Treffer
BGH Urteil

Kohlenabrechnung mit gefälschten Wiegekarten: Betrug und Anstiftung zur Falschbeurkundung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 439/57
Datum
21.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte veranlasste durch manipulierte Wiegekarten und Bestechung eines städtischen Wiegemeisters überhöhte Gewichtsangaben, wodurch Endabnehmer Kohle und Fracht für nicht gelieferte Mengen bezahlten. Mit der Revision rügte er u.a. fehlerhafte Beweiswürdigung (in dubio pro reo), fehlenden Betrugsvorsatz sowie die Annahme von Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt. Der BGH verwarf die Revision: Je nach Kenntnis eines „schlechtgläubigen“ Firmenangestellten liege Betrug entweder gegenüber der Großhandlung oder im Zusammenwirken gegenüber den Endabnehmern vor. Der Wiegemeister sei Amtsträger und das Wiegebuch ein öffentliches Register; Bedenken zum Fortsetzungszusammenhang beschwerten den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wegen Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ hat keinen Erfolg, wenn der Tatrichter ohne verbleibenden Zweifel feststellt, dass jedenfalls entweder der unmittelbare Vertragspartner oder – bei dessen Kenntnis – die Endabnehmer durch kollusives Zusammenwirken getäuscht und geschädigt wurden.

2

Wer überhöhte Wiegeangaben erstellt oder verwenden lässt und weiß sowie billigt, dass diese Grundlage der Abrechnung gegenüber Dritten werden, handelt mit Betrugsvorsatz auch hinsichtlich des Schadenseintritts bei diesen Dritten.

3

Für Mittäterschaft genügt eine wesentliche Tatbeteiligung mit Tatherrschaft bzw. Mittäterwillen; sie kann insbesondere vorliegen, wenn ein selbständig Handelnder durch seine Mitwirkung die Durchführung des Betrugsplans maßgeblich ermöglicht und jederzeit abbrechen könnte.

4

Ein vereidigter Wiegemeister an einer städtischen Waage kann Amtsträger sein; Eintragungen in amtliche Wiegebücher können öffentliche Register i.S.d. § 348 Abs. 1 StGB sein, wenn sie dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.

5

Fortsetzungszusammenhang erfordert einen bereits bei der ersten Teilhandlung auf einen in wesentlichen Umrissen vorgestellten Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz; bloße Bereitschaft zu gleichartigen Taten bei Gelegenheit genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Strafsache gegen den früheren Transportunternehmer, jetzigen Betriebsschlosser, Fritz W ███ aus HC, dort geboren am ███ ██ ████, wegen Betruges u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krum, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Prof. Dr. ███, Bundesrichter Dr. Fütner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt C. bei der Verkündung als Vertreter der ███████████, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. April 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, in Tateinheit mit Urkundenfälschung, aktiver Bestechung und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt führte der Angeklagte von Juli 1954 bis Ende März 1956 mit zwei Lastzügen Kohlentransporte vom Ruhrgebiet nach Süd- und Südwestdeutschland aus, und zwar zunächst im Auftrage des Bauunternehmers ████████ aus █████████ und anschließend bis Januar 1955 für den Kohlenhändler PC_D aus GeC_____.

Nach der geschäftlichen Trennung von seinen Auftraggebern lieferte er die im Ruhrgebiet von verschiedenen Gebern aufgekauften Kohlen auf eigene Rechnung an die Südwestdeutsche Kohlengroßhandelsgesellschaft in Stuttgart, deren Geschäftsführer er bereits von den früheren Transporten her kannte. Die Kohlen brachte der Angeklagte im Auftrage der Großhandelsgesellschaft unmittelbar zu deren Abnehmern.

Zur Erhöhung der Gewinnspanne berechnete der Angeklagte – wie es auch seine beiden früheren Auftraggeber teils ohne, teils mit seinem Einverständnis getan hatten – überhöhte Ladegewichte, die auch den Endabnehmern in Rechnung gestellt und von diesen bezahlt wurden. Das wusste der Angeklagte. Zur Verschleierung seiner Handlungsweise legte er unrichtige oder gefälschte Wiegekarten vor, auf denen das Bruttogewicht der beladenen Fahrzeuge zu hoch angegeben war. Die falschen Gewichtsangaben prägte der Angeklagte mit Hilfe eines aus einer alten Waage ausgebauten Druckapparates entweder selbst, oder er ließ seine Fahrzeuge im Zusammenwirken mit dem Wiegemeister ████ an der städtischen Bodenwaage in ██████████ in ████████ absichtlich falsch wiegen. In den meisten Fällen überdruckte er die ohnehin überhöhten Gewichtsangaben mit anderen Zahlen, um die gelieferte Kohlenmenge noch größer erscheinen zu lassen.

Seit Ende August 1955 ließ der Angeklagte seine Lastzüge auf der städtischen Brückenwaage in ██████ verwiegen, an der der als Wiegemeister vereidigte EC_ ██ tätig war. Als dieser bei einer Leerverwiegung bemerkte, dass der Angeklagte mit Hilfe seines Druckapparates die vorher gedruckten ordnungsmäßigen Bruttogewichte zu seinen Gunsten verändert hatte, bestimmte ihn der Angeklagte durch Geldgeschenke, die bereits in dem amtlichen Wiegebuch verzeichneten Zahlen mit den vom Angeklagten geänderten Gewichtsangaben zu überschreiben. In der Folgezeit änderte der Angeklagte bei 82 Verwiegungen die ermittelten Bruttogewichte auf der Wiegekarte; bei der Leerverwiegung auf der Rückfahrt trug Eichner jeweils die falschen Bruttogewichte in sein Wiegebuch ein, damit sie im Falle einer Kontrolle mit den Zahlen auf den gefälschten Karten übereinstimmen. Für jede dieser Eintragungen gab ihm der Angeklagte 20 DM, obwohl die Wiegegebühren nur 3 bis 4 DM betrugen.

Auf diese Weise bezahlten die Endabnehmer mit Wissen und Willen des Angeklagten für 465 nicht erhaltene Kohlen sowie Frachtkosten hierfür und erlitten einen Schaden von annähernd 50.000 DM.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere seine Verurteilung wegen Betrugs und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt.

II.

Die Revision ist nicht begründet.

1. Eine Verletzung des Grundsatzes, dass Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Der Tatrichter führt aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Prokurist HonC_ der Firma Südwestdeutsche Kohlengroßhandelsgesellschaft wusste, dass die vom Angeklagten der Firma eingereichten Wiegekarten überhöhte Gewichte ausgewiesen hätten. Soweit dieser Prokurist oder ein anderer „schlechtgläubiger“ für die Firma mit dem Angeklagten und Endabnehmern die Abrechnung vorgenommen habe, habe der Angeklagte allerdings keinen Betrug zum Nachteil der Südwestdeutschen Kohlengroßhandelsgesellschaft begangen, da seine Täuschungshandlung zu keiner Irrtumserregung geführt habe. In diesen Fällen seien aber die Kunden dieser Firma als Endabnehmer im Sinne des § 263 StGB durch das bewusste und gewollte Zusammenwirken von HonC_ bzw. einem evtl. anderen „schlechtgläubigen“ Angestellten der Firma und dem Angeklagten betrogen worden (§ 47 StGB). Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es ist lediglich in tatsächlicher Hinsicht offen geblieben, ob ████ (bzw. ein anderer Angestellter der Firma) Kenntnis von der Überhöhung der in den Wiegekarten verzeichneten Gewichten hatte. Das Landgericht bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass, soweit dies der Fall war und infolgedessen eine Täuschung gegenüber der Kohlengroßhandelsgesellschaft nicht vorlag, jedenfalls durch das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit ██████ (bzw. einem anderen Angestellten der Firma) die Endabnehmer getäuscht worden sind. Einen Zweifel, dass entweder die Kohlengroßhandlung oder im Einvernehmen mit Angestellten dieser Firma die Endabnehmer vom Angeklagten getäuscht worden sind, hat das Landgericht nicht gehabt. Mit einer Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist hiernach kein Raum (vgl. auch BGHSt 2, 357).

2. Die Revision verkennt ferner zu Unrecht eine Feststellung, dass der Angeklagte an dem Betrug zum Nachteil der Endabnehmer mitwirkte, insbesondere dass er wusste, die Südwestdeutsche Kohlengroßhandlung werde ihren Endabnehmern das falsche Gewicht berechnen. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, dass die genannte Firma diese Berechnung „entsprechend dem Willen des Angeklagten vorgenommen hat“ (UA S. 10 unten). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte und damit einverstanden war. Er hat ferner abschließend erklärt, der Angeklagte habe „alle diese Tatumstände“ gekannt und gebilligt (UA S. 13 oben). Dem Angeklagten war – entgegen der Ansicht der Revision nach den getroffenen Feststellungen – auch bekannt, dass die Kohlen an die Abnehmerfirmen geliefert wurden, da er sie selbst unmittelbar zu diesen brachte (UA S. 12 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, sind seine Ausführungen unbeachtlich.

3. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten als Mittäter des von PC_D begangenen Betruges und der von ihm begangenen Urkundenfälschung verurteilt hat. Nach den getroffenen Feststellungen erfuhr der Angeklagte eines Tages, dass ████ seine Kohlenlieferungen aufgrund unrichtiger oder gefälschter Wiegekarten mit den Firmen abrechnete. Diese Erkenntnis brachte ihn nicht dazu, seine Transporte für PC_D einzustellen. Er kam vielmehr zu dem Entschluss, nunmehr bewusst und gewollt mit PC_D zusammenzuwirken. Er wollte dessen betrügerisches Verhalten auch als eigenes, weil auch er seine Frachtkosten nach den überhöhten Gewichten, die PC_D den belieferten Firmen in Rechnung stellte, erhielt. Mit dieser inneren Einstellung führte der Angeklagte mehrere Transporte für ███ aus. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei den Mittäterwillen des Angeklagten bejaht. Ersichtlich ist der Tatrichter hierbei davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hatte, dass beide maßgeblich von seinem Willen abhingen (Tatherrschaft, vgl. BGHSt 8, 393). Allein dadurch, dass der Angeklagte die Transporte für PC_D ausführte, leistete er einen wesentlichen Beitrag zu den von PC_D begangenen Betrugshandlungen. Insbesondere da er nicht Angestellter von PC_D, sondern selbständiger Fuhrunternehmer war, hing es wesentlich von ihm ab, ob PC_D seine Betrugshandlungen durchführen konnte. Er war in der Lage, auch noch während der Fahrt seine Mitwirkung an dem weiteren Transport zu verweigern und dadurch die Durchführung des Planes zu vereiteln. Er hatte mithin einen eigenen Einfluss darauf, ob die Betrugshandlungen ausgeführt werden konnten oder nicht. Eine Unterordnung unter den Willen des PC_D hat, wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, nicht stattgefunden.

4. Auch eine Verletzung des § 348 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Der vereidigte Wiegemeister █████ war, wie der Angeklagte wusste, an der städtischen Brückenwaage in ███████ ██ tätig. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass, wer ständig die Verwiegungen an der Gemeindewaage vorzunehmen und darüber auf einem Formblatt die Bescheinigungen auszustellen hat, Beamter im Sinne des § 359 StGB ist (RG DR 1939 Nr. 62). Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht die amtlichen Wiegebücher, in welche EC_ die Eintragungen vornahm, als öffentliche Register im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB angesehen hat. Diese Eintragungen dienen nicht ausschließlich innerdienstlichen Zwecken, etwa um eine Überwachung der Tätigkeit des Wiegemeisters durch seine amtlichen Vorgesetzten zu ermöglichen. Sie sind vielmehr auch dazu bestimmt, im Rechtsleben nach außen hin Beweis zu erbringen. So ist zum Beispiel bei Verlust einer Wiegekarte der Inhalt des Wiegebuches maßgebend. Ferner können aufgrund der in das Wiegebuch gemachten Eintragungen den Benutzern weitere mit amtlichem Glauben versehene Wiegekarten (Duplikate) oder bei deren Verlust neue ausgestellt werden. Sie sollen ferner jedem Betroffenen eine Nachprüfung ermöglichen, falls er unrichtige Angaben oder Fälschungen der Wiegekarten vermutet (vgl. HRR 1942, Nr. 89). Dass dem Angeklagten diese Eigenschaft der Wiegebücher bekannt war, hat das Landgericht ersichtlich daraus geschlossen, dass er darauf Wert legte, dass EC_ die vom Angeklagten auf den Wiegekarten verfälschten Gewichtsangaben bei der späteren Leerverwiegung in das Wiegebuch eintrug. Auf diese Weise wollte er sich dagegen sichern, dass eine etwaige Nachfrage der Kunden bei der städtischen Brückenwaage seine betrügerischen Fälschungen aufdecken könnte.

5. Rechtliche Bedenken können sich nur insofern ergeben, als das Landgericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Für den hierzu notwendigen Gesamtvorsatz genügt es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 66, 256, 258; 70, 1) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167) nicht, dass der Täter den allgemeinen Entschluss gefasst hat, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen. Vielmehr ist erforderlich, dass sein Wille schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung darauf gerichtet war, einen wenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefassten Gesamterfolg stückweise zu verwirklichen. Es kann nach den getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein, ob der Angeklagte bereits diesen Gesamtvorsatz für alle späteren Betrugsfälle und Urkundenfälschungen hatte, als er seine Transporttätigkeit für ████ ausübte. Es liegt nahe, dass der Angeklagte, als er später selbständig als Kohlenlieferant tätig wurde, einen neuen Tatentschluss fasste. Auch war nunmehr die Begehungsweise eine andere, da er nicht mehr Transporte für PC_D ausführte, sondern selbst als Kohlenhändler auftrat und in dieser Eigenschaft die Täuschungshandlungen vornahm. Zu einer Aufhebung des Urteils können diese Bedenken jedoch nicht führen, da der Angeklagte ersichtlich durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert ist.

Hiernach war die Revision zu verwerfen.

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
RotbergFütner

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