Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch Vorspiegelung einer Inkassovollmacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/68
Datum
05.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zog außerhalb der Geschäftsräume Zahlungen ein, indem er gegenüber Kunden eine Inkassovollmacht vorspiegelte. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs; die Revision wurde vom BGH verworfen. Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht lagen nicht vor, § 470 BGB war nicht anwendbar, und die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gegenüber Gläubigern vorspiegelt, über eine Inkassovollmacht zu verfügen und dadurch einen Irrtum über die Befreiungswirkung der Zahlung erzeugt, handelt betrügerisch, wenn hierdurch das Vermögen eines anderen beschädigt oder zumindest gefährdet wird.

2

Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde das Verhalten des Beauftragten, und dass der Vertretene bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten hätte verhindern können.

3

Für den Tatbestand des Betrugs ist es unerheblich, ob unmittelbar der Zahlende oder der Gläubiger geschädigt wird; ausschlaggebend ist, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, das Vermögen eines anderen zu beeinträchtigen.

4

§ 470 BGB findet nur dann Anwendung und kann eine befreiende Wirkung der Zahlung begründen, wenn dem Zahlungspflichtigen eine echte Quittung übergeben worden ist; fehlt eine solche Quittung, kann der Einwand der Erfüllung nicht daraus hergeleitet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 28. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 17/68 in der Strafsache gegen den Kunststofftechniker Alois █ aus ██, geboren █████████ 1928 in ██ ██, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 28. August 1967 wird verworfen. Jedoch wird klargestellt, dass die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Diebstahl im Rückfall und wegen dreier weiterer Verbrechen des Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie richtet sich gegen den Schuldspruch nur insoweit, als der Angeklagte in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe wegen Betrugs im Rückfall verurteilt wurde. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer die Verurteilung nur wegen Unterschlagung. Im Übrigen greift er den Strafausspruch an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe von Kunden der Firma █████ & Söhne, bei der er damals angestellt war, unter Vorspiegelung einer Inkassovollmacht Forderungen eingezogen und die erhaltenen Beträge vorgefaster Absicht entsprechend für sich verbraucht. Mit Recht hat die Strafkammer hierin jeweils den Tatbestand des Betrugs gefunden.

Dem Angeklagten war keine Inkassovollmacht erteilt. Nach den Feststellungen galt er auch nicht nach § 56 HGB den Kunden der Firma █████ & Söhne gegenüber zur Entgegennahme des Kaufpreises für gelieferte Waren als ermächtigt. Der Angeklagte war bei der Firma █████ als Kunststofftechniker angestellt. Seine Aufgabe war es, die Kunden in seiner Sparte zu beraten und die Arbeiten auf den Baustellen zu beaufsichtigen. Das spricht dafür, dass er im Wesentlichen im Außendienst tätig war und nicht im Laden oder offenen Warenlager, wenn er auch Bestellungen auf Waren entgegennehmen durfte. Jedenfalls hatte er nach seiner Aufgabe mit der Entgegennahme von Zahlungen nichts zu tun. Er hat zudem die Forderungen außerhalb der Geschäftsräume seiner Arbeitgeberin eingezogen. § 470 BGB ist nicht anwendbar, weil der Angeklagte den fraglichen Kunden keine echte Quittung überbrachte.

Der Angeklagte hat also durch Vorspiegelung seiner Inkassovollmacht in den Kunden den Irrtum erregt, dass sie an ihn mit befreiender Wirkung zahlen könnten, und sie hierdurch zur Zahlung an ihn veranlasst.

Das Landgericht meint nun freilich, es habe eine „Anscheinsvollmacht“ bestanden, so dass durch die Zahlungen an den Angeklagten die Forderungen der Firma █████ & Söhne gegen die Kunden erloschen seien, weil diese wegen der Anscheinsvollmacht des Angeklagten mit befreiender Wirkung gegenüber der Gläubigerin geleistet hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle überhaupt noch von „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ gesprochen werden könnte. Denn die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht lagen offensichtlich nicht vor. Die Rechtsprechung fordert dafür, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters, und dass der Vertretene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Angeklagten hätte verhindern können (BGHZ 5, 111, 116). Diese Voraussetzungen waren nach den Urteilsfeststellungen nicht in vollem Umfang gegeben. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Inhaber oder Leiter der Firma █████ & Söhne damit hätten rechnen müssen, der Angeklagte werde Rechnungsformulare entwenden und damit versuchen, ausstehende Forderungen einzuziehen.

Dennoch ist auch die Firma █████ & Söhne von vornherein geschädigt worden. Mochten auch durch die Zahlungen an den nicht bevollmächtigten Angeklagten die Schulden der fraglichen Kunden an die Firma █████ nicht alsbald getilgt worden sein, so musste diese angesichts der besonderen Umstände doch damit rechnen, dass ihren Forderungen der Einwand der Erfüllung entgegengesetzt werden würde. Sie hatte also mit erheblichen Schwierigkeiten in der Beitreibung ihrer Forderungen zu rechnen. Ihre Ansprüche waren deshalb durch das Verhalten des Angeklagten beeinträchtigt und zumindest so gefährdet, dass es einer unmittelbaren Vermögensschädigung gleichkam. Die Firma █████ & Söhne hat sich denn auch auf einen Streit mit den Kunden nicht eingelassen und die Zahlungen als an sie geleistet anerkannt. Damit hat, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der Angeklagte von vornherein gerechnet.

Im Übrigen ist es hier für den Tatbestand des Betrugs gleichgültig, ob durch die Taten des Angeklagten unmittelbar die Kunden oder die Firma █████ geschädigt wurden. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten hierüber wäre bedeutungslos, da er auf jeden Fall angenommen hat, dass „das Vermögen eines anderen“ beschädigt werden würde (vgl. BGH, Urt. v. 2. September 1954 – 1 StR 177/54 S. 53; Urt. v. 21. November 1957 – 4 StR 439/57; Urt. v. 5. Februar 1963 – 5 StR 553/62).

Der Angeklagte ist hiernach auch in den Fällen II 2 und 5 zu Recht wegen Betrugs verurteilt worden. Da auch im Übrigen ein ihn beschwerender Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, muss seine Revision verworfen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten war lediglich auszusprechen, dass die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.

LoesdauFischerPikart
SeibertPfeiffer

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