Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Untreueverurteilung wegen vereidigtem Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 553/62
Datum
05.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt: Die Verurteilung wegen Untreue als Geschäftsführer in Tateinheit mit Betrug und die Bildung der Gesamtstrafe wurden aufgehoben; die übrige Revision wurde verworfen. Entscheidungsrelevant war insbesondere die Vereidigung eines begünstigungsverdächtigen Zeugen und die rechtliche Würdigung anderer Feststellungen. Sonstige Verurteilungen (u.a. Steuerhinterziehung, UWG-Verstöße) blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, gegen den ein Begünstigungsverdacht nach § 60 Nr. 3 StPO besteht, kann für einzelne, in sich abgeschlossene Tatkomplexe vereidigt werden, wenn das Gericht die Voraussetzungen bezogen auf die jeweilige Aussage selbständig prüft und überzeugt ist, dass kein entscheidungserheblicher Begünstigungsverdacht für diese Aussage vorliegt.

2

Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter unmittelbare Vermögensinteressen des Geschädigten zu betreuen hatte; die Übertragung von Teilaufgaben oder besondere Abrechnungsregelungen durch Dritte schließen die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nicht aus, wenn der Vertrag und die Stellung die Vermögensbetreuung begründen.

3

Zur Feststellung des Vorsatzes genügen widerspruchsfreie, denkgesetzlich mögliche Folgerungen aus dem Verhalten des Beschuldigten, insbesondere wenn lang andauernde, zinslose Stundungen und Nichtzahlung über Jahre den Schluss auf zielgerichtete Vorteilsgewährung ermöglichen.

4

Abzugssteuern (Lohnsteuer) werden kraft steuerrechtlicher Vorschriften fällig; wer eine erhaltene Gratifikation behält und die vorgeschriebene Einbehaltung bzw. Abführung der Lohnsteuer unterlässt, kann sich der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig machen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 15. Dezember 1961

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██ wegen Untreue als Geschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit Betrug verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Die weitere Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Verurteilung wegen Untreue als Geschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit Betrug konnte schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Zeuge KIC vereidigt worden ist; die übrigen Verfahrensangriffe und die Sachrüge bedurften deshalb keiner näheren Behandlung.

Mit Recht macht die Revision geltend, dass dieser Zeuge begünstigungsverdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist. Nach den Feststellungen wusste er von der Beschäftigung der Arbeitnehmer des Wohnungsunternehmens auf dem Privatbau des Beschwerdeführers. Trotzden hat ██ (obwohl Aufsichtsratsvorsitzender) nicht geprüft oder prüfen lassen, ob der Angeklagte die Beschäftigten mit eigenen Mitteln bezahlte. Diese Säumnis gewinnt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung angesichts der Feststellung, dass sich der Zeuge im Jahre 1955 200 DM vom Beschwerdeführer „schenken“ ließ (UA S. 139).

Sofern der Tatrichter das Verfahren wegen dieser Tat nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellt, wird er – um späteren Revisionsangriffen gleicher Art zu begegnen – die übrigen in der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensangriffe zu beachten haben.

II. Die Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB

1. Der Verfahrensangriff hat keinen Erfolg. Richtig ist, dass die Strafkammer die Zeugen Werner und Herbert █████████ vereidigt hat, obwohl auch die Staatsanwaltschaft der Vereidigung des Herbert █████████ widersprochen hatte.

a) Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, hat der Tatrichter schon bei Vernehmung dieses Zeugen zwischen dem Fall „Putz“ und dem Fall „Skontobetrag“ unterschieden. Der verkündete Beschluss über die Vereidigung lautet entsprechend: „Der Zeuge Herbert █████████ soll auf seine Aussage vereidigt werden, soweit es den Fall Skontobeträge betrifft; soweit es den Fall Putz betrifft, bleibt er als Beteiligter gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt.“

Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen handelt es sich beim Fall „Putz“ um eine andere (selbständige) Tat. Mit Recht also hat sich die Strafkammer durch diesen – in sich abgeschlossenen und unabhängigen – Tatkomplex nicht gehindert gesehen, den Zeugen bezüglich seiner Aussage im Untreuefall zu vereidigen.

b) Der wiedergegebene Beschluss ergibt auch, dass die Strafkammer in Bezug auf den Fall Skontobeträge die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO selbständig geprüft hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist ihr auch dabei kein Rechtsirrtum unterlaufen. Insbesondere hat sie nicht den Begriff des Beteiligungsverdachts verkant. Denn nach den Feststellungen hat sie in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung gewonnen, der Zeuge habe nach genauer Abwägung aller Umstände daran geglaubt, „dass es sich um ein Anderkonto des Wohnungsunternehmens handele“ (UA S. 82). Die Vorstellungen des Zeugen entsprechen damit durchaus dem Umfang des Vorwurfs, der den Angeklagten im Urteil gemacht worden ist: „Ansammlung von Skontobeträgen zugunsten des Wohnungsunternehmens, aber nicht etwa zugunsten des Angeklagten.“ Dass aber der Zeuge gewusst hatte, dem Wohnungsunternehmen stehe dieser Betrag nicht zu und der Angeklagte wolle ihn auf diese Weise der Gewog vorenthalten, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Entgegen dem – übrigens meist nicht nachprüfbaren – Revisionsvorbringen musste sich eine solche Annahme auch nicht aufdrängen.

Bei ihrer rechtlich einwandfrei gebildeten Ansicht von den tatsächlichen Vorgängen hatte die Strafkammer daher die Pflicht, den Zeugen Herbert ██ zu vereidigen.

2. Die Sachrüge dringt in diesem Punkt ebenfalls nicht durch.

Fehl geht die Behauptung der Revision, „nicht verbrauchte Baukosten“ hätten dem Wohnungsunternehmen zugestanden. Das widerspricht den Feststellungen, insbesondere den im Urteil mitgeteilten Bestimmungen des Vertrages vom 1. August 1953 (vgl. u. a. §§ 3 und 5). Danach waren die Höchstkosten vom Bauherrn (Gewog bzw. Neue Heimat) vorher geprüft und genehmigt worden, und der Bauleiter (Wohnungsunternehmen) sollte „für seine gesamten Leistungen – also auch für die Risikoübernahme einer etwaigen Kostenerhöhung – durch ein im einzelnen festgelegtes Honorar entgolten werden.“ Damit war dem Wohnungsunternehmen die Möglichkeit genommen worden, nebenher noch Gewinne aus ersparten Baugeldern zu erzielen.

Zweifelhaft kann hier auch nicht sein, dass der Beschwerdeführer „unmittelbar Vermögensinteressen der Gewog zu betreuen hatte“. Das ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag vom 1. August 1953. Danach hatte das Wohnungsunternehmen, dessen alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nicht nur die Bauleitung, sondern auch alle technischen und sonstigen Aufgaben zu erfüllen, die mit der Grundstücksbeschaffung, der Grundstücksaufbereitung und der Vermietung der zu errichtenden Wohnungen zusammenhingen (UA S. 78 oben). Der Angeklagte musste also unmittelbar Vermögensinteressen der Gewog wahrnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Neuen Heimat bei der Abrechnung besondere Aufgaben zukamen.

Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme vorsätzlichen Tuns sind offensichtlich unbegründet. Unerheblich wäre, wenn der Angeklagte angenommen hätte, er handele zum Nachteil des Wohnungsunternehmens und nicht der Gewog (BGH 2 StR 177/54 vom 2. September 1954).

III. Auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision gegen diese vier Verurteilungen dringen nicht durch.

1. Abwegig sind die nicht näher begründeten Bedenken des Beschwerdeführers, dass der weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH kein Angestellter im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG sei. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (UA S. 101).

2. Erfolglos bleibt auch die Behauptung der Revision, es fehle an genügenden Feststellungen darüber, dass „die schenkenden Geschäftspartner später im Wettbewerb bevorzugt werden sollten“. Mit seinem neuen tatsächlichen Vorbringen zu diesem Punkt kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Im Übrigen sieht das Landgericht auf Grund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere wegen des Umfangs der gewährten Vorteile – den Vorsatz ohne Rechtsirrtum als erwiesen an.

3. Die Einzelbeanstandungen im Fall „Kalksandstein-Verkaufsgemeinschaft“ haben ebenfalls keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, soweit sie in Zweifel ziehen, dass eine langfristige zinslose Stundung erfolgt ist; denn in Wahrheit bekämpft die Revision damit nur die Feststellungen als solche. Das Urteil ergibt nämlich, dass der Angeklagte insgesamt 19 Steinlieferungen, deren Preise ihm aus dauernder Geschäftsverbindung auf diesem Gebiet bekannt waren, jahrelang unbezahlt ließ. Die Strafkammer folgert (in zumindest möglicher und damit unanfechtbarer Weise) aus dem Verhalten des Angeklagten nach Empfang der ersten Rechnung, er habe die zinslose Stundung der Schuld für mehrere Jahre mit dem Ziel erwirkt, die Vorteilsgeberin später angemessen zu bedenken (UA S. 116/117). Diese Folgerung wird übrigens auch durch die Feststellung gestützt, dass die Kalksandsteinwerke noch in späterer Zeit mit der Arbeitgeberin des Angeklagten in Geschäftsverbindung gestanden haben (UA S. 104). Die Feststellungen über den Vorsatz des Beschwerdeführers werden rechtlich weder dadurch bedenklich, dass er nach dem – übrigens ohnehin unzulässigen – Vortrag der Revision Rechnungen angefordert noch dadurch, dass er die Steine jetzt bezahlt haben soll.

Offensichtlich fehl geht schließlich der Angriff des Rechtsmittels, es handele sich hier nicht um einen Vorteil im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG. Wenn einem Angestellten für eine persönliche Schuld eine langfristige zinslose Stundung gewährt wird, so stellt dies grundsätzlich einen nicht unbeträchtlichen Vorteil dar.

IV. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

1. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Annahme wendet, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1952 bis 1954 Steuern verkürzt hat.

2. Auch die Einzelangriffe gegen die Verurteilung wegen Nichtversteuerung der Weihnachtsgratifikation 1955 gehen fehl.

a) Die Strafkammer stellt nach näheren Darlegungen zusammenfassend (UA S. 144) fest, der Angeklagte Steffen habe sich „auch im Jahre 1955 seine Weihnachtsgratifikation in derselben Art und Weise wie in den Jahren 1952 bis 1954 zukommen lassen“, er habe sie „nicht lohnversteuert“. Diese Feststellungen beruhen auf widerspruchsfreien Folgerungen, die denkgesetzlich möglich (und deshalb unangreifbar) sind.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Urteil habe Einwendungen des Angeklagten in „nicht ganz verständlicher“ Weise gewürdigt. Aus den Darlegungen Seite 142–144 UA ergibt sich vielmehr deutlich, dass die Strafkammer dem Angeklagten seine Behauptung nicht geglaubt hat, er habe „die ihm für 1955 an sich gebührende Weihnachtsgratifikation für eine im Frühjahr geplante Auslandsreise stehenlassen“. Die weitergehenden, unzulässigen – weil tatsächlichen – Angriffe bedürfen keiner näheren Behandlung.

b) Die Rechtsanwendung in diesem Fall ist ebenfalls unbedenklich.

Da der Beschwerdeführer auf Grund „jahrelanger Übung des Wohnungsunternehmens“ (UA S. 144) berechtigt war, sich eine Weihnachtsgratifikation von 1.700 DM zukommen zu lassen (vgl. u. a. UA S. 142), und weil er sich diesen Betrag am 8. Dezember 1955 auch auszahlen ließ (und behielt), ohne die Abführung der hierauf fälligen Lohnsteuer zu veranlassen (den Empfang der Gratifikation sogar verschleierte), hat er sich der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Denn gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1a StAnpG war die Lohnsteuerschuld entstanden. Im Unterschied zu den Veranlagungssteuern wurde sie, wie alle Steuerabzugsbeträge, allein auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften fällig; und zwar musste der Beschwerdeführer bei der Höhe der (hier in Betracht kommenden) einzubehaltenden Lohnsteuern die Abzüge gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 LStDV spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Monats Dezember 1955 in einem Betrage abführen; Besonderheiten scheiden hier aus.

Nach alldem waren lediglich die Verurteilung wegen Untreue (als Geschäftsführer einer GmbH) in Tateinheit mit Betrug sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind ersichtlich durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung nicht beeinflusst worden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtBorker

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