Treffer
BGH Urteil

BGH: Tätliche Beleidigung durch Griffe an Brust und Oberschenkel – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 190/65
Datum
20.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung verurteilt, weil er einer schwangeren Frau in den Kleiderausschnitt und unter den Rock griff. Zentral war die Abgrenzung zu sexualstrafrechtlichen Taten und die Frage des Einverständnisses. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt, dass die Griffe den Tatbestand der Beleidigung und den Vorsatz der Ehrverletzung erfüllen. Die Strafbemessung bleibt ebenfalls ohne Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tätliche Berührungen an Brust oder Oberschenkel können den objektiven Tatbestand der Beleidigung erfüllen, wenn sie als Kundgabe der Missachtung der Geschlechtsehre erkennbar sind.

2

Rechtswidrig handelt, wer körperliche Zudringlichkeiten gegenüber einer Person vornimmt, die diesen nicht zustimmt; das fehlende Einverständnis ist für die Rechtswidrigkeit maßgeblich.

3

Fehlt dem Täter die ernsthafte Vorstellung von Einverständnis der Verletzten, kann Vorsatz hinsichtlich der Ehrenkränkung vorliegen, insbesondere wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt.

4

Die Abgrenzung zu sexualstrafrechtlichen Delikten (z.B. Gewalt- oder Nötigungsdelikte) erfordert den Nachweis eines gewaltsamen Einwirkens; ohne diesen Nachweis ist die Tat allenfalls als Beleidigung zu qualifizieren.

5

Der Tatrichter darf aus dem Verhalten der Beteiligten und den Umständen schließen, ob der Täter die Ehrenkränkung zumindest billigend in Kauf genommen hat; diese Tatsachenfeststellung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 12. November 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 190/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert S. aus ███ (CL), ███ geboren am ████████ 1929 in ███████, wegen Beleidigung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. November 1964 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den zur Tatzeit 35 Jahre alten, verheirateten, unter anderem wegen Entführung und Gewaltunzucht vorbestraften Angeklagten wegen Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er bei der Lieferung von Waren einer neunzehnjährigen verheirateten, schwangeren Frau in den Kleiderausschnitt an die Brust und unter den Rock an den Oberschenkel bis in die Nähe des Geschlechtsteils gegriffen hat.

Dagegen haben der Angeklagte und zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte behauptet außerdem einen Verfahrensverstoß. Die Rechtsmittel sind entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft unbegründet.

I. Inwiefern das Landgericht § 267 Abs. 2 StPO zuwidergehandelt haben soll, lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Was der Angeklagte zur Rechtfertigung dieser Beanstandung vorträgt, ist seine eigene Würdigung des Sachverhalts. Darauf kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

II. Auch das sachliche Recht hat die Strafkammer nicht verletzt.

a) Die Griffe an Brust und Oberschenkel der verletzten Frau erfüllen den äußeren Tatbestand der Beleidigung. Das räumen auch die Revisionen ein.

b) Die durch diese Zudringlichkeiten ausgedrückte Kundgabe der Missachtung fremder Geschlechtsehre war rechtswidrig; die angegriffene Frau war nach den Feststellungen mit den unzüchtigen Berührungen nicht einverstanden (vgl. BGHSt 11, 67, 72). Im ersten Fall forderte sie den Angeklagten auf, sie loszulassen, und versuchte, seine Hand aus ihrem Kleiderausschnitt herauszuziehen; bei dem anderen ungehörigen Griff presste sie die Beine zusammen und verlangte, dass der Angeklagte seine Hand wegnehme. In beiden Fällen befolgte dieser die als ernsthaft erkannten Aufforderungen.

c) Der Tatrichter hat deshalb geglaubt, dem Angeklagten das Bewusstsein eines gewaltsamen Einwirkens auf sein Opfer nicht nachweisen zu können, und hat ihn aus diesem Grund weder der versuchten Notzucht noch der Gewaltunzucht für überführt erachtet. Er hat es aber als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte durch die beiden Griffe seine Nichtachtung der Geschlechtsehre der verletzten Frau bedingt vorsätzlich kundgegeben habe. Diese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dass der Vorsatz entfallen könnte, wenn der Angeklagte irrtümlich angenommen hätte, die angegriffene Frau willige in seine Zudringlichkeiten ein (RG JW 1909, 295 Nr. 27; 1926, 1989 Nr. 1; 1936, 390 Nr. 24; BGH Urteile vom 16. Januar 1951 – 3 StR 45/50 und vom 15. April 1955 – 1 StR 85/55), hat die Strafkammer gesehen. Sie hat deshalb näher untersucht, ob und inwieweit das voraufgegangene Verhalten des Opfers bei dem Angeklagten den Eindruck einer gewissen Bereitwilligkeit für eine geschlechtliche Annäherung hervorgerufen hat. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte in der Gegenwehr der angegriffenen Frau gegen die Berührungen ihrer Arme und gegen die Küsse nur ein schamhaftes Sich-Sträuben gegen derartige Liebkosungen gesehen haben könnte und, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden muss, möglicherweise auch gesehen hat. Insoweit hat das Landgericht ihn daher auch nicht der Beleidigung schuldig befunden.

Die weitergehenden Griffe in den Kleiderausschnitt an die Brust und unter den Rock an den Oberschenkel nahm der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer jedoch nicht mehr in der irrtümlichen Annahme vor, die Frau sei damit einverstanden. Insoweit fehlten ihm nicht nur, worauf eine Urteilswendung hindeuten könnte, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Vorstellung, die er, wenn auch ohne Grund, gleichwohl gehabt haben könnte. Der Angeklagte unternahm diese derben Zudringlichkeiten nach der Überzeugung des Landgerichts vielmehr bewusst auf die Gefahr hin, dass er damit zu weit gehe. Das sagt das Urteil ausdrücklich. Außerdem ergibt sich diese Auffassung der Strafkammer auch aus dem eingehenden Hinweis auf den letzten Teil der in JW 1926, 1989 Nr. 1 abgedruckten Entscheidung des Reichsgerichts. Diese Vorstellung des Angeklagten hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt. Die Feststellung widerspricht entgegen der Meinung der Revisionen auch nicht der Lebenserfahrung.

Nach den Feststellungen rechnete der Angeklagte damit, dass die Griffe an Brust und Oberschenkel von der verletzten Frau als Ehrenkränkung empfunden werden könnten, und billigte diesen Erfolg.

Das rechtfertigt seine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung.

d) Die Bemessung der deshalb verhängten Strafe lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

SeibertHübnerPikart
FischerMai

Zitiert (2)