Einwilligung bei sexuellen Berührungen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 45/50
- Datum
- 16.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Schriftform eines Strafantrags kann durch die von der Verletzten unterzeichnete polizeiliche Anzeige (Protokoll) im Sinne von §158 Abs. 2 StPO erfüllt sein; die zeitnahe Vorlage an den Richter wahrt die Frist des §61 StGB.
Wenn Voraussetzungen höherer Sexualdelikte nicht festgestellt sind, kann die Tat als tätliche Beleidigung (§185 StGB) verfolgt werden, sofern die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Die Einwilligung der erwachsenen Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit unzüchtiger Berührungen aus und verhindert damit eine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung, solange sie besteht.
Das Gericht hat bei Einwilligungsfragen konkrete Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Einwilligung bestanden hat; unklare oder widersprüchliche Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Zum Vorsatz gehört auch die Vorstellung des Täters über das Fortdauern oder den Wegfall einer Einwilligung; ein irrtümlicher Glaube an andauernde Einwilligung kann den Vorsatz und damit die Schuld ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Oktober 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen ████████████ wegen Beleidigung hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in der Sitzung vom 16. Januar 1951, an der ████████████ haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Krauss Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1950 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem zur Last gelegt war, am 12. August 1950 im Beuschheimer Wald an der Hausfrau Anna ████ einen Notzuchtversuch und in Tateinheit damit unzüchtige Handlungen mit Gewalt vorgenommen zu haben, nur wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB.) schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt zunächst eine Verletzung der Bestimmungen über den Strafantrag (§§ 61, 194 ff. StGB.). Diese Rüge ist unbegründet. Eine Sachentscheidung wegen Beleidigung darf allerdings nur ergehen, wenn ein Strafantrag der verletzten Frau oder ihres Ehemannes formrichtig und rechtzeitig eingebracht worden ist. Diese Prozessvoraussetzung ist hier erfüllt.
Der Strafantrag ist schriftlich angebracht (§ 158 Abs. 2 StPO.). Die Verletzte hat am 17. August 1950 bei der Ortspolizeibehörde gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet, dabei den Hergang der Tat zu Protokoll gegeben und das Protokoll unterzeichnet. Eine solche Protokollunterzeichnung genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit.
Aus der Strafanzeige ergibt sich der Wille der Verletzten, dass der Angeklagte wegen der geschilderten Tat strafrechtlich verfolgt werde und zwar nach allen ihren rechtlichen und sachlichen Beziehungen. Da das Protokoll Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieses Willens nicht enthält, ist es daher unschädlich, dass in dem Protokoll die rechtliche Würdigung der Tat als einer tätlichen Beleidigung nicht erwähnt ist, vielmehr nur von dem – naturgemäß im Vordergrund stehenden – Gewaltverbrechen die Rede ist.
Dieser Strafantrag ist noch am selben Tage dem Amtsrichter vorgelegt worden, der den Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hat. Daher ist die Strafantragsfrist des § 61 StGB. gewahrt.
Nachdem die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des Notzuchtversuchs und der gewaltsamen Unzuchthandlung im Sinne von § 177 und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB., die als Sondergesetze den Tatbestand der tätlichen Beleidigung verdrängt hätten, als nicht erwiesen erachtet hatte, war sie nicht gehindert, nunmehr die Tat als tätliche Beleidigung zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der von ihr festgestellte Sachverhalt den äußeren und inneren Tatbestand des § 185 StGB. erfüllte.
Die Revision rügt zu Unrecht, die Strafkammer habe hinsichtlich des äußeren Tatbestandes den Rechtsbegriff der tätlichen Beleidigung verkannt.
Es gehört zur Beleidigung die Kundgebung der Mißachtung des Verletzten. Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Beleidigung hat die Strafkammer zutreffend darin erblickt, dass der Angeklagte der fremden Frau unter den Rock an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat. Damit hat er den Eindruck erweckt, er traue der Frau zu, dass sie sich einen solchen Angriff auf ihre Geschlechtsehre gefallen lasse. Es gehört nicht zum äußeren Tatbestand der Beleidigung, dass der Angeklagte seine Kundgebung so gemeint hat, ebensowenig dass die betroffene Person die Tat als Beleidigung verstanden und empfunden hat. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Frau nach den Umständen des Einzelfalles im allgemeinen als eine Kundgebung der Mißachtung zu verstehen war.
Die Kundgebung der Mißachtung muss aber, um eine Verurteilung wegen Beleidigung zu rechtfertigen, rechtswidrig sein. Die Beleidigung ist dann nicht rechtswidrig, wenn und solange die erwachsene Frau mit den unzüchtigen Berührungen ihres Körpers durch den Angeklagten einverstanden war.
Die Strafkammer setzt sich bei ihrer knappen Feststellung, dass eine strafbare tätliche Beleidigung vorliege, mit dieser Frage der Rechtswidrigkeit überhaupt nicht auseinander. Im Anschluss an die tatsächliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten verneint die Strafkammer, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne des Notzuchtversuchs wie auch im Sinne der gewaltsamen unzüchtigen Handlungen vorliege, und bejaht gleichzeitig den gesetzlichen Tatbestand der tätlichen Beleidigung. Es ist möglich, dass sie hierbei die Bedeutung der Einwilligung der Betroffenen als Rechtfertigungsgrund verkannt hat und dass auf diesen Rechtsfehler der Schuldspruch beruht.
Die Ausführungen der Strafkammer zu dieser Frage sind entweder lückenhaft oder widersprüchlich.
Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Frau C), die sich anderen Männern gegenüber sehr oft herausfordernd benommen hatte, am Vortag der Tat sich mit dem Angeklagten dahin vereinbart, dass sie am folgenden Tag in diesem Wald sich wieder treffen und dass er eine Flasche Wein, eine Trinkgefäße mitbringe. Schon kurze Zeit nach ihrem Zusammentreffen am Tag der Tat hat Frau C) einen ersten Versuch des Angeklagten, sie zu küssen, nicht etwa energisch abgewehrt, vielmehr den Angeklagten auf später vertröstet. Beide setzten sich in einer Schichtung des Waldes nieder und tranken gemeinsam den mitgebrachten Wein. Die Frau stand auf, tanzelte vor dem Angeklagten her und sang dazu Liedchen. Nachdem sie sich wieder gesetzt hatte, legte sie ihren Arm bei seiner Schulter. Darauf gab der Angeklagte ihr einen Kuss, ohne erkennbaren Widerstand zu finden. Sie ließ ihren Rücken auf den Waldboden zurückfallen. Der Angeklagte griff nun unter ihre Röcke und drang mit seiner Hand bis zum nackten Geschlechtsteil der Frau vor, worauf die Frau seine Hand weggedrückt hat. In Würdigung dieses ersten Abschnitts des Vorgangs stellt die Strafkammer fest, das Zusammentreffen am 12. August sei der Frau „offenbar nicht unerwünscht“ gewesen und sie sei „offenbar zunächst den Zärtlichkeiten des Angeklagten nicht abgeneigt gewesen“. Bis dahin kann dem Vorgehen des Angeklagten durch die Einwilligung der Frau die Rechtswidrigkeit genommen sein. Die Urteilsgründe lassen eine solche rechtliche Würdigung nicht klar erkennen, vor allem aber fehlt das Urteil tatsächliche Feststellungen darüber, bis zu welchem Zeitpunkt „zunächst“ das Einverständnis der Frau fortbestanden hat, ferner in welchen Verhalten des Angeklagten im einzelnen über diesen ersten Abschnitt des Vorgangs hinaus eine strafbare tätliche Beleidigung erblickt wird.
Auf Seite 5 unten des Urteils ist festgestellt: „Die Abwehr der Frau wuchs in dem Maße, wie die Zudringlichkeiten des Angeklagten zunahmen. Zweifellos hat der Angeklagte die Grenzen eines erlaubten Tuns weit überschritten, indem er zu einem derben Angriff überging, was er jedoch nicht hätte riskieren dürfen, als er erkannte, dass die Zeugin anderen Sinnes war, wie er“. Diese Erkenntnis hatte der Angeklagte nach seinen eigenen Einräumungen aber erst, nachdem die Frau bei der Berührung ihres nackten Geschlechtsteils die Hand des Angeklagten weggedrückt hatte. Das Urteil sagt nicht, dass es diese Darstellung als widerlegt erachte. Daraus könnte der Eindruck entstehen, der Angeklagte habe, nachdem er die Ernstlichkeit des Widerstandes der Frau erkannt hatte, noch einen weiteren derben Angriff gegen den Körper der Frau in Überschreitung der Grenzen des Erlaubten geführt. Über einen solchen weiteren Angriff enthält das Urteil aber keine Feststellung. Es scheint vielmehr das Gegenteil auszusprechen mit der am Ende der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, es sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen, dass er den Widerstand der Frau, nachdem er dessen Ernstlichkeit erkannt hatte, weiterhin noch mit Gewalt zu brechen versucht hätte. Zum äußeren Tatbestand bleibt also unklar, welche bestimmte Tätlichkeit nicht mehr von der im Anfang vorhandenen Einwilligung umfasst war.
Aber auch der innere Tatbestand der rechtswidrigen tätlichen Beleidigung ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht einwandfrei geklärt. Die Strafkammer hat den Vorsatz nur kurz damit begründet, der Angeklagte habe bewusst seine Mißachtung kundgetan, der Angeklagte habe den derben Angriff nicht „riskieren dürfen, als er erkannte, dass die Zeugin anderen Sinnes war wie er“. Diese Feststellung reicht nicht aus. Zum Vorsatz gehört nicht nur das Bewusstsein des Angeklagten von seinen, die Mißachtung der Geschlechtsehre der Frau offenkundig machenden Handlungen. Der Vorsatz entfällt auch dann, wenn der Angeklagte irrtümlicherweise das Vorliegen von Umständen bei einer Tat angenommen hat, welche einen Rechtfertigungsgrund abgeben. Dazu kann insbesondere, wie die Revision mit Recht rügt, die Annahme des Angeklagten gehören, die Frau sei mit seinen Zärtlichkeiten, bis er von ihr abließ und wegging, einverstanden, ihr Widerstand sei bis dahin nicht ernstlich gemeint gewesen, sie habe also auf die Wahrung ihrer Geschlechtsehre verzichtet. Die Strafkammer, die davon ausgeht, dass der Angeklagte „zunächst“ berechtigt war anzunehmen, der Widerstand der Frau sei nicht ernstlich, hätte deshalb bestimmte Feststellungen darüber treffen müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte über die etwaigen Grenzen der Einwilligung und über den Zeitpunkt ihres Wegfalls hatte. Für eine körperliche Berührung, die er als erlaubt ansah, entfiel der Vorsatz. Wenn bei der weiteren Klärstellung des äußeren Tatbestandes sich ergeben sollte, dass der Angeklagte über den Zeitpunkt des Wegfalls der Einwilligung hinaus seine Zudringlichkeit fortgesetzt habe, so hätte die Strafkammer noch zu prüfen, inwieweit hierbei seine Annahme noch weiter berechtigt war, der Widerstand der Frau sei nicht ernstlich, sie billige also seine weiteren Zudringlichkeiten.
Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
| Richter | Dr. Engels | Mantel | |||
| Krumme | Krauss |