auf die Staatskasse entfällt.

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MartinWernerHübner
Dr. GeierDr. Hengsberger

Zitiert (2)