Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung trotz Tatbestandsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 85/55
Datum
15.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem gewaltsamen sexuellen Übergriff am Waldrand vom Landgericht wegen tätlicher Beleidigung verurteilt; der Vorwurf der versuchten Notzucht wurde abgelehnt. Der BGH hält die Rüge verfahrensrechtlich für unbeachtlich und erkennt einen Tatbestandsirrtum (§59 StGB) hinsichtlich des Vorsatzes an. Die Verurteilung nach §185 StGB bleibt jedoch auf Grundlage der festgestellten herabwürdigenden Körperbehandlung bestehen, sodass die Revision verworfen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach §344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Verfahrensmängel nicht mit den erforderlichen Tatsachen substantiiert darlegt.

2

Liegt beim Täter ein Tatbestandsirrtum im Sinne des §59 StGB vor, schließt dies den Vorsatz aus, wenn er irrigerweise Tatsachen annimmt, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes oder das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals begründen würden.

3

Dass die Annahme des (rechtfertigenden) Sachverhalts auf Fahrlässigkeit beruht, steht dem Ausschluss des Vorsatzes nach §59 StGB nicht entgegen.

4

Ist eine andere strafbare Qualifikation (hier: tätliche Beleidigung nach §185 StGB) durch die tatrichterlichen Feststellungen tragfähig getragen, bedarf es trotz festgestellter Rechts- oder Tatbestandsirrtümer keiner Zurückverweisung.

5

Eine herabwürdigende körperliche Behandlung, die Ehre und Würde des Opfers zum Ausdruck bringt, kann den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach §185 StGB erfüllen, auch wenn sexuelle Nötigung nicht nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rangieraufseher Michael Sc███ aus ███████, Kreis ████, geboren am ███ ██ in ███, wegen tätlicher Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter C[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Zeugin KC██, die er im Walde beim Pilzesuchen getroffen und die er in ein Gespräch über geschlechtliche Dinge verwickelt hatte, unversehens – nachdem er von rückwärts an sie herangetreten war – mit der Hand um den Hals gefasst und zu Boden geworfen, sich dann sofort auf die Beine der am Boden Liegenden gekniet, sich mit dem Körper auf sie gelegt, unter ihren Rock gefasst, um ihr die Hose herunterzuziehen, und versucht, die fest zusammengepressten Beine der Zeugin auseinanderzubringen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er hat seinen Geschlechtsteil gegen die nackten Oberschenkel der Zeugin gedrückt und beischlafsähnliche Bewegungen gemacht, die zum Samenerguss führten. Als die Zeugin drohte, sie werde schreien, hat er ihr für einen Augenblick den Mund zugehalten und gesagt, sie solle sich „nicht so zieren und vernünftig sein“.

Die Strafkammer hat das Vorliegen der Tatbestände der versuchten Notzucht und der Nötigung zur Unzucht verneint, da dem Angeklagten nicht nachgewiesen sei, dass er sich der Ernstlichkeit der Gegenwehr der ████ bewusst war und die Gewalt gebrauchte, um die Zeugin zum außerehelichen Verkehr zu nötigen; es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er das Verhalten der Zeugin nur als eine „gewisse schamhafte, nicht gerade ernstliche Weigerung“ gedeutet habe. Die Kammer hat den Angeklagten aber der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB schuldig befunden. Er habe, führt sie aus, dadurch, dass er als verheirateter Mann die Zeugin zur Erreichung des Geschlechtsverkehrs zu Boden warf, Gewalt gegen sie gebrauchte und unzüchtige Handlungen an ihr vornahm, ihre Ehre angegriffen und herabgewürdigt. Sie habe durch ihre Gegenwehr zum Ausdruck gebracht, dass sie ihm nicht zu Willen sein wollte. Auch wenn der Angeklagte den Widerstand der Zeugin für einen Scheinwiderstand gehalten habe, habe er „bei nur geringer Anspannung seines Gewissens“ die fehlende Zustimmung bemerken müssen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne jedoch die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben, sowie die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.

In sachlicher Hinsicht ist das Urteil nicht frei von Rechtsirrtum. Soweit dem Angeklagten als kränkende Handlung zur Last gelegt wird, dass er gegen die Zeugin ██ „Gewalt gebrauchte und unzüchtige Handlungen an ihr vornahm“, liegt nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht etwa, wie dieses anzunehmen scheint, ein durch unzulängliche Anspannung des Gewissens verschuldeter Verbotsirrtum, sondern ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB vor: der Angeklagte war sich der Ernstlichkeit der Gegenwehr seitens der Zeugin nicht bewusst; er hielt sie nur für eine „gewisse schamhafte, nicht gerade ernstliche Weigerung“, nahm also an, dass die Zeugin in Wirklichkeit mit dem von ihm angestrebten Geschlechtsverkehr einverstanden war. Er nahm also irrigerweise einen Sachverhalt an, der einen Rechtfertigungsgrund für sein Tun in diesem besonderen Fall dargestellt hätte. Dass diese Annahme insoweit auf Fahrlässigkeit beruhte, als der Angeklagte bei Aufbietung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Zeugin mit seinem Verhalten nicht einverstanden, ihr Widerstand vielmehr ernstlich war, vermag daran nichts zu ändern, dass der Vorsatz des Täters bei dieser Sachlage nach § 59 StGB ausgeschlossen ist.

Zu der Frage, ob der Angeklagte insoweit etwa mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, enthält das Urteil keine Ausführungen. Es bestand dennoch kein Anlass zu einer Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil die Feststellungen des Urteils trotz des aufgezeigten Mangels die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung tragen. Mit Recht sieht das Landgericht eine solche schon darin, dass der Angeklagte, wie es in dem der rechtlichen Würdigung gewidmeten Abschnitt des Urteils zusammenfassend heißt, „die Zeugin zur Erreichung des Geschlechtsverkehrs zu Boden warf“, was sich nach der Sachverhaltsschilderung in der Weise abgespielt hat, dass er an die nichtsahnende Zeugin, die sich nach Preiselbeeren bückte, von rückwärts herantrat, sie mit der einen Hand um den Hals fasste und zu Boden warf, um sich sofort auf die Beine der am Boden Liegenden zu knien und sich mit dem ganzen Gewicht seines Körpers auf sie zu werfen und sie unzüchtig anzugreifen. In dieser Behandlung der Zeugin liegt, unabhängig davon, ob er ihren nun einsetzenden Widerstand als ernstlich ansah oder nicht und ob sie allgemein als geschlechtlich leicht zugänglich galt oder nicht, ein deutlicher Ausdruck der Missachtung gegenüber der Zeugin, der er damit kundtat, welche niedrige Form der geschlechtlichen Annäherung er bei ihr für angemessen hielt. Somit tragen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, im ganzen genommen – der erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig gestellt –, die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung nach § 185 StGB.

Was die Strafzumessung anlangt, so ist nach Lage der Sache auszuschließen, dass sie durch den Rechtsirrtum, dem das Landgericht hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise erlegen ist, zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist. Auch vom Standpunkt der Strafkammer aus lag das Schwergewicht des gegen den Angeklagten zu erhebenden Vorwurfs ganz überwiegend in dem Teil seines Vorgehens, der nach den obigen Ausführungen die Anwendung des § 185 StGB rechtfertigt. Auch sonst weist der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf.

Die Revision war hiernach in vollem Umfang zu verwerfen.

Dr. PeetzMartinDr. Hengsberger
MantelDr. Mannzen
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